Verordnung Vergütungen Nebenämter

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Verordnung
über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen

 

SGS 158.12 || GS 37.0044 || Vom 23. März 2010 || In Kraft seit 1. April 2010 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2011; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 40 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 des Dekrets zum Personalgesetz vom 8. Juni 2000(1) beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter sowie für die Mitglieder kantonaler Arbeitsgruppen.
2 Die Verordnung gilt auch für die Aktuarinnen und Aktuare der Kommissionen.
3 Die Verordnung gilt, sofern in anderen Erlassen nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Vergütung
1 Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter haben Anspruch auf Vergütung.
2 Die Tätigkeit in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe kann gemäss den allgemeinen Ansätzen von § 10 vergütet werden. Interessensvertretungen werden dabei in der Regel nicht vergütet.

§ 3 Mitarbeitende des Kantons
1 Mitarbeitende im Sinne der Personalgesetzgebung haben keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn die Ausübung eines Nebenamtes oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zu ihrem Stelleninhalt gehört.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Zugehörigkeit der Ausübung eines Nebenamtes oder der Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zum Stelleninhalt.
3 Erhalten Mitarbeitende für die Ausübung eines Nebenamtes oder die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe eine Vergütung, kann die Anstellungsbehörde eine kostendeckende Entschädigung verlangen, wenn Einrichtungen oder Personal des Kantons zur Ausübung in Anspruch genommen werden.
4 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Kantons zu informieren.

§ 4 Auslagenersatz
1 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Juni 1999(2) über den Auslagenersatz.
2 § 11 Absatz 1 gilt sinngemäss.

§ 5 Vergütung von Pikettdienst
1 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 4. Januar 2000(3) zur Arbeitszeit. § 16 Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2 § 11 Absatz 1 gilt sinngemäss.

§ 6 Ferien
In der Vergütung ist der Ferienanspruch abgegolten.


B. Nebenamt als Einzelmandat

§ 7 Vergütung
Die Vergütung für die Ausübung eines kantonalen Nebenamtes in Form eines Einzelmandats richtet sich nach den Grundsätzen des im Dekret vom 8. Juni 2000(4) zum Personalgesetz festgelegten Lohnsystems.

§ 8 Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für die Teilnahme an einer Tagung eine Pauschalvergütung von 140 Fr. pro halben Tag.

§ 8a(5) Ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche Staatsanwälte
1 Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche selbständig erwerbend im Auftragsverhältnis tätig sind, orientiert sich am Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung und amtliche Verteidigung gemäss der Tarifordnung vom 17. November 2003(6) für die Anwältinnen und Anwälte.
2 Die Vergütung nach Absatz 1 wird vom Regierungsrat im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt.
3 Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche die Funktion unselbständig erwerbend wahrnehmen, richtet sich nach § 7.


C. Kommissionen

I. Allgemeines

§ 9 Abrechnung
1 Die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen sind für die Abrechnung der Vergütungen, der Entschädigung von Pikettdienst und des Auslagenersatzes verantwortlich.
2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel jährlich.
3 Soweit die Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, wird die Vergütung stundenweise abgerechnet.
4 Die Abrechnung von stundenweisen Vergütungen erfolgt auf die halbe Stunde genau.

§ 10 Allgemeine Vergütung
Mitglieder von Kommissionen, die in der Verordnung nicht besonders bezeichnet sind, erhalten folgende Vergütungen:

a.

für Sitzungen, Augenscheine und das Aktenstudium und sonstige Verrichtungen 35 Fr. pro Stunde;

b.

für die Übernahme des Vorsitzes zusätzlich zum ordentlichen Stundenansatz 35 Fr. pro Stunde;

c.

für die Übernahme des Referats oder der Protokollführung zusätzlich 17.50 Fr pro Stunde.


§ 11 Pauschalvergütungen
1 Anstelle von Ansätzen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung kann die Wahlbehörde eine pauschale Jahresvergütung von maximal 1'000 Fr. pro Jahr festlegen.
2 Pauschale Jahresvergütungen werden anteilmässig ausgerichtet, wenn die Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird.

