Verordnung
über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT)

 

SGS 170.31 || GS 37.0248 || Vom 15. November 2010 || In Kraft seit 1. Januar 2011 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 10 Absatz 4 Buchstabe c des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Februar 2001(1), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für:

a.

die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;

b.

die Bezirksgerichte;

c.

das Strafgericht;

d.

das Jugendgericht;

e.

das Zwangsmassnahmengericht;

f.

das Steuer- und Enteignungsgericht;

g.

das Kantonsgericht.


§ 2 Sachliche Zuständigkeit
1 Die Gebühren für richterliche Entscheide und für die übrigen amtlichen Verrichtungen werden vom dafür zuständigen Gericht festgesetzt.
2 Wird ein gerichtliches Verfahren ohne Sachentscheid abgeschlossen, so wird die Abschreibungsgebühr durch das Gericht festgesetzt, wenn die Erledigung durch dieses erfolgt, in allen anderen Fällen durch das Gerichtspräsidium.

§ 3 Grundsätze der Gebührenbemessung
1 Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand.
2 In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2001(2) über die Organisation der Gerichte vorgesehene Maximalgebühr erhöht werden.
3 In den Gebühren sind die Auslagen wie der Kanzleiaufwand, die Post- und Telekommunikationsspesen sowie die Publikationskosten pauschal eingeschlossen.
4 Weitere Auslagen wie insbesondere Übersetzungskosten und Beweiskosten werden zusätzlich zu den Pauschalgebühren verlegt.
5 Diese Grundsätze gelten, sofern die anwendbaren Verfahrensbestimmungen nichts anderes vorsehen.
6 Werden die Auslagen nicht in die Gebühr eingeschlossen, so können der Kanzleiaufwand, die Post- und Telekommunikationsspesen, sowie die Publikationskosten mit einer Pauschale bis 400 Fr., in Fällen mit erheblichem Aufwand mit einer Pauschale bis 600 Fr. abgerechnet werden.

§ 4 Ermässigung und Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
1 Die ordentlichen Entscheidgebühren können bis zur Hälfte ermässigt werden, wenn keine schriftliche Begründung erfolgt.
2 In besonderen Fällen kann das zuständige Gericht bei der Festsetzung der Gebühr die nachfolgend verankerten Mindestbeträge unterschreiten oder von der Erhebung einer Gebühr gänzlich absehen.
3 Überdies kann das zuständige Gericht von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall nach § 5 Absatz 2 dieser Verordnung gegeben ist.

§ 5 Nachträglicher Erlass auferlegter Verfahrenskosten
1 In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
2 Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind.
3 Zudem können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern.
4 Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre.
5 Über Kostenerlassgesuche entscheidet das Präsidium des Gerichts, welches den Entscheid gefällt hat. Erfolgt der Kosteneinzug durch die Justizverwaltung, so ist diese für die Bewilligung der Stundung zuständig.
6 Gegen den Entscheid über die Abweisung des Kostenerlassgesuchs kann die kostenpflichtige Person innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde erheben:

a.

in Zivilsachen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;

b.

in Zivilsachen gegen Entscheide des Präsidiums des Kantonsgerichts bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;

c.

in Strafsachen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht;

d.

in Verfassungs- und Verwaltungssachen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

e.

in Sozialversicherungssachen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.


§ 6 Kanzleigebühren
1 Für Kanzleitätigkeiten können von den Gerichten folgende Gebühren erhoben werden:

a.

für das Kopieren von Akten pro Seite

1 - 2 Fr.

bei Massenkopien pro Seite

0.50 Fr.

b.

für Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbescheinigungen

20 Fr.

c.

für andere Bescheinigungen und Beurkundungen

20 - 50 Fr.

d.

für die Gewährung von Akteneinsicht

20 - 1'000 Fr.

e.

für das Erstellen oder die Abschrift von Protokollauszügen pro Seite

10 Fr.

f.

für Mahnschreiben

20 - 50 Fr.

