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SGS 155.11 || GS 36.1044 || Vom 24. März 2009 || In Kraft seit 1. August 2009 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 89 - 1.9.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 11 Absatz 4 des Dekrets vom 8. Juni 2000(1) zum Personalgesetz (Personaldekret), beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Vergütung für:
a. | dem Personalgesetz unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung, |
b. | für Praktikantinnen und Praktikanten, |
c. | für Volontärinnen und Volontäre, |
sofern kein Vertrag zwischen den in Ausbildung Stehenden und einer Schule besteht.
§ 2 Vergütung
1 Die Vergütungsansätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.(2)
2 Eine Anpassung der Vergütungen an die Teuerung gemäss § 49 des Personaldekrets erfolgt nicht.
3 Bei verkürzten Studiengängen gelten, sofern keine besonderen Ansätze festgelegt worden sind, die ordentlichen Ansätze des entsprechenden Ausbildungsjahrs zurückgerechnet auf den Abschlusszeitpunkt.(3)
4 Geben Schulen für die Entschädigung der von ihnen entsandten Praktikantinnen und Praktikanten Empfehlungen ab, so können die Entschädigungen entsprechend angepasst werden, sofern sie nicht höher als die üblichen Ansätze des Kantons Basel-Landschaft sind.(4)
§ 3 Vergütungsfindung für Praktika
1 Sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium führen jeweils zu einer abgeschlossenen Ausbildung. Sieht ein Studiengang am Ende zwingend ein Praktikum vor, um den Abschluss zu erreichen, so ist dieses ein Praktikum während des Studiums.
2 Praktika, die nach einem bestandenen Bachlor- oder Masterstudium ohne Notwendigkeit gemacht werden, gelten als Praktikum nach einem Studium. Vertiefung der Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund.
3 Notwendige Praktika innerhalb eines Masterstudiums, stellen immer Praktika während des Studiums dar, auch dann, wenn vorgängig ein Bachelorstudium abgeschlossen wurde. Dies, weil das Praktikum für den Abschluss des Masterstudiums vorgeschrieben und somit Ausbildungsbestandteil ist.
4 Juristische Volontariate: Nach einem abgeschlossen juristischem Studium sind Praktika notwendig, wenn eine Advokatsprüfung angestrebt wird. Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund.
§ 4 Familiäre Verpflichtungen
Entschliesst sich jemand mit familiären Verpflichtungen zu einem Ausbildungsverhältnis, so kann ihm die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, eine von den obgenannten Beträgen abweichende Vergütung gewähren.
§ 4a(5) Personen in Zweitausbildung
1 Für Personen, die bereits über mehrjährige Berufserfahrung in einem anderen Bereich verfügen und eine Zweitausbildung absolvieren, kann sich der Ausbildungslohn an der Einreihung der Zielfunktion orientieren.
2 Die Berechnung des Ausbildungslohns nach Absatz 1 erfolgt auf Basis der am tiefsten eingereihten Modellumschreibung für diese Funktion abzüglich 2 Lohnklassen und der Anlaufstufe A ohne Stufenanstieg.
3 Bei Ausbildungslöhnen gemäss Absatz 1 muss eine schriftliche Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen für Weiterbildungen abgeschlossen werden.
§ 5 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn wird gemäss § 20 und 21 des Personaldekrets ausgerichtet.
§ 6 Lehrmittel und Schulungskosten in der Berufslehre(6)
1 Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel der Lehranstalten. Er trägt die Schulungs- und Kurskosten der entsprechenden Lehranstalten, falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Bei angeordneten Änderungen des Einsatzortes leistet er Beiträge an die Reise, Verpflegung und Unterkunft.
2 Die in Ausbildung Stehenden tragen die Kosten für Arbeits- und Schulwege. Sie sind ihrem Lehrbetrieb für gewährte Unterkunft und Verpflegung entschädigungspflichtig. Abweichende Regelungen bei einem Schulort ausserhalb der Region sind individuell zu verabreden.
§ 7(7) Sozialzulagen
Die Sozialzulagen berechnen sich gemäss § 29 des Personaldekrets.
§ 8 Ferienanspruch
Der Ferienanspruch berechnet sich gemäss §§ 6 bis 8 des Personaldekrets, soweit nicht spezialrechtliche Bestimmungen für die einzelnen Lehrberufe vorgehen.