§ 12 Zirkulationsbeschlüsse
Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so wird eine Vergütung nach dem effektiven Zeitaufwand ausgerichtet.

§ 13 Entschädigung des Verdienstausfalls
Die Wahlbehörde kann in Härtefällen Mitgliedern, die wegen der Tätigkeit in einer Kommission oder Arbeitsgruppe einen nachgewiesenen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Vergütung pro Stunde oder pauschal ausrichten.


II. Besondere Vergütung

§ 14 Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten
1 Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten erhalten folgende Vergütungen:

a.

für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen 60 Fr. pro Stunde;

b.

für das Aktenstudium 120 Fr. pro Sitzung.

2 Die Festsetzung der Vergütungen für die stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.

§ 15 Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben
1 Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben erhalten folgende Vergütungen:

a.

für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen 60 Fr. pro Stunde;

b.

für das Aktenstudium 120 Fr. pro Sitzung.

2 Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.

§ 16 Vormundschaftskommission
1 Die Vergütung für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Verrichtungen im Rahmen des Pikettdienstes und sonstige amtliche Verrichtungen beträgt 60 Fr. pro Stunde.
2 Die Vergütung für die Einsatzbereitschaft im Pikettdienst beträgt 2 Fr. pro Stunde. Sie ist für die Dauer des Pikettdienstes bis zu einem allfälligen Einsatz geschuldet.
3 Die Vergütung für Verrichtungen im Rahmen des Pikettdienstes umfasst:

a.

den Zeitaufwand für die amtliche Verrichtung, und

b.

den effektiven Zeitaufwand für Fahrten, im Maximum jedoch 30 Minuten pro Fahrt.


§ 17 Schulräte der Sekundarstufe I
1 Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen 70 Fr. pro Stunde vergütet.
2 Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr 2'500 Fr. sowie 120 Fr. pro Klasse vergütet.
3 Das protokollführende Mitglied erhält für die Protokollführung von Plenarsitzungen 52.50 Fr. pro Stunde vergütet.
4 Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag und im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulrates 35 Fr. pro Stunde vergütet.
5 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit 70 Fr. pro Plenarsitzung vergütet.

§ 18 Schulräte der Sekundarstufe II
1 Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen 70 Fr. pro Stunde vergütet.
2 Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr 2'500 Fr. vergütet.
3 Das Präsidium erhält für Subkommissionssitzungen im Auftrag und im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulrates 35 Fr. pro Stunde vergütet.
4 Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag des Präsidiums 35 Fr. pro Stunde vergütet.
5 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit 70 Fr. pro Plenarsitzung vergütet.

§ 19 Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II
1 Die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler erhalten für Plenarsitzungen 35 Fr. pro Stunde vergütet.
2 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verpflichtungen der Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler werden mit 35 Fr. pro Sitzung vergütet.

§ 20 Bildungsrat
1 Die Mitglieder des Bildungsrates erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag des Präsidiums 35 Fr. pro Stunde vergütet.
2 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden mit 70 Fr. pro Plenarsitzung vergütet.

§ 21 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen
Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen erhalten eine pauschale Vergütung für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen von 60 Fr. pro angebrochene Stunde. Damit sind insbesondere sämtliche Auslagen und sämtliche Vorbereitungshandlungen, wie etwa das Aktenstudium, abgegolten. § 4 findet keine Anwendung.

§ 22 Baurekurskommission
1 Mitglieder der Baurekurskommission erhalten folgende Vergütungen:

a.

für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen 60 Fr. pro Stunde;

b.

für das Aktenstudium 120 Fr. pro Sitzung.

2 Die Festsetzung der Vergütung für den Vorsitz erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses.

§ 23 Anwaltsprüfungskommission
1 Die prüfenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Vergütungen:

a.

500 Fr. für Aufgabenstellung und Bewertung einer 5-tägigen Hausarbeit;

b.

400 Fr. für Aufgabenstellung, Bewertung und Gegenlesen einer Klausurarbeit, wobei die Anwaltsprüfungskommission über die Aufteilung zwischen aufgabenstellender und gegenlesender Person beschliesst;

c.