2 Für die Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Sachen bis 5'000 Fr. wird für jedes angefangene Jahr eine Gebühr von 1% des hinterlegten Wertes erhoben, mindestens aber 20 Fr. sowie 1/2% vom 5'000 Fr. übersteigenden Wert, mindestens aber 50 Fr.. Die Hinterlage haftet für Gebühren und Auslagen.
3 Hinterlegte Geldsummen ab 5'000 Fr. sind vom dritten Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.
4 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von 20 bis 1'000 Fr. erhoben werden.


B. Gebühren in Zivilverfahren

§ 7 Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1 Von den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern werden folgende Gebühren erhoben:

a.

für die Abschreibung eines Verfahrens zufolge Klagrückzugs, Klaganerkennung oder aus anderen Gründen sowie für das Ausstellen einer Klagebewilligung, sofern in diesen Fällen keine Verhandlung durchgeführt wurde;

50 - 300 Fr.

b.

in allen übrigen Fällen, namentlich für einen Entscheid, einen Urteilsvorschlag, sowie für das Ausstellen einer Klagebewilligung oder bei Abschreibung eines Verfahrens zufolge Vergleichs, Klagrückzugs bzw. Klaganerkennung, wenn zuvor eine Verhandlung durchgeführt wurde.

100 - 500 Fr.

2 Bei der Durchführung weiterer Verhandlungen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.

§ 8 Bezirksgerichte
1 Die Gebühren der Bezirksgerichte betragen:

a.

für die vorsorglichen Massnahmen

100 - 5'000 Fr.

b.

für den Rechtsschutz in klaren Fällen

100 - 5'000 Fr.

c.

für die Entgegennahme von Schutzschriften

100 -1'000 Fr.

d.

für das gerichtliche Verbot

100 - 1'000 Fr.

e.

für das Schlichtungsverfahren

100 - 500 Fr.

f.

für Endentscheide mit einem Streitwert

bis 10'000 Fr.

200 - 1'500 Fr.

bis 30'000 Fr.

500 - 3'000 Fr.

bis 100'000 Fr.

1'500 - 10'000 Fr.

ab Fr. 100'001

2'000 - 30'000 Fr.

g.

für Endentscheide mit unbestimmtem Streitwert

200 - 30'000 Fr.

h.

für Eheschutzmassnahmen und Schutzmassnahmen bei eingetragenen Partnerschaften

200 - 3'000 Fr.

i.

für Ehescheidungen, Eheungültigkeitsverfahren, Ehetrennungen und Auflösungen eingetragener Partnerschaften

200 - 15'000 Fr.

2 Ferner werden die folgenden Gebühren erhoben:

a.

für die vorsorgliche Beweisführung

100 - 5'000 Fr.

b.

für die Abweisung eines Erläuterungs- und Berichtigungsgesuches

100 - 1'000 Fr.

c.

für Verfügungen, Massnahmen und Beschlüsse in Betreibungs- und Konkurssachen, soweit die Festsetzung der Gebühren den Kantonen überlassen ist

100 - 1'000 Fr.

d.

für Entscheide über Wiederherstellungsgesuche

100 - 1'000 Fr.

e.

für Kraftloserklärungen

100 - 3'000 Fr.

f.

für Verschollenheitsverfahren

100 - 1'000 Fr.

g.

für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen

100 - 1'000 Fr.

h.

für die Abweisung eines Revisionsbegehrens

100 - 2'000 Fr.

3 Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird erhoben:

a.

für Zwischenentscheide;

b.

für die Verschiebung einer angeordneten Verhandlung auf Begehren einer Partei, ohne dass ein anderer Fall am betreffenden Sitzungstermin anberaumt werden konnte;

c.

für den Entscheid über die Aufhebung oder Bestätigung eines Versäumnisurteils;

d.

für die Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheid.


§ 9 Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht
1 Für die Beurteilung von Berufungen oder Streitsachen, die dem Präsidium oder der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht als einzige Instanz unterbreitet werden, gelten die Bestimmungen von § 8 sinngemäss.
2 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erhebt ferner die folgenden Gebühren:

a.

für die Beurteilung von Beschwerden

200-10'000 Fr.

b.

für Verfügungen und Entscheide des Präsidiums

200-10'000 Fr.

c.

für Verfügungen und Entscheide im Bereiche der Schiedsgerichtsbarkeit

500-10'000 Fr.



