Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL)(1) |
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SGS 175 || GS 29.677 || Vom 13. Juni 1988(2) || In Kraft seit 1. Januar 1989 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(3), beschliesst:
A. Geltungsbereich
§ 1(4) Grundsatz
1 Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfügungen durch Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Behörden).
2 Unter Vorbehalt der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Anzeige ist das Gesetz nicht anwendbar auf das Verfahren in Verwaltungssachen, sofern zum Schutz polizeilicher Güter eine sofort vollziehbare Verfügung erforderlich ist.
3 Abweichende oder ergänzende Vorschriften in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
§ 2 Begriffe
1 Als Verfügung gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und zum Gegenstand haben:
a. | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b. | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c. | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 Als Verfügungen gelten auch Vollzugsverfügungen (§ 45), Zwischenverfügungen (§ 28), Einspracheentscheide (§ 41), Beschwerdeentscheide (§ 37), Entscheide im Rahmen einer Wiedererwägung oder Revision (§ 39) und die Erläuterung (§ 44).
3 Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a. | der Regierungsrat, die Direktionen, die Landeskanzlei und die Dienststellen sowie die ihnen unterstellten Ämter der kantonalen Verwaltung; |
b. | die vollziehenden Behörden der Bezirke; |
c. | die kantonalen Kommissionen; |
d. | die kantonalen Anstalten und Betriebe, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen; |
e. | Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben verfügen. |
f.(5) | Gemeindeorgane und die ihnen unterstellten Amtsstellen, |
g.(6) | Zweckverbandsorgane, |
h.(7) | Burgerkorporationsorgane. |
B. Verfahrensgrundsätze
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Eingaben
1 Jedermann kann einer Behörde in einer Eingabe Anregungen unterbreiten, sie um die Erteilung einer Auskunft ersuchen oder ihr ein rechtliches Begehren stellen.
2 Die Behörde beantwortet Eingaben innert angemessener Frist.(8)
§ 4 Parteien
1 Als Parteien gelten:
a. | Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll; |
b. | andere Personen, Organisationen oder Behörden, wenn sie von einem ihnen zustehenden Rechtsmittel Gebrauch gemacht haben oder wenn sie von der verfügenden Behörde auf Begehren oder von Amtes wegen zum Verfahren beigeladen worden sind. |
2 Personen, Organisationen oder Behörden, von denen die verfügende Behörde weiss, dass ihnen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht, werden beigeladen.(9)
§ 5 Fristen
1 Für die Berechnung der Fristen gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)(10).(11)
2 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden; im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein.
3 Behördlich angesetzte Fristen können bei ausreichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Mit der Fristansetzung droht die Behörde die Folgen des Versäumnisses an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein.
4 Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
5 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen.
II. Pflichten der Behörden vor Erlass einer Verfügung
1. Grundlagen
§ 6 Zuständigkeit
1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Erachtet sich eine Behörde zur Behandlung einer Eingabe als unzuständig, so leitet sie diese an die zuständige Instanz weiter. Sie teilt dies den Parteien mit.
3 Teilt eine Partei der weiterleitenden Behörde schriftlich mit, dass sie mit der Weiterleitung ihrer Eingabe nicht einverstanden ist, so erlässt diese Behörde eine Nichteintretensverfügung.(12)
4 Zuständigkeitskonflikte zwischen Behörden entscheidet der Regierungsrat.
§ 7 Vorsorgliche Massnahmen
Kann die Behörde nicht sofort verfügen, weil das Verfahren voraussichtlich längere Zeit dauert, so kann sie vorsorgliche Massnahmen ergreifen, um einen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Verfahrens
zu schaffen oder zu erhalten.
§ 8 Ausstand
1 Wer eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, tritt in den Ausstand, wenn er:
a. | in der Sache ein persönliches Interesse hat; |
b.(13) | mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist; die Auflösung einer Ehe, einer Verlobung, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft hebt den Ausstandsgrund nicht auf; |
c. | Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; |
d. | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. |
2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde. Wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, entscheidet diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
§ 8a(14) Trennung und Vereinigung von Verfahren
1 Betreffen getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand, so kann die verfahrensleitende Instanz die Verfahren vereinigen.
2 Die verfahrensleitende Instanz kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.
2. Feststellung des Sachverhalts und der Rechtslage
§ 9 Feststellung des Sachverhalts
1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen.
