Datenschutzgesetz

> Übersicht Systematische Gesetzessammlung || Hinweise und Erklärungen 

 


Gesetz
über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)

 

SGS 162 || GS 30.625 || Vom 7. März 1991(1) || In Kraft seit 1. Januar 1992 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2009; entspricht Print-Version: 82 - 1.1.2009



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 6 Absatz 2 Buchstabe g und 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über welche Behörden Daten bearbeiten.

§ 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.
2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

 

a.

wenn eine Behörde am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt;

b.

wenn eine Person Personendaten bearbeitet, um ausschliesslich für sich selbst über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen;

c.

wenn Personendaten im Sinne von § 15 archiviert sind und ihre Bearbeitung aufgrund ihres Alters keine schutzwürdigen Interessen von Personen mehr verletzen kann;

d.

in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege;

e.

in hängigen Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

3 Abweichende und ergänzende Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten, sofern sie den Schutz vor widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten im Sinne dieses Gesetzes sicherstellen.

§ 3 Behörden
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind:

a.

die kantonalen Behörden gemäss Kantonsverfassung und Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(3) sowie die Organe der Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts;

b.

die Behörden und die Organe der Einwohner- und Bürgergemeinden gemäss Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970(4) sowie die Organe der Körperschaften und Anstalten des kommunalen öffentlichen Rechts;

c.(5)

Private, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.


§ 4 Verantwortung
1 Für den Datenschutz ist diejenige Behörde verantwortlich, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2 Bearbeiten mehrere Behörden Personendaten aus einer Datensammlung, so bezeichnet die kantonale Aufsichtsstelle diejenige Behörde, die für den Datenschutz insgesamt sorgt. Jede Behörde bleibt für ihren Bereich verantwortlich.

§ 5 Begriffe
1 Personendaten sind Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
1bis (6) Besondere Personendaten sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung besteht, insbesondere Angaben über

 

a.

die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,

b.

die Gesundheit, das Erbgut, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,

c.

Massnahmen der sozialen Hilfe,

d.

administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

1ter Ein Persönlichkeitsprofil ist eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.(7)
2 Betroffene Person ist eine natürliche oder juristische Person, über die Daten bearbeitet werden.
3 Bearbeiten von Personendaten ist jeder Umgang mit Personendaten wie das Erheben, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben oder Vernichten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren.
4 Bekanntgeben von Personendaten ist das Zugänglichmachen von Daten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
5 Datensammlung ist jeder Bestand von Daten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind.


B. Bearbeiten von Personendaten

§ 6(8) Grundsätze für das Bearbeiten
1 Eine Behörde darf Personendaten bearbeiten, wenn:

a.

dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder

b.

dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

2 Besondere Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen bearbeitet werden, wenn sich die Zulässigkeit aus einer gesetzlichen Grundlage ausdrücklich ergibt oder wenn es zur Erfüllung einer gesetzlich ausdrücklich umschriebenen Aufgabe erforderlich ist.
3 Die Bearbeitung von Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.
4 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.
5 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Verwendungszweck erfordert, vollständig sein.

§ 7(9) Erhebung
1 Die betroffene Person muss erkennen können, welche Personendaten über sie beschafft und zu welchem Zweck sie bearbeitet werden, soweit dadurch nicht die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe gefährdet wird.
2 Werden Personendaten systematisch, namentlich mit Fragebogen oder Onlineerfassungen, erhoben, so müssen Rechtsgrundlage und Zweck der Bearbeitung angegeben sein.

§ 8 Bekanntgabe an Behörden und ausserkantonale Amtsstellen
1 Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen und von Absatz 2 anderen Behörden und ausserkantonalen Amtsstellen bekanntgegeben, wenn:

a.

hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder

b.

die Personendaten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder

c.

es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf.

2 Die verantwortliche Behörde hat Personendaten ihren vorgesetzten Behörden bekanntzugeben, wenn diese die Personendaten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.

§ 9 Bekanntgabe an Private
Personendaten werden unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen und der §§ 10-12 Privaten bekanntgegeben, wenn:

a.

hiezu eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung besteht oder

b.

es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist und es sich nicht um Personendaten aus der Intimsphäre handelt oder

c.

es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf.


§ 10(10)

§ 11(11) Gemeinsame Bestimmungen für die Bekanntgabe, Sperrrecht
1 Die Bekanntgabe von Personendaten (§§ 8-10) kann aus wichtigen öffentlichen oder aus schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden werden.
2 Behörden dürfen Personendaten anderen Behörden oder Privaten, die nicht der Rechtshoheit eines Staates unterstehen, welcher dem Europaratsübereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beigetreten ist, nur bekannt geben, wenn:

 

a.

die Gesetzgebung des Empfängerstaates einen angemessenen Schutz gewährleistet;

b.

durch vertragliche Vereinbarungen ein angemessener Schutz garantiert wird;

c.

dies im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist, oder

d.

es im Einzelfall im Interesse der betroffenen Person liegt und diese ausdrücklich zugestimmt hat oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, ihre Zustimmung vorausgesetzt werden darf.

