Dekret
zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD)(1)

 

SGS 170.1 || GS 34.0216 || Vom 22. Februar 2001 || In Kraft seit 1. April 2002 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und § 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Februar 2001(2), beschliesst:

A. Organisation des Kantonsgerichts

§ 1 Abteilungen, Zusammensetzung
1 (3) Das Kantonsgericht besteht aus folgenden drei Abteilungen:

a.

Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

b.

Abteilung Zivilrecht;

c.

Abteilung Sozialversicherungsrecht;

d.

Abteilung Strafrecht.

2 Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht gliedert sich in die Fünferkammer und das Präsidium.
3 Die Abteilung Zivilrecht gliedert sich jeweils in die Dreierkammer und das Präsidium.(4)
3 bis Die Abteilung Strafrecht gliedert sich jeweils in die Fünferkammer, die Dreierkammer und die Präsidien.(5)
4 Die Abteilung Sozialversicherungsrecht gliedert sich in die Dreierkammer und das Präsidium.
5 Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen oder Richtern, die Dreierkammern mit dem Präsidium und 2 Richterinnen oder Richtern.


B. Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder

§ 2(6) Kantonsgericht
1 Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht besteht aus einem vollamtlichen Präsidium und sechs Richterinnen und Richtern.
2 Die Abteilung Zivilrecht besteht aus einem vollamtlichen Präsidium und insgesamt vier Richterinnen und Richtern.(7)
2bis Die Abteilung Strafrecht besteht aus zwei Präsidien mit einem Gesamtpensum von 170 Prozent und insgesamt acht Richterinnen und Richtern.(8)
3 Die Abteilung Sozialversicherungsrecht besteht aus zwei Präsidien mit einem Gesamtpensum von 130 Prozent und sechs Richterinnen und Richtern.(9)
4 Aus der Mitte der Abteilungspräsidien wird ein Kantonsgerichtspräsidium mit einem zusätzlichen Pensum von 40% bestellt.(10)
5 Ein Abteilungspräsidium kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Die Präsidien einer Abteilung können dem Ausschuss des Kantonsgerichts einen gemeinsamen Antrag über eine andere Aufteilung des Pensums stellen.
6 Bei Uneinigkeit der Präsidien bestimmt der Ausschuss, welches der Präsidien die geschäftsführenden Aufgaben innerhalb der Abteilung wahrnimmt.

§ 3 Bezirksgerichte
1 Das Bezirksgericht Arlesheim besteht aus vier Gerichtskammern mit je einem vollamtlichen Präsidium und insgesamt 18 Richterinnen und Richtern.
2 Das Bezirksgericht Laufen besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium von 70 Prozent eines Vollamtes und sechs Richterinnen und Richtern.(11)
3 Das Bezirksgericht Liestal besteht aus einer Gerichtskammer mit zwei Präsidien mit einem Gesamtpensum von 160 Prozent und sechs Richterinnen und Richtern. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts legt die Verteilung des Gesamtpensums nach Anhören der beiden Präsidien fest.
4 Das Bezirksgericht Sissach besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 50 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern.(12)
5 Das Bezirksgericht Gelterkinden besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 30 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern.(13)
6 Das Bezirksgericht Waldenburg besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium von 40 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern.(14)

§ 4(15) Strafgericht
1 Das Strafgericht besteht aus sechs vollamtlichen Präsidien und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern.(16)
2 Das Strafgericht ergänzt sich aus den Richterinnen und Richtern des Jugendgerichts.(17)

§§ 5 und 6(18)

§ 7 Steuer- und Enteignungsgericht
1 Die Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium von 50 Prozent eines Vollamtes und acht Richterinnen und Richtern.
2 Die Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium von 50 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern.


C. Schlussbestimmungen

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Dekret vom 15. Mai 1997(19) betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder wird aufgehoben.

§ 8a(20) Übergangsregelung im Hinblick auf die Schweizerische Strafprozessordnung(21)
Das Verfahrensgericht in Strafsachen besteht bis zu seiner Auflösung (§ 157 der Kantonsverfassung(22)) aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von höchstens 20 Prozent eines Vollamts und vier Richterinnen und Richtern.

§ 9 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten(23).


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Fussnoten:

 

1. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.102), in Kraft seit 1. Januar 2011.

2. GS 34.161, SGS 170

3. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.102), in Kraft seit 1. Januar 2011.

4. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.261), in Kraft seit 1. Januar 2011.

5. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 37.102), in Kraft seit 1. Januar 2011.

6. Fassung vom 8. Mai 2008 (GS 36.654), in Kraft seit 8. Mai 2008.

7. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.261), in Kraft seit 1. Januar 2011.

8. Ergänzung vom 23. September 2010 (GS 37.261), in Kraft seit 1. Januar 2011.

9. Fassung vom 12. November 2009 (GS 36.1233), in Kraft seit 1. April 2010.

10. Fassung vom 8. Mai 2008 (GS 36.654), in Kraft seit 1. Januar 2009.

11. Fassung vom 22. September 2005 (GS 35.663), in Kraft seit 1. April 2006.

12. Fassung vom 22. September 2005 (GS 35.663), in Kraft seit 1. April 2006.

13. Fassung vom 22. September 2005 (GS 35.663), in Kraft seit 1. April 2006.

14. Fassung vom 12. November 2009 (GS 36.1233), in Kraft seit 1. April 2010.

15. Fassung vom 12. März 2009 (GS 36.1043), in Kraft seit 12. März 2009.

16. Fassung vom 12. November 2009 (GS 36.1233), in Kraft seit 1. Januar 2011.

17. Ergänzung vom 12. November 2009 (GS 36.1233), in Kraft seit 1. April 2010.

18. Aufgehoben am 12. März 2009 (GS 37.102), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

19. GS 32.820, SGS 170.5

20. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 37.102), in Kraft seit 1. Januar 2011.

21. SR 312.0

22. GS 29.276, SGS 100

23. Vom Regierungsrat am 26. Juni 2001 auf den 1. April 2002 in Kraft gesetzt.