2 Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise entgegen, wenn diese zur Ermittlung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
3 (15) Sie kann sich insbesondere folgender Beweismittel bedienen:
a. | Urkunden, |
b. | Auskünfte der Parteien oder von Drittpersonen, |
c. | Auskünfte anderer Behörden im Rahmen der Rechtshilfe, |
d. | Augenschein, |
e. | Gutachten. |
§ 10 Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung(16)
1 Die Behörden sind im Rahmen der Datenschutzvorschriften zur gegenseitigen Rechtshilfe (Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung) verpflichtet.
2 In Verfahren betreffend Diskriminierungsstreitigkeiten dürfen der verfahrensleitenden Behörde Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden, soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist.(17)
§ 11 Rechtsanwendung
1 Bevor die Behörde verfügt, würdigt sie alle erheblichen Vorbringen der Parteien.
2 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie prüft insbesondere, ob die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind.
III. Rechte und Pflichten der Parteien
§ 12 Verbeiständung und Vertretung
1 Die Parteien können sich auf jeder Stufe des Verfahrens verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln erforderlich ist, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.(18)
2 Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien mit gleichen und gleichartig begründeten Begehren beteiligt, so kann ihnen die Behörde eine Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters setzen. Kommen die Parteien der Aufforderung nicht nach, so bezeichnet die Behörde einen Vertreter aus dem Kreis der Parteien.
§ 13 Rechtliches Gehör
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
§ 14 Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
2 Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss jedoch soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
3 Der Regierungsrat erlässt über das Akteneinsichtsrecht und die Herausgabe von Akten ergänzende Vorschriften.
§ 15 Form und Begründung von Eingaben
1 Eingaben der Parteien mit rechtlichen Begehren sind schriftlich einzureichen und müssen ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten.
2 Die Behörde weist unklare oder unvollständige Eingaben zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet diese mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten.(19)
§ 16 Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken.
2 Wenn eine Partei in einem Verfahren, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet oder in dem sie ein selbständiges Begehren gestellt hat, die zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf das Begehren einzutreten.
§ 17 Parteiwechsel
Im Falle eines Parteiwechsels hat der Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Parteirechte, die bereits von seinem Vorgänger ausgeübt worden sind.
IV. Inhalt und Eröffnung von Verfügungen
§ 18 Verfügungsinhalt
1 Verfügungen werden ausdrücklich als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
1 bisVerfügungen, die Private zu Geldleistungen verpflichten, können als Rechnungen bezeichnet werden.(20)
2 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn die Verfügung den Begehren aller Parteien voll entspricht.
§ 19 Eröffnung
1 Verfügungen werden den Parteien bzw. deren Vertretungen und der Vorinstanz schriftlich eröffnet.(21)
2 Verfügungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet, wenn eine Partei nicht erreichbar ist oder wenn es sich um eine Verfügung handelt, die sich an eine grosse Zahl von Parteien richtet.
3 Bei beschwerdeberechtigten Dritten, die der Behörde nicht bekannt sind, wird die Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts der Eröffnung der Verfügung gleichgestellt.
V. Kosten
§ 20(22) Kosten der erstinstanzlichen Verfahren
1 Das erstinstanzliche Verfahren ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in anderen Erlassen kostenlos.
2 Die Verfahrenskosten können einer Partei auferlegt werden:
a. | wenn sie ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat; |
b. | wenn sie ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Begehren gestellt hat; |
c. | wenn sie in einem Verfahren mit zwei oder mehr Parteien, welches vor allem dem Schutz ihrer eigenen privaten Interessen dient, unterliegt. |
3 Die Kosten von Beweismassnahmen können einer Partei auferlegt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.
4 Verfahrenskosten können bis 5'000 Fr. erhoben werden. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
§ 20a(23) Kosten der Beschwerdeverfahren
1 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Absatz 5 kostenpflichtig.
2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt.
3 Keine Verfahrenskosten werden der Vorinstanz bzw. den Behörden gemäss § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes auferlegt.