C. Gebühren in Strafverfahren

I. Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht

§ 10 Strafgericht und Jugendgericht
1 Die vom Präsidium, der Dreierkammer und der Fünferkammer des Strafgerichts und des Jugendgerichts für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt 100 - 30'000 Fr..
2 Bei selbständigen nachträglichen Entscheiden sowie selbständigen Massnahmeverfahren beträgt die Gebühr 300 - 10'000 Fr..
3 Bei Durchführung des abgekürzten Verfahrens kann eine Reduktion bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids erfolgen.
4 Bei Verfahrenseinstellung zufolge Abschlusses eines Vergleiches kann die Gebühr nach Ermessen reduziert, oder es kann von der Erhebung einer Gebühr gänzlich abgesehen werden.
5 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Hauptverhandlung fern und muss das Gericht deshalb eine neue Verhandlung ansetzen, so kann die Hälfte der Gebühr erhoben werden, welche bei Durchführung der Hauptverhandlung verlegt worden wäre.

§ 11 Zwangsmassnahmengericht
Die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzulegende Gebühr beträgt 100 - 10'000 Fr.


II. Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz

§ 12 Berufungsgericht
1 Die von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt 1'000 - 30'000 Fr..
2 Die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt 2'000 - 30'000 Fr..
3 Die für das Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch festzulegende Gebühr beträgt 500 - 3'000 Fr..

§ 13 Beschwerdeinstanz
1 Die von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Entscheide festzulegende Gebühr beträgt 500 - 20'000 Fr..
2 Wird die Beschwerde durch die Verfahrensleitung alleine beurteilt, so beträgt die festzulegende Gebühr 300 - 10'000 Fr.


III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Gebühren
1 Verfahrensleitende Anordnungen, Zwischenentscheide und andere Verfügungen führen zu keiner separaten Gebühr, werden jedoch bei der Gebührenfestlegung des Endentscheids angemessen berücksichtigt.
2 Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird erhoben:

a.

für Abschreibungsbeschlüsse und Verfahrenseinstellungen;

b.

für die Verschiebung einer bereits festgelegten Verhandlung auf Begehren einer Partei, sofern kein anderer Fall während dieser Zeit geladen werden kann.

3 Die Gebühr beträgt 200 - 3'000 Fr.:

a.

für die Abweisung von Gesuchen um Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden;

b.

für die Abweisung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins;

c.

für die Abweisung von Gesuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens;

d.

für die Abweisung von Gesuchen um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil.


§ 15 Kostenlose Entscheide
Kostenlos sind:

a.

die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO;

b.

die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;

c.

die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft.



D. Gebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 16 Gebührenfestlegung
Verfahrensleitende Anordnungen, Zwischenentscheide und andere Verfügungen führen zu keiner separaten Gebühr, werden jedoch bei der Gebührenfestlegung des Endentscheids angemessen berücksichtigt.

§ 17 Steuer- und Enteignungsgericht
Das Steuer- und Enteignungsgericht erhebt folgende Gebühren:

a.

für einen Endentscheid des Präsidiums

100 - 500 Fr.

b.

für einen Endentscheid der Dreierkammer

400 - 2'000 Fr.

c.

für einen Endentscheid der Fünferkammer

500 - 5'000 Fr.


§ 18 Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhebt folgende Gebühren:

a.

für einen Endentscheid des Präsidiums

100 - 1'000 Fr.

b.

für einen Endentscheid der Fünferkammer

500 - 30'000 Fr.


§ 19 Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht
Die Abteilung Sozialversicherungsrecht erhebt folgende Gebühren:

a.

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

200 - 1'000 Fr.

b.

in allen übrigen Verfahren bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung

100 -3'000 Fr.



E. Schlussbestimmungen

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Mai 2004(3) über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden wird aufgehoben.

§ 21 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist auf alle an diesem Datum noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
3 Für Entscheide des Verfahrensgerichts in Strafsachen bleibt der Gebührentarif vom 3. Mai 2004 anwendbar.


Back to Top




Fussnoten:

 

1. GS 34.161, SGS 170

2. GS 34.161, SGS 170

3. GS 35.155, SGS 170.31