3 Die betroffene Person kann bei der verantwortlichen Behörde die Bekanntgabe ihrer Daten schriftlich sperren lassen.
4 Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:

a.

die Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder

b.

die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist oder

c.

die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind.


§ 12 Bearbeiten für nichtpersonenbezogene Zwecke
1 Werden Personendaten ausschliesslich für nichtpersonenbezogene Zwecke bearbeitet, insbesondere für Statistik, Planung, Wissenschaft und Forschung, müssen die Voraussetzungen der Bekanntgabe (§§ 8 und 9) nicht erfüllt sein.
2 Eine Behörde darf Personendaten für nichtpersonenbezogene Zwecke bearbeiten, wenn sie:

 

a.

die Personendaten, sobald es der Bearbeitungszweck erlaubt, ohne direkte Personenkennzeichnung verwendet und

b.

die Ergebnisse so bekannt gibt, dass die betroffenen Personen nicht mehr bestimmbar sind.

3 Anderen Behörden werden Personendaten, die sie für nichtpersonenbezogene Zwecke zu bearbeiten haben, bekanntgegeben, wenn keine besonderen Geheimhaltungsbestimmungen entgegenstehen und sichergestellt ist, dass diese Behörden die Anforderungen von Absatz 2 erfüllen.
4 Personendaten dürfen Privaten für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie ausserkantonalen Amtsstellen bekanntgegeben werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3

a.

die Zustimmung der Aufsichtsstelle vorliegt;

b.

gewährleistet ist, dass die Personendaten nicht an Dritte weitergegeben werden;

c.

für die Datensicherung gesorgt ist.


§ 13 Bearbeiten im Auftrag
Beauftragt eine Behörde jemanden, der diesem Gesetz nicht untersteht, Personendaten zu bearbeiten, so ist der Datenschutz entsprechend diesem Gesetz durch Auflagen, Vereinbarung, Festsetzung einer Konventionalstrafe oder auf andere Weise sicherzustellen.

§ 14 Informationssicherheit(12)
1 Wer Personendaten bearbeitet, sorgt durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen für ihre Sicherung vor Verlust, Entwendung, unbefugter Bearbeitung und Kenntnisnahme.(13)
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.

§ 15(14) Archivierung oder Vernichtung
1 Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben voraussichtlich nicht mehr regelmässig benötigt, hat die verantwortliche Behörde sie dem zuständigen öffentlichen Archiv zur Archivierung anzubieten.
2 Nicht archivwürdige Personendaten sind von der verantwortlichen Behörde zu vernichten.

§ 15a(15) Vorabkontrolle
1 Wenn eine Bearbeitung von Personendaten aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Daten geeignet ist, besondere Risiken für die Rechte und die Freiheit der betroffenen Personen mit sich zu bringen, muss diese Bearbeitung vorab der Aufsichtsstelle zur Kontrolle vorgelegt werden.
2 Die Aufsichtsstelle gibt ihre Beurteilung in Form einer Empfehlung gemäss § 25 Absatz 3 ab.


C. Verzeichnisse der Datensammlungen(16)

§ 16(17) Führung der Verzeichnisse, Inhalt
1 Die Behörden veröffentlichen ein vollständiges Verzeichnis über ihre Datensammlungen, das der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist, insbesondere durch öffentliche Datennetze.
2 Das Verzeichnis enthält für die Datensammlungen Angaben über:

 

a.

die Rechtsgrundlage;

b.

die verantwortlichen Behörden;

c.

die zugriffsberechtigten Behörden;

d.

die Art der Daten;

e.

den Zweck und die Art der Bearbeitung;

f.

die Herkunft der Daten;

g.

die Behörden, welche regelmässig die Personendaten empfangen.

3 Nicht in die Verzeichnisse aufgenommen werden Datensammlungen, die

a.

nicht regelmässig und nicht auf Dauer geführt werden,

b.

rechtmässig veröffentlicht sind,

c.

nur Kopien oder Bearbeitungsmittel sind,

d.

ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken dienen und die keine Wirkungen nach aussen entfalten.



D. Rechte der betroffenen Personen

§ 17(18) Einsicht in die Verzeichnisse der Datensammlungen
Jede Person kann in die Verzeichnisse der Datensammlungen Einsicht nehmen und Angaben daraus erhalten.

