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Verordnung |
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SGS 170.4 || GS 28.508 || Vom 13. Februar 1984 || In Kraft seit 1. März 1984 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 26 - 1.5.1984 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 13bis in der Fassung vom 7. Juni 1971(1) des Gerichtsverfassungsgesetzes, beschliesst:
§ 1 Spezielle Verfahrensvorschriften
Bei Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern bis zu einem Streitwert von 8000 Fr. (Konsumentenstreitigkeiten) wird folgendes Verfahren angewendet:
a. | Das Verfahren ist in der Regel mündlich. Der Richter stellt von Amtes wegen den Sachverhalt fest. Er würdigt die Beweise nach freiem Ermessen und entscheidet. |
b. | Die Vorladungen zu allen Verhandlungen erfolgen unter Androhung eines Versäumnisurteils. Beim Ausbleiben der einen oder anderen Partei wird aufgrund der Parteivorbringen und der Akten entschieden. |
§ 2 Friedensrichter
1 Der Kläger hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens den Friedensrichter anzurufen. Für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter gelten die Vorschriften der §§ 87-93 und 96 ZPO(2).
2 Wird die Klage nicht innert 1 Jahr nach der friedensrichterlichen Verhandlung beim Gerichtspräsidenten anhängig gemacht, so gilt dies als Verzicht auf den materiellen Rechtsanspruch (§ 85 ZPO).
3 Wird der Friedensrichter in Fällen angerufen, in denen der streitige Betrag 200 Fr., Zinsen und Kosten nicht eingerechnet, nicht übersteigt, entscheidet er endgültig. In solchen Fällen sind die §§ 94 ff. ZPO anwendbar.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
Zuständig für die Beurteilung von Konsumentenstreitigkeiten sind:
a. | bei einem Streitwert von mehr als 200 bis 4000 Fr., Zinsen und Kosten nicht eingerechnet, der Bezirksgerichtspräsident; |
b. | bei einem Streitwert von mehr als 4000-8000 Fr., Zinsen und Kosten nicht eingerechnet, der Ausschuss des Bezirksgerichts. |
§ 4 Streitwertberechnung
Der für die Anwendbarkeit dieser Verordnung und die sachliche Zuständigkeit massgebende Streitwert berechnet sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Wiederklagebegehren.
§ 5 Appellation
1 Gegen Urteile des Bezirksgerichtspräsidenten und des Ausschusses des Bezirksgerichts kann unter den Voraussetzungen von § 9 ZPO innert 3 Tagen beim Ausschuss des Obergerichts appelliert werden.
2 Die Verfahrensvorschriften des § 1 gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor dem Obergericht.
§ 6 Anwendbarkeit der ZPO
Soweit diese Verordnung nichts anderes vorschreibt, gelten im Verfahren für Konsumentenstreitigkeiten die Bestimmungen der ZPO.
§ 7 Übergangsbestimmungen
Diejenigen Konsumentenstreitigkeiten, welche vor dem 1. März 1984 beim Dreierausschuss des Bezirksgerichts bzw. beim Bezirksgerichtspräsidenten hängig waren, werden nach bisherigem Recht erledigt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1984 in Kraft.
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1. GS 24.590, SGS 170
2. GS 22.34, SGS 231