Gesetz
über die Archivierung (Archivierungsgesetz)

 

SGS 163 || GS 35.0948 || Vom 11. Mai 2006 || In Kraft seit 1. Oktober 2006 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, die Rechtssicherheit, den Schutz der Grundrechte, die rationelle Verwaltungsführung sowie die Forschung und gewährleistet eine dauerhafte zuverlässige und authentische Überlieferung für die Öffentlichkeit und den Staat.

§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

a.

der kantonalen Behörden gemäss Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1) und Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1998(2);

b.

der Organe der Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts;

c.

der Behörden und der Organe der Einwohner-, Bürger- und Burgergemeinden gemäss Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970(3) sowie der Organe der Körperschaften und Anstalten des kommunalen öffentlichen Rechts;

d.

Privater, soweit sie in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln.


§ 3 Begriffe
1 Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind alle aufgezeichneten Informationen, unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erfüllung der Aufgaben empfangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind.
2 Als archivwürdige Unterlagen gelten authentische rechtlich, politisch, wirtschaftlich, sozial, historisch oder kulturell relevante Unterlagen.
3 Die archivierten Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind unveräusserliches Kulturgut.


B. Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung

§ 4 Systematische Aktenführung
1 Die Stellen gemäss § 2 bewirtschaften ihre Unterlagen so, dass ihr Handeln jederzeit nachvollzogen werden kann.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Aktenführung.

§ 5 Aufbewahrung und Vernichtung
1 Die archivierungspflichtigen Stellen bewahren ihre Unterlagen bis zum Entscheid über deren Archivwürdigkeit auf.
2 Ohne Zustimmung der beteiligten Stelle dürfen vom Staatsarchiv keine Unterlagen vernichtet werden.
3 Besteht Uneinigkeit über die Aufbewahrung, werden die Unterlagen archiviert.

§ 6 Anbietepflicht und Ablieferung
1 Die Stellen gemäss § 2 Buchstabe a bieten dem Staatsarchiv ihre Unterlagen, die sie nicht mehr häufig benötigen, zur Bewertung und Übernahme an, wenn sie nicht selbständig archivieren.
2 Sie arbeiten die Unterlagen nach den Anweisungen des Staatsarchivs auf.
3 Das Staatsarchiv bewertet die angebotenen Unterlagen und bestimmt in Zusammenarbeit mit der abliefernden Stelle, was dem Staatsarchiv zur Archivierung übergeben werden muss.

§ 7 Archivierung in den Gemeinden
1 Die Gemeinden führen eigene Archive nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die Gemeindearchive nehmen für die Organe der betreffenden Gemeinde sinngemäss die gleichen Aufgaben wahr wie das Staatsarchiv für die Organe des Kantons.
3 Die Gemeinden stellen Bewertungsgrundsätze auf; diese müssen vor der Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt werden.
4 Das Staatsarchiv berät die Gemeinden bei der Archivierung im Rahmen seiner Möglichkeiten.
5 Die Gemeinden können Zusammenarbeitsverträge untereinander oder mit dem Staatsarchiv abschliessen.

§ 8 Selbständige Archivierung
1 Die Stellen gemäss § 2 Buchstaben b und d führen eigene Archive nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die selbständig archivierenden Stellen legen Bewertungsgrundsätze fest; diese müssen vor der Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt werden.
3 Das Staatsarchiv berät selbständig archivierende Stellen im Rahmen seiner Möglichkeiten.
4 Erfüllt die selbständige Archivierung die Anforderungen des Archivierungsgesetzes nicht, kann der Regierungsrat die Archivierung im Staatsarchiv anordnen.


C. Zugänglichkeit

§ 9 Zugang und Einschränkungen
1 Archivierte Unterlagen sind nach einer allgemeinen Schutzfrist von 30 Jahren frei zugänglich, sofern nicht öffentliche oder private Interessen oder spezielle gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
2 Die Schutzfrist für Personendaten endet 10 Jahre nach dem Tod einer Person. Kann das Todesdatum nicht eruiert werden, endet sie 100 Jahre nach der Geburt, kann dieses Datum nicht eruiert werden, 100 Jahre nach Erstellungsdatum einer Unterlage.
3 Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung an das Staatsarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben dies weiterhin.
4 Vor Ablauf der Schutzfristen können archivierte Unterlagen eingesehen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann und sofern nicht öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern oder spezielle gesetzliche Bestimmungen gelten.
5 Schutzfristen werden berechnet nach der jüngsten Unterlage in einem Dossier oder einer inhaltlichen Einheit.

§ 10 Zugang für die abliefernden Stellen
1 Die abliefernden Stellen haben auch während der Schutzfrist Zugang zu ihren eigenen Unterlagen, wenn sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Sie können ihre abgelieferten Unterlagen zeitlich befristet wieder zurückrufen. Das Staatsarchiv bestimmt die Frist.
3 Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben vorbehalten.
4 Abgelieferte Unterlagen dürfen nicht mehr verändert werden.

§ 11 Einsicht während der Schutzfrist
Für die Einsicht in Unterlagen, die noch der Schutzfrist unterliegen, muss ein schriftliches Gesuch beim Staatsarchiv eingereicht werden.

§ 12 Entscheidkompetenz
1 Während der Schutzfrist entscheiden das Staatsarchiv und die abliefernde Stelle gemeinsam über die Einsicht in die archivierten Unterlagen.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, überwiegt der Standpunkt der abliefernden Stelle.
4 Selbständig archivierende Stellen wenden die Bestimmungen über Zugänglichkeit und Benutzung der archivierten Unterlagen sinngemäss an.
5 Gegen Einsichtsentscheide können sowohl die abliefernden Behörden als auch die Gesuchstellenden innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erheben.

§ 13 Bestreitungsvermerk
Bestreitet eine Person die Richtigkeit von archivierten Daten, so kann sie verlangen, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird.


D. Aufgaben des Staatsarchivs

§ 14 Aufgaben des Staatsarchivs
1 Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

die Entscheidung über die Archivwürdigkeit,

b.

die Erhaltung der dauernd aufzubewahrenden Unterlagen des Kantons,

c.

die Sicherstellung der Zugänglichkeit der aufbewahrten Unterlagen,

d.

die Funktion als Fachstelle für Fragen der elektronischen Archivierung und Aktenführung,

e.

die Kontrolle über die Einhaltung der Archivierungsnormen,

f.

die Unterstützung und Förderung historischer Forschung und Archivierung im Kanton,

g.

den fachlichen Austausch mit anderen Archiven und fachverwandten Institutionen.

2 Das Staatsarchiv kann archivwürdige Unterlagen natürlicher Personen und juristischer Personen des Privatrechts archivieren.

§ 15 Verrechnung von Dienstleistungen
1 Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren.
2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand des Staatsarchivs und/oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche.


E. Schlussbestimmungen

§ 16 Änderung des Gesetzes über den Schutz von Personendaten
Das Gesetz vom 7. März 1991(4) über den Schutz von Personendaten wird wie folgt geändert: ...(5)

§ 17 Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz vom 28. November 1996(6) wird wie folgt geändert: ...(7)

§ 18 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(8).


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 29.677, SGS 175

3. GS 24.293, SGS 180

4. GS 30.625, SGS 162

5. GS 35.952

6. GS 32.778, SGS 700

7. GS 35.952

8. Vom Regierungsrat am 18. Juli 2006 auf den 1. Oktober 2006 in Kraft gesetzt.