§ 18 Recht auf Auskunft und Einsicht
1 Jede Person erhält auf Verlangen Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft wird von der Behörde erteilt, die die Personendaten bearbeitet. Die um Auskunft ersuchende Person hat sich über ihre Identität auszuweisen.
2 Die Auskunft wird in allgemeinverständlicher Form und auf Verlangen schriftlich erteilt.
3 Jede Person erhält auf Verlangen Einsicht in ihre Daten.

§ 19 Einschränkungen des Rechts auf Auskunft und Einsicht
Auskunft und Einsicht dürfen nur eingeschränkt oder verweigert werden, wenn es

 

a.

wegen überwiegender öffentlicher Interessen oder überwiegender Interessen einer Drittperson erforderlich ist oder

b.

wegen der Interessen der um Auskunft ersuchenden Person erforderlich ist, und sofern es sich um Personendaten in Krankengeschichten und Handakten des medizinischen und sozialen Bereichs sowie des Straf- und Massnahmevollzugs handelt.


§ 20 Berichtigung
1 Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der bearbeitenden Behörde verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder ergänzt werden.
2 Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit, so hat sie die Richtigkeit der Personendaten zu beweisen.
3 Kann der Natur der Daten nach weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschlichen Verhaltens enthalten, kann die betroffene Person die Aufnahme einer Gegendarstellung verlangen.(19)

§ 21 Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch
Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der bearbeitenden Behörde verlangen, dass

 

a.

ein widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird,

b.

die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt werden,

c.

die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung schriftlich festgestellt wird.



E. Aufsicht

§ 22(20) Kantonale Datenschutz-Aufsichtsstelle
1 Der Kanton führt eine unabhängige Datenschutz-Aufsichtsstelle (Aufsichtsstelle).
2 Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben weisungsunabhängig.
3 Sie ist der Justiz, Polizei- und Militärdirektion administrativ zugeordnet.
4 Die Aufsichtsstelle erstellt ihren eigenen Voranschlag. Der Regierungsrat leitet ihn unverändert an den Landrat weiter.
5 Die Mitglieder des Landrats sowie der Landrat und der Regierungsrat als Behörden unterstehen der Aufsichtsstelle nicht.

§ 22a(21) Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter
1 Der oder die Datenschutzbeauftragte wird vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates auf Amtsperiode gewählt. Der Landrat ist an den Wahlvorschlag gebunden.
2 Die oder der Datenschutzbeauftragte leitet die kantonale Aufsichtsstelle.
3 Sie oder er ist im Rahmen des vom Landrat genehmigten Voranschlags für die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle Datenschutz zuständig.

§ 23(22) Kommunale Aufsichtsstellen
1 Die Gemeinde kann für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle schaffen.
2 Sieht sie davon ab oder erfüllt die kommunale Aufsichtsstelle die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht, so ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.
3 Die kommunale Aufsichtsstelle und ihre Mitglieder dürfen zusätzlich keine anderen behördlichen Funktionen in der Gemeinde wahrnehmen.
4 Die §§ 24 und 25 gelten für die kommunale Aufsichtsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich.

§ 24(23) Aufgaben der kantonalen Datenschutz-Aufsichtsstelle
Die Aufsichtsstelle

 

a.

kontrolliert nach einem durch sie autonom aufzustellenden Prüfprogramm die Anwendung der Bestimmungen über den Datenschutz;

b.

kontrolliert vorab Datenbearbeitungen gemäss § 15a;

c.

berät die Behörden in Fragen des Datenschutzes;

d.

berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;

e.

vermittelt zwischen betroffenen Personen und Behörden;

f.

nimmt Stellung zu Erlassen, die für den Datenschutz erheblich sind;

g.

erstattet der Wahlbehörde periodisch Bericht über ihre Tätigkeit, ihre Feststellungen und Erfahrungen; der Bericht wird veröffentlicht;

h.

bezeichnet die verantwortliche Behörde gemäss § 4 Absatz 2 und entscheidet gemäss § 12 Absatz 4 Buchstabe a;

i.

arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Datenschutz-Kontrollorganen der Gemeinden, der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.


§ 25(24) Arbeitsweise der kantonalen Datenschutz-Aufsichtsstelle
1 Die Aufsichtsstelle kann bei Behörden und bei Drittpersonen, die von einer Behörde mit dem Bearbeiten von Personendaten beauftragt sind oder von ihr Personendaten erhalten haben, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftlich oder mündlich Auskunft über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen.
2 Die Behörden sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
3 Die Aufsichtsstelle kann zu Datenbearbeitungen Empfehlungen abgeben. Die Behörde, an welche die Empfehlung gerichtet ist, hat gegenüber der Aufsichtsstelle zu erklären, ob sie der Empfehlung folgen will.
4 Wenn eine Behörde erklärt, der Empfehlung der Aufsichtsstelle nicht folgen zu wollen, oder tatsächlich der Empfehlung nicht folgt, kann die Aufsichtsstelle, soweit das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt, ihre Empfehlung oder Teile davon als Weisung in Form einer Verfügung erlassen. Keine Weisung kann gegenüber dem Kantonsgericht erlassen werden.
5 Die Behörde, an welche die Weisung gerichtet ist, kann sie mit einer Beschwerde gemäss §§ 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz beim Regierungsrat anfechten. Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts richten ihre Beschwerde direkt an das Kantonsgericht.
6 Die Aufsichtsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates.
7 Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich gefährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche Behörde oder deren vorgesetzte Behörde auf, unverzüglich die erforderlichen vorläufigen Massnahmen zu ergreifen.