4 Verfahrenskosten können bis 5'000 Fr. erhoben werden. Diese umfassen die Entscheidgebühren und die Beweiskosten. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
5 Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 dieses Gesetzes kostenlos bei:
a.(24) | Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Sozialhilfebehörden; |
b.(25) | Beschwerden gegen Verfügungen der Anstellungsbehörden gemäss § 71 des Gesetzes vom 25. September 1997(26) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz); |
c. | Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts; |
d. | Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung und des Einwohnerrates; |
e. | Einsprachen gegen kommunale und kantonale Nutzungspläne gemäss §§ 13 Absatz 5 und 31 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998(27) (RBG); |
f. | Beschwerden gegen den Umlegungsperimeter gemäss § 59 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998(28) (RBG); |
g. | Beschwerden gegen den Neuzuteilungsplan gemäss § 69 Absatz 4 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998(29) (RBG); |
h. | Beschwerden gegen den Perimeter gemäss § 28 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998(30) (LG BL); |
i. | Beschwerden gegen Einsprachen gemäss § 29a Absatz 5 des Landwirtschaftsgesetzes Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998(31) (LG BL). |
6 Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.(32)
§ 21 Kostenvorschuss
Das Eintreten auf ein Begehren kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden:
a. | wenn das Begehren sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist, |
b. | wenn das Begehren auf die Durchführung einer Beweismassnahme gerichtet ist, |
c. | wenn das Begehren auf Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung gerichtet ist und die interessierte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat. |
§ 22(33) Parteientschädigung
1 Im erstinstanzlichen Verfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2 Im Beschwerde- und im Einspracheverfahren haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung:
a. | die ganz oder teilweise obsiegende Beschwerde führende bzw. Einsprache erhebende Partei, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind; |
b. | andere Parteien, die mit ihrem Anliegen ganz oder teilweise durchdringen. |
3 Der Kanton hat in keinem Fall Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war.
4 Parteientschädigungen werden nur für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zugesprochen.
5 Der Anspruch auf Parteientschädigung entfällt, wenn die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts offensichtlich unbegründet war.
6 Die Parteientschädigung geht zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört. Sie kann ganz oder teilweise der unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden, sofern diese das Verfahren durch eigene Begehren eingeleitet oder darin selbständige Begehren gestellt hat.
§ 23(34) Unentgeltliche Rechtspflege
1 Macht eine Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.
§ 24 Gebührenerhebung
1 Die Gebührenerhebung in anderen Erlassen bleibt vorbehalten.
2 Ist der Regierungsrat aufgrund der Kantonsverfassung ermächtigt, ausführende Bestimmungen zum Bundesrecht zu erlassen, ist er auch zum Erlass von Gebührentarifen zuständig.
3 Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist.
4 Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann innerhalb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet.
5 Aufwandgebühren und Auslagen über 500 Fr. können bis maximal auf diesen Betrag erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt oder wenn diese unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheinen.(35)
6 Das Gesuch muss innert 60 Tagen seit Erlass der Verfügung, bei Weiterzug innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung gestellt werden.(36)
C. Erstinstanzliches Verfahren
§ 25 Durchführung des Verfahrens
1 Die Behörde führt das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes wegen durch.
2 Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
3 Fehlt ein schutzwürdiges Interesse, so tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein.
§ 26 Anspruch auf vorherige Anhörung
1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2 Sie muss die Parteien nicht anhören vor:
a. | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
b. | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren aller Parteien voll entspricht; |
c. | dringlichen Verfügungen, sofern keine besonderen Vorschriften den Parteien einen Anspruch auf vorherige Anhörung einräumen; |
d. | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind. |
3 In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu allen erheblichen Vorbringen einer Gegenpartei an.
D. Beschwerdeverfahren
I. Beschwerdevoraussetzungen
§ 27 Beschwerdegegenstand im allgemeinen
1 Der Verwaltungsbeschwerde unterliegen:
a. | erstinstanzliche Verfügungen; |
b. | Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden; |
c.(37) | Verfügungen der Schulräte des Kantons und der Einwohnergemeinden; |
d. | ...(38) |
2 Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, unterliegt erst der Einspracheentscheid der Beschwerde.