§ 9 Öffentlichkeitsdienste
Die Lohnansprüche während der Einsätze im Rahmen von Öffentlichkeitsdiensten richten sich nach der Verordnung vom 13. Juni 2000(8) über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten).
§ 10(9) Lohnansprüche infolge Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption
Die Ansprüche im Rahmen von Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption richten sich nach der Verordnung vom 11. Januar 2011(10) über den Elternurlaub.
§ 11 Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall
Die Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall richten sich nach der Verordnung vom 27. Juni 2000(11) über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls.
§ 12 Treueprämie
Eine Treueprämie wird nicht ausgerichtet.
§ 13 Vorsorge
Sofern die in Ausbildung Stehenden nicht der Vollversicherung der Basellandschaftlichen Pensionskasse unterstehen, haben sie der Risikoversicherung beizutreten.
§§ 14 und 15(12)
§ 16 Aufhebung bestehenden Rechts
Die Verordnung vom 22. Mai 2001(13) über die Vergütung während der Ausbildung wird aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Anhang(14)
Kat. | Bezeichnung | Vergütung in Fr. bei 100% Pensum |
A: | Ferienbeschäftigungen (erst im Alter ab 15 Jahren möglich) | |
Ferienbeschäftigungen von Schüler/innen | ||
15 Jährige | 7.14 pro Std. | |
16 Jährige | 9.52 pro Std. | |
17 Jährige | 11.90 pro Std. | |
18 Jährige und älter | 14.29 pro Std. | |
Ferienbeschäftigungen von Studierenden auf Tertiärstufe | ||
ohne Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet | 14.29 pro Std. | |
mit Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet | 17.80 pro Std. | |
B: | Berufs- & andere Ausbildungen auf Sekundarstufe II | |
Regelansatz für Berufslehren | ||
1. Lehrjahr | 735 pro Monat | |
2. Lehrjahr | 930 pro Monat | |
3. Lehrjahr | 1'380 pro Monat | |
4. Lehrjahr | 1'725 pro Monat | |
Verkürzte Zusatzlehre nach Erstausbildung (EFZ) | ||
1. Lehrjahr | 1'380 pro Monat | |
2. Lehrjahr | 1'725 pro Monat | |
Regelansatz für Attestausbildungen/-lehren | ||
1. Lehrjahr | 735 pro Monat(15) | |
2. Lehrjahr | 930 pro Monat(16) | |
Verkehrswegbauer/in | ||
1. Lehrjahr | 1'100 pro Monat | |
2. Lehrjahr | 1'450 pro Monat | |
3. Lehrjahr | 1'835 pro Monat | |
Pflegeassistent/in (nicht EBA, sondern 1-jährig) | 1'430 pro Monat | |
Vorlehren | 500 pro Monat | |
Praxiseinsatz zur Berufsvorbereitung (bis ein Jahr) | 1'000 pro Monat | |
Diätköche und -köchinnen | LK 20/indiv. ES (ohne ES-Anstieg für ein Jahr) | |
Polizeiaspiranten/Polizeiaspirantinnen | ||
1. Jahr | LK 19/ES A | |
2. Jahr | LK 18/indiv. ES | |
3. Jahr | LK 17/indiv. ES | |
C: | Praktika auf Sekundarstufe II | |
Notwendiges Praktikum zur Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses/notwendige Praktika im Rahmen der Ausbildung | ||
- Nutzen eher gering, wenig Vorkenntnisse und/oder | 650 pro Monat | |
- erheblicher Nutzen, Vorkenntnisse vorhanden und | 1'300 pro Monat | |
D: | Praxiseinsatz nach Ausbildungen auf Sekundarstufe II | |
Praktika vor Aufnahme einer Ausbildung im Tertiärbereich | 1'500 pro Monat | |
Weiterbeschäftigung unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung beim Kanton in der Regel für maximal zwölf Monate.(17) | ||
a. Berufe mit Ausbildungsdauer 1 Jahr | 3'250 pro Monat | |
b. Berufe mit Ausbildungsdauer 2 Jahre | 3'500 pro Monat | |
