Gesetz
über den Ombudsman

 

SGS 160 || GS 29.704 || Vom 23. Juni 1988(1) || In Kraft seit 1. Januar 1989 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 88 und 89 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

A. Aufgabe und Wirkungsbereich

§ 1 Aufgabe
1 Der Ombudsman ist jedem im Verkehr mit der Verwaltung und der Justiz behilflich. Er wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin.
2 Er erfüllt diese Aufgabe, indem er:

a.

über die Rechtmässigkeit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Verwaltung in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren wacht und dabei

b.

die Verwaltung und die Justiz zu bürgerfreundlichem Verhalten anregt und sie vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützt.


§ 2 Wirkungsbereich
1 Der Wirkungsbereich des Ombudsman umfasst:

a.

die Verwaltung des Kantons, einschliesslich den Regierungsrat;

b.

die Verwaltungen der Einwohner- und Bürgergemeinden, einschliesslich die Gemeindebehörden gemäss § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1970(3) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz);

c.

die kantonalen und kommunalen Anstalten und Betriebe sowie Private und privatrechtliche Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben hoheitlich handeln;

d.

die richterlichen Behörden, soweit es die Justizverwaltung oder den zeitlichen Ablauf der Justizverfahren betrifft.

2 Dem Wirkungsbereich des Ombudsman sind entzogen:

a.

der Landrat, die Einwohnerräte sowie die Einwohner- und Bürgergemeindeversammlungen;

b.

alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtssetzungstätigkeit;

c.

alle Behörden hinsichtlich Rechtsmittelverfahren;

d.

die Landeskirchen und die vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaften.



B. Wahl und Dienstverhältnis

§ 3 Wahl
1 Der Landrat wählt den Ombudsman und dessen Stellvertretung mit dem absoluten Mehr seiner Mitglieder.(4) Eine landrätliche Spezialkommission von 13 Mitgliedern bereitet die Wahl vor und stellt Antrag.
2 Wählbar sind alle mündigen und stimmberechtigten Personen mit Schweizerbürgerrecht und Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
3 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird bei längerer Abwesenheit und in Fällen von Befangenheit des Ombudsman tätig und hat die gleichen Aufgaben und Befugnisse.(5)

§ 4 Unvereinbarkeit
1 Der Ombudsman darf kein anderes öffentliches Amt, keine andere Erwerbstätigkeit und kein Verwaltungsratsmandat ausüben. Er darf auch keine leitende Stellung in einer politischen Partei einnehmen.
2 Der Landrat kann Ausnahmen bewilligen.

§ 5 Dienstverhältnis
1 Der Landrat legt die Besoldung des Ombudsman und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters fest.(6)
1 bis Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird nach effektivem Aufwand entschädigt.(7)
2 Amtssitz ist Liestal.


C. Organisation

§ 6 Mitarbeiter
Der Ombudsman wählt seine Mitarbeiter im Rahmen des vom Landrat bewilligten Voranschlages. Sie arbeiten ausschliesslich nach seinen Weisungen.

§ 7 Ausstand und Stellvertretung
1 Für den Ausstand des Ombudsman gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)(8). Der Ombudsman entscheidet selbst über seinen Ausstand.(9)
2 Treten der Ombudsman und dessen Stellvertretung in Ausstand, wählt der Landrat auf Antrag des Büros eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.(10) Für die Wahl ist das einfache Mehr der Stimmenden erforderlich.


D. Verfahren

§ 8 Einleitung des Verfahrens
1 Der Ombudsman wird auf Ersuchen eines Interessierten tätig. Er kann von sich aus tätig werden, wenn er bei seinen Abklärungen feststellt, dass auch Untersuchungen in anderen Bereichen notwendig sind.
2 Er kann eine laufende oder eine abgeschlossene Angelegenheit untersuchen.

§ 8a(11) Koordination
1 Gelangt eine Person mit einem Anliegen, das auch den Zuständigkeitsbereich des Ombudsman berührt, an den Landrat oder eine Kommission des Landrats, erkundigt sich das Büro des Landrats oder die Kommission beim Ombudsman, ob die Angelegenheit bei ihm hängig ist.
2 Ist die Angelegenheit auch beim Ombudsman hängig, koordinieren das Büro des Landrats oder die Kommission und der Ombudsman das weitere Vorgehen.
3 Mit der Angelegenheit befasst sich in der Regel zuerst:

a.

der Ombudsman bei Einzelfallanliegen;

b.

der Landrat oder seine Kommission bei Anliegen genereller Art.


