> Übersicht Systematische Gesetzessammlung || Hinweise und Erklärungen
Verordnung | |
| |
SGS 157.23 || GS 30.222 || Vom 19. Dezember 1989 || In Kraft seit 1. Januar 1990 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 27 Absatz 3 des Beamtengesetzes vom 5. Juni 1978(1), beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Angehörigen der Kantonspolizei (Polizeibeamte), die Pikettdienst leisten und somit dem Wohnzwang unterstehen.
2 Unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse und der persönlichen Gegebenheiten bestehen für die Polizeibeamten die folgenden Wohnungsmöglichkeiten:
a. | Dienstwohnungen in staatseigenen Liegenschaften im Verwaltungsvermögen sowie in treuhänderischen Liegenschaften, die durch die Bau- und Umweltschutzdirektion zur Verfügung gestellt werden; |
b. | Wohnungen, die der Polizeibeamte mit Bewilligung des Polizeikommandanten von Dritten selber mietet; |
c. | Liegenschaften, welche im Eigentum des Polizeibeamten sind und mit Bewilligung des Polizeikommandanten bewohnt werden. |
§ 2 Regelung der Mietzinse und der Mietzinsbeiträge
1 Die Mietzinse für Wohnungen in staatseigenen Liegenschaften gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe a werden durch die Kommission für Mietzinsfragen periodisch festgelegt. Diese Ansätze bilden die Berechnungsgrundlage bezüglich der Mietzinsbelastung (§ 2 Absatz 2) und der Mietzinsbeiträge (§ 2 Absatz 3).(2)
2 Polizeibeamte, die eine Wohnung gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe a benutzen, haben einen monatlichen Mietzins gemäss den Ansätzen der Kommission für Mietzinsfragen zu entrichten. Sie haben zudem für die üblichen Neben- und Heizungskosten aufzukommen.
3 (3) Muss ein Polizeibeamter, der gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe b von einem Dritten ein Logis selber gemietet hat, einen Mietzins entrichten, der die Ansätze der Kommission für Mietzinsfragen für den betreffenden Wohnungstyp übersteigt, so steht ihm die Differenz zum effektiv bezahlten Nettomietzins, höchstens aber der folgende Beitrag pro Monat zu:
a. | Ledige, Verwitwete, Geschiedene und Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft, die keinen Anspruch auf Erziehungszulage haben 90 Fr. |
b. | Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, ohne Anspruch auf Familienzulage (Kinder- und Ausbildungszulage), und Ledige, Verwitwete, Geschiedene und Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft mit Anspruch auf Erziehungszulage 120 Fr. |
c. | Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft mit Anspruch auf Familienzulage (Kinder- und Ausbildungszulage) 150 Fr. |
4 Die Änderung der persönlichen Verhältnisse bewirkt eine Anpassung des maximalen Mietzinsbeitrages. Dabei ist gemäss § 60 Absatz 5 des Dekretes vom 17. Mai 1979(4) zum Beamtengesetz zu verfahren.
5 Polizeibeamte, die gemäss § 1 Absatz 2 Buchstabe c ein Eigenheim bewohnen, erhalten eine Entschädigung von 90 Fr. pro Monat.
§ 3 Inkonvenienzentschädigung
1 - 4 ...(5)
5 Bei einer befohlenen Dislokation werden pauschal für die Umzugskosten und alle weiteren in diesem Zusammenhange entstehenden Kosten folgende Beiträge ausbezahlt:
a.(6) | Verheiratete, Personen in eingetragener Partnerschaft, Verwitwete, Geschiedene und Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft | 3'000 Fr. |
b. | Ledige mit Wohnung | 2000 Fr. |
§ 4 Anpassung an die Teuerung
Die in dieser Verordnung festgelegten Ansätze sind nicht indexiert. Der Regierungsrat beschliesst in der Regel auf den 1. Januar vor Beginn einer Amtsperiode die Anpassung der Ansätze an die eingetretene Teuerung.
§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 22. Dezember 1980(7) über die Mietzinse für Dienstwohnungen und über die Inkonvenienzentschädigungen der Polizeibeamten wird aufgehoben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Back to Top
1. GS 26.784, SGS 150
2. Fassung vom 26. Mai 1998 (GS 33.168), in Kraft seit 1. Juli 1998.
3. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.
4. GS 27.71, SGS 150.1
5. Aufgehoben am 26. Mai 1998 (GS 33.168), mit Wirkung ab 1. Juli 1998.
6. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.
7. GS 27.634