60 Fr. Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung.

2 Die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat eine Vergütung von 40 Fr. für eine mündliche Prüfung.

§ 24 Anwaltsaufsichtskommission
1 Die Mitglieder erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Vergütung von 60 Fr. pro Stunde.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von 120 Fr. pro Sitzung.
3 Die Übernahme des Referates wird mit einem durch das Präsidium festzusetzenden Zuschlag von 50 - 200 Fr. pro Referat vergütet.
4 In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend der Beanspruchung angemessen erhöhen.

§ 25 Notariatsprüfungskommission
Die prüfenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Vergütungen:

a.

300 Fr. für Aufgabenstellung und Bewertung einer Klausurarbeit;

b.

60 Fr. für Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung;

c.

für das Aktenstudium bei Zirkulationsbeschlüssen und die Sitzungszeit 60 Fr. pro Stunde.


§ 26 Lehrlingskommission für Forstwartinnen und Forstwarte und Forstliche Investitionskommission
1 Die Mitglieder erhalten folgende Vergütungen:

a.

als Sitzungsgeld 60 Fr. pro Stunde;

b.

für Aufträge im Sinne von § 45 der kantonalen Waldverordnung vom 22. Dezember 1998(7) 60 Fr. pro Stunde.

2 Die vorsitzende und die protokollführende Person erhalten einen Zuschlag von 140 Fr. pro Sitzung bzw. für Aufträge im Sinne von § 45 der Kantonalen Waldverordnung vom 22. Dezember 1998(8).

§ 27 Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz
1 Die Mitglieder erhalten folgende Vergütungen:

a.

für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen 140 Fr. pro halben Tag sowie 35 Fr. für jede weitere Stunde;

b.

für das Aktenstudium 35 Fr. pro Stunde.

2 Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses.

§ 28 Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
Die Mitglieder erhalten für die Prüfung der Geschäfts- und Revisionsberichte der zugelassenen Familienausgleichskassen eine pauschale Jahresvergütung von 430 Fr.

§ 29 Expertenkommission für Meliorationen
1 Die Präsidentin oder der Präsident erhält für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Expertentätigkeit eine Vergütung von 65 Fr. pro Stunde.
2 Die Kommissionsmitglieder und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer Expertentätigkeit eine Vergütung von 60 Fr. pro Stunde.
3 Die Aktuarin oder der Aktuar erhält neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche für die Protokollführung, die Vorbereitung von Augenscheinen und Beschwerdeverhandlungen, die Erarbeitungen von Entwürfen von Regierungsratsbeschlüssen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen zuhanden des Kantonsgerichts aufgewendet wird.
4 Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von 120 Fr. pro Sitzung.

§ 30 Finanzstrukturkommission
Die Vergütung der externen Expertinnen und Experten erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Die Höhe der Vergütung wird im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt.

§ 31 Weitere Kommissionen
1 Die Mitglieder der folgenden Kommissionen erhalten eine Vergütung von 60 Fr. pro Stunde:

a.

Prüfungskommission für Komplementärmedizin

b.

Fachkommission für Psychotherapeuten beider Basel

c.

Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen

d.

Arealbaukommission

e.

Nomenklaturkommission

f.(9)

Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.

2 Die Kommissionsmitglieder erhalten neben der Sitzungszeit auch diejenige Zeit vergütet, welche sie für ihre Expertentätigkeit, für Prüfungsvorbereitung und für Aktenstudium benötigen, sofern dies durch die Präsidentin, den Präsidenten oder durch die Kommission angeordnet wird.


D. Schlussbestimmungen

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. März 2004(10) über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen wird aufgehoben.

§ 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. GS 33.1248, SGS 150.1

2. GS 33.691, SGS 153.15

3. GS 33.1033, SGS 153.11

4. GS 33.1248, SGS 150.1

5. Ergänzung vom 24. Mai 2011 (GS 37.554), in Kraft seit 1. Juli 2011.

6. GS 34.1303, SGS 178.112

7. GS 33.505, SGS 570.11

8. GS 33.505, SGS 570.11

9. Ergänzung vom 19. April 2011 (GS 37.504), in Kraft seit 1. Mai 2011.

10. GS 35.65, SGS 158.12