§ 9 Untersuchung
1 Die Behörden sind dem Ombudsman ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis zur Auskunft und zur Vorlage der Akten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Bestimmungen des Bundes, das Berufsgeheimnis und ein Aussageverweigerungsrecht analog der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO(12)).(13)
2 Der Ombudsman und seine Mitarbeiter unterliegen derselben Geheimhaltungspflicht wie die Auskunft erteilenden Behörden.
3 Die Behörden haben das Recht auf Stellungnahme.

§ 10 Erledigung
1 Der Ombudsman kann:

a.

dem Gesuchsteller für sein weiteres Verhalten Rat erteilen;

b.(14)

die Angelegenheit mit den Behörden besprechen und allenfalls Dritte zu Besprechungen beiladen;

c.

eine schriftliche Empfehlung zuhanden der beteiligten Behörden abgeben. Er stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Behörde, dem Gesuchsteller und nach seinem Ermessen weiteren Behörden und Beteiligten zu.

1 bis Gibt der Ombudsman einer Behörde eine Empfehlung ab, informiert diese den Ombudsman und allenfalls die Gesuchstellenden in der Regel innert vier Wochen, welche Schlüsse sie daraus zieht.(15)
2 Der Ombudsman hat kein Weisungsrecht gegenüber anderen Behörden.(16)

§ 11 Unentgeltlichkeit
Die Inanspruchnahme des Ombudsman ist unentgeltlich.


E. Berichterstattung

§ 12 Amts- und Einzelberichte
1 Der Ombudsman legt dem Landrat jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Amtstätigkeit vor. Er stellt diesen auch den Gemeinde- und Bürgerräten zu.
2 Er weist unter anderem auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hin und schlägt Verbesserungen vor.
3 Der Amtsbericht bedarf der Genehmigung durch den Landrat.
4 Der Ombudsman kann jederzeit dem Landrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht und den Gemeindebehörden Einzelberichte vorlegen.(17)

§ 13(18) Anhörung
Der Ombudsman kann seine Anliegen dem Landrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht und den Gemeindebehörden mündlich vortragen.

§ 14 Beschränkte Auskunftspflicht
Der Ombudsman gibt bei der Prüfung seiner Berichte keine Auskunft über Tatsachen, die ihn zur Verschwiegenheit verpflichten.


F. Schlussbestimmungen

§ 15 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(19) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(20)

§ 16 Änderung der ZPO
Das Gesetz vom 21. September 1961(21) betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) wird wie folgt geändert: ...(22)

§ 17 Änderung der StPO
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(23) betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...(24)

§ 18 Änderung des Beamtengesetzes
Das Gesetz vom 5. Juni 1978(25) über den öffentlichen Dienst (Beamtengesetz) wird wie folgt geändert: ...(26)


G. Übergangsbestimmung

§ 19 Erste Amtsperiode
Die erste Amtsperiode des Ombudsman dauert bis zum 31. März 1990.


H. Inkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. In der Volksabstimmung vom 25. September 1988 angenommen.

2. GS 29.276, SGS 100

3. GS 24.293, SGS 180

4. Fassung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

5. Ergänzung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

6. Fassung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

7. Ergänzung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

8. GS 34.161, SGS 170

9. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.98), in Kraft seit 1. Januar 2011.

10. Fassung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

11. Ergänzung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

12. SR 312.0

13. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.98), in Kraft seit 1. Januar 2011.

14. Fassung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

15. Ergänzung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

16. Fassung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1129), in Kraft seit 1. Juli 2009.

17. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.185), in Kraft seit 1. April 2002.

18. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.185), in Kraft seit 1. April 2002.

19. GS 18.672, SGS 170

20. GS 29.707

21. GS 22.34, SGS 221

22. GS 29.707

23. GS 18.609, SGS 251

24. GS 29.707

25. GS 26.784, SGS 150

26. GS 29.708