§ 28 Beschwerde gegen Zwischenverfügungen
1 Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben:
a. | die Zuständigkeit, |
b. | den Ausstand, |
c. | die Auskunfts- oder Editionspflicht, |
d. | die Verweigerung der Akteneinsicht, |
e. | die Nichtabnahme gefährdeter Beweise, |
f. | vorsorgliche Massnahmen und den Entzug der aufschiebenden Wirkung, |
g. | die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. |
2 Andere Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, wenn sie einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
§ 29 Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat. Er beurteilt Beschwerden gegen:
a. | Verfügungen letztinstanzlicher Gemeindebehörden, |
abis.(39) | Verfügungen letztinstanzlicher Zweckverbandsorgane, |
ater.(40) | Verfügungen letztinstanzlicher Burgerkorporationsorgane |
b. | Verfügungen der Bezirksbehörden, |
c. | Verfügungen kantonaler Kommissionen, |
d. | Verfügungen der Direktionen, |
e. | Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter, |
f. | Verfügungen der übrigen Verwaltungsbehörden. |
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, welche die Direktionen als Beschwerdeinstanz vorsehen, unbeachtlich.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung seine Entscheidkompetenz für bestimmte Sachgebiete, in denen der Weiterzug an das Kantonsgericht möglich ist, an eine Direktion delegieren, sofern diese nicht erstinstanzlich verfügt hat.(41)
4 Untere Beschwerdeinstanzen sind die Schulräte des Kantons und der Einwohnergemeinden. Ihre Verfügungen können an den Regierungsrat weitergezogen werden.(42)
5 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen, die Rekurskommissionen oder Verwaltungsbehörden als besondere Beschwerdeinstanzen oder Gerichte als einzige Beschwerdeinstanz vorsehen.(43)
§ 30(44) Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht
Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde dem Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zum Entscheid zu überweisen, sofern dieses zuständig ist, und die beschwerdeführende Person nur die vor Kantonsgericht zulässigen Rügen erhebt.
§ 31 Beschwerdebefugnis
Zur Beschwerde ist berechtigt:
a. | wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat; |
b. | jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist. |
II. Beschwerdeerhebung
§ 32 Beschwerdegründe
1 (45) Die beschwerdeführende Person kann mit der Beschwerde rügen:
a. | Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b. | unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts; |
c. | Unangemessenheit. |
2 Mit der Beschwerde gegen eine Vollzugsverfügung kann der Beschwerdeführer nur die Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit des Vollzugs rügen.
3 Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn die Angelegenheit in den autonomen Bereich einer Gemeinde fällt.
§ 33 Frist und Form
1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2 Beschwerdeberechtigte Dritte, die der Behörde nicht bekannt sind, haben die Beschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnis der Verfügung oder Entdeckung des durch die Verfügung geregelten Sachverhalts schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Nach Ablauf von 6 Monaten seit Eröffnung der Verfügung gegenüber den Parteien kann keine Beschwerde mehr erhoben werden.
3 Auf Gesuch der beschwerdeführenden Person kann die verfahrensleitende Instanz eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde gewähren.(46)
§ 34(47) Aufschiebende Wirkung
1 Der Lauf der Beschwerdefrist und die Beschwerdeeinreichung haben aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen.
2 Die Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. | die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde; |
b. | ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert; |
c. | ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird, oder sofern eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist; |
d. | ein privates Interesse, das die sofortige Wirksamkeit einer Verfügung erfordert, da ein Schaden einzutreten droht; |
e. | die betroffene Person ernsthaft gefährdet erscheint. |
3 Sofern ein Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung besteht, kann die Partei nachträglich einen Rechtsmittelverzicht erklären.
III. Beschwerdeverfahren
§ 35(48) Verfahrensleitung
1 Die Verfahrensleitung umfasst:
a. | die Abklärung des Sachverhalts und die Abnahme der Beweise; | |
b. | den Erlass verfahrensleitender Verfügungen; | |
c. | den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sowie über Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; | |
d. | die Antragstellung zuhanden der Beschwerdeinstanz; | |
e. | den Erlass von Abschreibungsverfügungen, wenn | |
1. | die Beschwerde zurückgezogen wird; | |
2. | die Verfügung widerrufen wird oder das schutzwürdige Interesse an einem Beschwerdeentscheid aus einem anderen Grund dahinfällt. | |
2 Die Beschwerdeinstanz darf keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vorinstanz mit der Behandlung der Beschwerde beauftragen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die verfahrensleitenden Instanzen.
§ 36 Vernehmlassung
1 Erweist sich die Beschwerde nicht offensichtlich als unzulässig, so wird sie der Vorinstanz sowie allfälligen Gegenparteien zur Vernehmlassung zugestellt.
2 Zusammen mit ihrer Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die Akten ein.
§ 36a(49) Wiedererwägung der Verfügung während des Beschwerdeverfahrens
Die Vorinstanz kann während des Beschwerdeverfahrens die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
IV. Beschwerdeentscheid
§ 37 Inhalt
1 Die Beschwerdeinstanz tritt auf die Beschwerde ein, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind.
2 Sie entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
§ 38 Änderung der angefochtenen Verfügung
1 Zuungunsten einer Partei darf die angefochtene Verfügung nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer Gegenpartei erforderlich ist oder wenn allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts die Änderung der Verfügung gestatten.