§ 26 Geheimhaltungspflicht
1 Die Aufsichtsstelle und die bei ihr beschäftigten Personen unterstehen denselben Geheimhaltungsbestimmungen wie diejenigen Behörden, die Personendaten bearbeiten.
2 Die Aufsichtsstelle und die bei ihr beschäftigten Personen sind, auch nach Beendigung ihrer Funktion, zur Verschwiegenheit verpflichtet.


F. Verfahren und Rechtsschutz

§ 27 Anwendbare Bestimmungen
1 Für Verfahren und Rechtsschutz gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988(25) und des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970(26).
2 Entscheide der kommunalen Aufsichtsstellen können mit Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsstelle angefochten werden.

§ 28 Rechtsschutz im medizinischen und sozialen Bereich sowie im Straf- und Massnahmevollzug
Wird bei Personendaten in Krankengeschichten und Handakten des medizinischen und sozialen Bereichs sowie des Straf- und Massnahmevollzugs die Auskunft oder Einsicht eingeschränkt oder verweigert, entscheidet der zuständige Direktionsvorsteher oder die zuständige Direktionsvorsteherin auf Verlangen der betroffenen Person, ob und wie weit Auskunft zu geben oder Einsicht zu gewähren ist.

§ 29 Gebühren
1 Die Behörden erheben für die auf dieses Gesetz gestützten Verrichtungen Gebühren. Diese bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand und betragen 5-5000 Fr.
2 Keine Gebühren werden erhoben für:

 

a.

Einsichtnahme und Auskunft an die betroffene Person;

b.

mündliche Auskünfte sowie persönlich ausgehändigte einfache Computerausdrucke im Sinne von § 10 Absätze 1-3;

c.(27)

Einsichtnahme in die Verzeichnisse der Datensammlungen;

d.

die Behandlung von Gesuchen nach den §§ 20 und 21, wenn der Anspruch anerkannt oder durch Entscheid gutgeheissen wurde.

3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. Dieser gilt auch für den kommunalen Bereich, wenn der Gemeinderat nicht einen eigenen Gebührentarif erlassen hat.


G. Schlussbestimmungen

§ 30 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(28) wird wie folgt geändert: ...(29)

§ 31 Änderung des Kantonalbankgesetzes
Das Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 1957(30) wird wie folgt geändert: ...(31)

§ 32 Übergangsbestimmung
1 Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit die im Gesetz genannten Pflichten erfüllt und Rechte gewährleistet werden können.
2 Der Regierungsrat kann auf begründetes Gesuch hin diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.

§ 32a(32) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2007
1 Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten des revidierten § 6 dieses Gesetzes sind die notwendigen Rechtsgrundlagen für das Bearbeiten von besonderen Personendaten und Persönlichkeitsprofilen zu schaffen.
2 Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten des revidierten § 16 dieses Gesetzes sind die Verzeichnisse der Datensammlungen zu veröffentlichen.
3 Der Regierungsrat kann die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr verlängern.

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird die Regierungsratsverordnung vom 8. Mai 1979(33) über den Datenschutz aufgehoben.

§ 34 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.(34)


Back to Top



Fussnoten:


 

1. In der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 angenommen.

2. GS 29.276, SGS 100

3. GS 29.677, SGS 175

4. GS 24.293, SGS 180

5. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

6. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

7. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

8. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

9. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

10. Aufgehoben am 19. Juni 2008 (GS 36.752), mit Wirkung ab 1. Januar 2009.

11. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

12. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

13. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

14. Fassung vom 11. Mai 2006 (GS 35.948), in Kraft seit 1. Oktober 2006.

15. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

16. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

17. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

18. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

19. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

20. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

21. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

22. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

23. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

24. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

25. GS 29.677, SGS 175

26. GS 24.293, SGS 180

27. Fassung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

28. GS 29.677, SGS 175

29. GS 30.633

30. GS 21.222, SGS 371

31. GS 30.633

32. Ergänzung vom 12. Dezember 2007 (GS 36.709), in Kraft seit 1. Juli 2008.

33. GS 27.63

34. Vom Regierungsrat am 13. August 1991 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.