c. Berufe mit Ausbildungsdauer 3 oder 4 Jahre | 3'750 pro Monat | |
E: | Ausbildungen und Praxiseinsätze während Ausbildungen auf Tertiärstufe | |
Praktika während eines Bachelor-Studiums (unabhängig von der Dauer und der Anzahl vorgängiger Praktika) | 1'700 pro Monat | |
Praktika während eines Master-Studiums (unabhängig von der Dauer und der Anzahl vorgängiger Praktika) | 2'000 pro Monat | |
Pflegepraktikum Medizinstudium ("Häfeli"-Praktikum) in den Spitälern | 1'000 pro Monat | |
Med. Unterassistenten/-innen, Apotheker/-innen i.A. in den Spitälern. | 1'700 pro Monat | |
Ausbildungsberufe im Bereich Gesundheit HF | ||
1. Ausbildungsjahr | 800 pro Monat | |
2. Ausbildungsjahr | 1'000 pro Monat | |
3. Ausbildungsjahr | 1'250 pro Monat | |
Sozialpädagogik/-arbeit HF, berufsbegleitend Sozialarbeit/ -pädagogik, Soziokultur, Aktivierungstherapie FH, Arbeitsagogik HFP (Entlöhnung erfolgt unabhängig vom Praxispensum) | ||
1. Ausbildungsjahr | 3'544 pro Monat | |
2. Ausbildungsjahr | 3'675 pro Monat | |
3. Ausbildungsjahr | 3'814 pro Monat | |
4. Ausbildungsjahr | 3'942 pro Monat | |
Ausbildungspraktika der Pädagogischen Hochschule (FHNW) | keine Vergütung | |
Anerkennungspraktika für Personen mit nicht anerkannten ausländischem Abschluss | 3 LK unterZiel-LK, ES 1 | |
F: | Praktika nach Abschluss auf Tertiärstufe | |
Praktika nach einem Bachelorstudium | ||
- für Praktika vor Absolvieren von insgesamt sechs Monaten Praktikum | 2'200 pro Monat | |
- für Praktika nach Absolvieren von insgesamt sechs und mehr Monaten Praktikum | 2'800 pro Monat | |
Praktika nach einem Masterstudium | ||
- für Praktika vor Absolvieren von insgesamt sechs Monaten Praktikum | 2'700 pro Monat | |
- für Praktika nach Absolvieren von insgesamt sechs und mehr Monaten Praktikum | 3'300 pro Monat | |
Psychologie P.G. (post graduate, Anerkennungspraktikum für den Ausbildungsabschluss) | ||
1. Praktikumsjahr | LK 11.A abzgl.50% | |
ab 2. Praktikumsjahr | LK 11.4 abzgl.50% | |
Pädagogisch-/didaktische Zusatzausbildung zum/zur dipl. Berufsfachschullehrer/in (Lohn während der bewilligten Ausbildungszeit ) | LK 13.C | |
Doktorandinnen und Doktoranden in Forschungsprojekten | SNF-Ansatz | |
Post-Doktorandinnen und -Doktoranden in Forschungsprojekten | SNF-Ansatz | |
Fussnoten:
1. GS 33.1248, SGS 150.1
2. Fassung vom 20. September 2011 (GS 37.637), in Kraft seit 1. Januar 2012.
3. Ergänzung vom 20. September 2011 (GS 37.637), in Kraft seit 1. Januar 2012.
4. Ergänzung vom 20. September 2011 (GS 37.637), in Kraft seit 1. Januar 2012.
5. Ergänzung vom 20. September 2011 (GS 37.637), in Kraft seit 1. Januar 2012.
6. Fassung vom 20. September 2011 (GS 37.637), in Kraft seit 1. Januar 2012.
7. Fassung vom 20. September 2011 (GS 37.637), in Kraft seit 1. Januar 2012.
8. GS 331281, SGS 153.17
9. Fassung vom 11. Januar 2011 (GS 37.373), in Kraft seit 1. Mai 2011.
10. GS 37.370, SGS 153.13
11. GS 33.1289, SGS 153.12
12. Aufgehoben am 20. September 2011 (GS 37.637), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
13. GS 34.118, SGS 155.11
14. Fassung vom 20. September 2011 (GS 37.637), in Kraft seit 1. Januar 2012.
15. Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
16. Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
17. Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
18. Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.773), in Kraft seit 1. Januar 2012.