2 Die Beschwerdeinstanz bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist.(50)
3 ...(51)
E. Besondere Verwaltungsverfahren
I. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 39 Grundsatz
1 Mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wird geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei.(52)
2 Das Wiedererwägungsverfahren vor der erstinstanzlich zuständigen Behörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen, das Revisionsverfahren vor der Beschwerdeinstanz nur auf Begehren einer Partei durchgeführt werden.
3 Tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie die Verfügung ganz oder teilweise auf und entscheidet neu.
§ 40 Voraussetzungen
1 Die erstinstanzlich zuständige Behörde tritt auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn:
a. | die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat, |
b. | ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt. |
2 Die Beschwerdeinstanz tritt auf ein Revisionsbegehren ein, wenn:
a. | ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat; |
b. | bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist; |
c. | erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist; |
d. | die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist. |
3 Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch im Falle von Absatz 2 Buchstabe a verlangt werden.
II. Andere Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 41 Einsprache
1 Sofern ein Gesetz es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.
2 Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sind im Einspracheverfahren sinngemäss anwendbar.
§ 42 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
1 Wird der Erlass einer Verfügung zu Unrecht verweigert oder verzögert, so kann dagegen Beschwerde geführt werden.
2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Untätigkeit der Behörde berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der Verfügung hat.
3 Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist an keine Frist gebunden; im übrigen sind die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
§ 43 Aufsichtsrechtliche Anzeige
1 Jedermann kann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Die anzeigende Person hat nicht die Rechte einer Partei, doch ist ihr Auskunft über die Erledigung ihrer Anzeige zu erteilen.(53)
§ 44 Erläuterung
1 Die Behörde erläutert auf Begehren einer Partei eine unklare oder widersprüchliche Verfügung.
2 Muss die Verfügungsformel abgeändert werden, beginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
F. Vollzug
§ 45 Grundsatz
1 Verfügungen sind vollziehbar, wenn sie nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden können oder wenn einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
2 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften über den Vollzug von Verfügungen.
§ 46(54) Vollzug gegen Private
1 Die Behörde setzt der pflichtigen Person eine angemessene Frist zur Erfüllung und droht ihr für den Versäumnisfall den Vollzug an, sofern dies nicht bereits in der zu Grunde liegenden Verfügung geschehen ist.
2 Verfügungen, die Private zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug der pflichtigen Person nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs(55) (SchKG) vollzogen; sie sind gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.
3 In allen anderen Fällen lässt die Behörde bei Verzug der pflichtigen Person den durch die Verfügung angeordneten Zustand auf Kosten der pflichtigen Person durch die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion herstellen.
§ 46a(56) Verjährung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Kantons
1 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons können spätestens 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Erfüllung des Forderungstatbestands festgesetzt werden.
2 Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Kantons verjähren 5 Jahre, nachdem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung, jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie rechtskräftig festgesetzt worden sind.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a. | während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens; |
b. | solange die öffentlich-rechtliche Geldforderung sichergestellt oder gestundet ist; |
c. | solange weder die pflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben. |
4 Die Verjährung beginnt neu mit
a. | jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichteten Amtshandlung, die einer pflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird; |
b. | jeder ausdrücklichen Anerkennung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung durch die pflichtige oder mithaftende Person; |
c. | der Einreichung eines Erlassgesuches; |
d. | der Einleitung einer Strafverfolgung. |
4 Abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
§ 46b(57) Zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen der kantonalen Verwaltung
1 Die Steuerverwaltung führt die zentrale Bewirtschaftung von Verlustscheinen, die bei der kantonalen Verwaltung, der Strafverfolgungsbehörden sowie den Gerichten vorhanden sind, durch. Die einzelnen Dienststellen und Gerichte stellen ihr die dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
2 Die Steuerverwaltung kann die Bewirtschaftung von Verlustscheinen von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften des Kantons übernehmen.
3 Die Steuerverwaltung kann bei privaten Anbietern Informationen über die Bonität der Schuldner einholen. Es ist sicherzustellen, dass die Anbieter die Anfragen der Steuerverwaltung nicht für eigene Zwecke verwenden.
§ 47(58) Übergangsbestimmung
Für die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung vom 10. Juni 2004 hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
G. Schlussbestimmungen
§ 48 Änderung des Gemeindegesetzes
Das Gesetz vom 28. Mai 1970(59) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...(60)
§ 49 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
Das Gesetz vom 7. Februar 1974(61) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...(62)
§ 50 Änderung des Sachversicherungsgesetzes
Das Gesetz vom 12. Januar 1981(63) über die Versicherung von Gebäuden, Grundstücken und Fahrhabe (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(64)
§ 51 ...(65)
§ 52 Änderung des Wasserversorgungsgesetzes
Das Gesetz vom 3. April 1967(66) über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(67)
§ 53 Änderung des Einführungsgesetzes zum Landwirtschaftsgesetz
Das Gesetz vom 8. Mai 1958(68) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LG) wird wie folgt geändert: ...(69)
§ 54 Änderung des Einführungsgesetzes zum bäuerlichen Grundbesitz
Das kantonale Einführungsgesetz vom 9. Oktober 1952(70) zum Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes wird wie folgt geändert: ...(71)
§ 55 Änderung des Jagdgesetzes
Das Jagdgesetz vom 14. September 1967(72) wird wie folgt geändert: ...(73)
§ 56 Änderung des Fischereigesetzes
Das Fischereigesetz vom 24. Juni 1981(74) wird wie folgt geändert: ...(75)
§ 57 Änderung des Schulgesetzes
Das Schulgesetz vom 26. April 1979(76) wird wie folgt geändert: ...(77)
§ 58 Änderung des Stipendiengesetzes
Das Gesetz vom 21. Dezember 1964(78) über die Staatsstipendien und Studiendarlehen wird wie folgt geändert: ...(79)
§ 59 Änderung des Gesundheitsgesetzes
Das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973(80) wird wie folgt geändert: ...(81)
§ 60 Änderung des Verwaltungs- und Sozialversicherungsrechtspflegegesetzes
Das Gesetz vom 22. Juni 1959(82) über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen wird wie folgt geändert: ...(83)
§ 61 Änderung des Fürsorgegesetzes
Das Fürsorgegesetz vom 6. Mai 1974(84) wird wie folgt geändert: ...(85)
§ 62 Änderung des Alkoholfürsorgegesetzes
Das Gesetz vom 29. April 1965(86) betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete wird wie folgt geändert: ...(87)
§ 63 Änderung des Gesetzes über Wohnbaubeiträge
Das Gesetz vom 21. Mai 1953(88) über die Beitragsleistung an einfache Wohnbauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alterswohnungen wird wie folgt geändert: ...(89)
§ 64 Änderung des Gesetzes über Wohnbausanierungen
Das Gesetz vom 21. Mai 1953(90) über die Beitragsleistungen an Umbauten und Sanierungen zur Beschaffung zusätzlichen billigen Wohnraumes (Umbau- und Sanierungsaktion) wird wie folgt geändert: ...(91)
§ 65 Änderung des Gesetzes über Mietzinsbeiträge
Das Gesetz vom 9. Dezember 1963(92) über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen wird wie folgt geändert: ...(93)
§ 66 Änderung des Feuerschutzgesetzes
Das Gesetz vom 12. Januar 1981(94) über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: ...(95)
§ 67 Änderung des Verkehrsabgabegesetzes
Das Gesetz vom 25. Juni 1981(96) über die Verkehrsabgaben wird wie folgt geändert: ...(97)
§ 68 Änderung des Viehversicherungsgesetzes
Das Gesetz vom 6. September 1982(98) über die Viehversicherung und die Tierseuchenkasse wird wie folgt geändert: ...(99)
§ 69 Änderung des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
Das Gesetz vom 10. Juni 1985(100) über die Berufsbildung wird wie folgt geändert: ...(101)
§ 70 Änderung des Abwasserbeseitigungsgesetzes
Das Gesetz vom 22. April 1971(102) über die Abwasserbeseitigung wird wie folgt geändert: ...(103)
§ 71 Änderung des Abfallgesetzes
Das Gesetz vom 5. Dezember 1974(104) über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz) wird wie folgt geändert: ...(105)
§ 72 Änderung des Ladenschlussgesetzes
Das Ladenschlussgesetz vom 6. September 1976(106) wird wie folgt geändert: ...(107)
§ 73 Änderung des Einführungsgesetzes zum StGB
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(108) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...(109)
§ 74 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. April 1958(110) über das Verwaltungsverfahren wird aufgehoben.
§ 75 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten(111) dieses Gesetzes.
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Fussnoten:
1. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
2. In der Volksabstimmung vom 25. September 1988 angenommen.
3. GS 29.276, SGS 100
4. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
5. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.758), in Kraft seit 1. Januar 2012.
6. Ergänzung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
7. Ergänzung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
8. Fassung vom 12. Juni 1995 (GS 32.266), in Kraft seit 1. Januar 1996.
9. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
10. GS 34.161, SGS 170
11. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.103), in Kraft seit 1. Januar 2011.
12. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
13. Fassung vom 2. November 2006 (GS 36.5), in Kraft seit 1. Januar 2007.
14. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.682), in Kraft seit 1. August 2008.
15. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
16. Fassung vom 27. November 1997 (GS 33.96), in Kraft seit 1. Juli 1998.
17. Fassung vom 27. November 1997 (GS 33.96), in Kraft seit 1. Juli 1998.
18. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
19. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
20. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008.
21. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
22. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
23. Ergänzung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
24. Fassung vom 26. November 2009 (GS 37.64), in Kraft seit 1. Juli 2010.
25. Berichtigung vom 16. November 2004 (GS 35.313), in Kraft seit 1. Januar 2005.
26. GS 32.1008, SGS 150
27. GS 33.289, SGS 400
28. GS 33.289, SGS 400
29. GS 33.289, SGS 400
30. GS 33.73, SGS 510
31. GS 33.73, SGS 510
32. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008.
33. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
34. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
35. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.203), in Kraft seit 1. August 2007.
36. Fassung vom 16. November 2006 (GS 36.203), in Kraft seit 1. August 2007.
37. Fassung vom 6. Juni 2002 (GS 34.666), in Kraft seit 1. August 2003.
38. Aufgehoben am 16. Dezember 1993 (GS 31.868), mit Wirkung ab 1. Januar 1995.
39. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1224), in Kraft seit 1. Januar 2004.
40. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1224), in Kraft seit 1. Januar 2004.
41. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.186), in Kraft seit 1. April 2002.
42. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
43. Fassung vom 7. Februar 2002 (GS 34.511), in Kraft seit 1. Januar 2003.
44. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
45. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
46. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
47. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
48. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
49. Ergänzung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
50. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
51. Aufgehoben am 10. Juni 2004 (GS 35.295), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
52. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
53. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
54. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
55. SR 281.1
56. Ergänzung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
57. Ergänzung vom 11. Februar 2010 (GS 37.172), in Kraft seit 1. August 2010.
58. Fassung vom 10. Juni 2004 (GS 35.295), in Kraft seit 1. Januar 2005.
59. GS 24.293, SGS 180
60. GS 29.690
61. GS 25.427, SGS 331
62. GS 29.694
63. GS 27.690, SGS 350
64. GS 29.694
65. Aufgehoben am 8. Januar 1998 (GS 33.331), mit Wirkung ab 1. Januar 1999.
66. GS 23.434, SGS 455
67. GS 29.695
68. GS 21.323, SGS 510
69. GS 29.696
70. GS 20.507, SGS 512
71. GS 29.696
72. GS 23.527, SGS 520
73. GS 29.696
74. GS 27.753, SGS 530
75. GS 29.696
76. GS 27.169, SGS 640
77. GS 29.697
78. GS 23.62, SGS 365
79. GS 29.697
80. GS 25.379, SGS 901
81. GS 29.697
82. GS 21.470, SGS 271
83. GS 29.698
84. GS 25.568, SGS 851
85. GS 29.699
86. GS 23.164, SGS 852
87. GS 29.699
88. GS 20.609, SGS 842
89. GS 29.699
90. GS 20.620, SGS 843
91. GS 29.700
92. GS 22.627, SGS 844
93. GS 29.700
94. GS 27.704, SGS 761
95. GS 29.700
96. GS 27.762, SGS 341
97. GS 29.700
98. GS 28.245, SGS 355
99. GS 29.700
100. GS 29.124, SGS 681
101. GS 29.701
102. GS 24.577, SGS 782
103. GS 29.701
104. GS 25.771, SGS 784
105. GS 29.701
106. GS 26.235, SGS 541
107. GS 29.702
108. GS 18.592, SGS 241
109. GS 29.702
110. GS 21.303
111. Vom Regierungsrat am 4. Oktober 1988 auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzt.