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Verordnung | |
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SGS 153.13 || GS 32.816 || Vom 13. Mai 1997 || In Kraft seit 1. Juli 1997 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2005; entspricht Print-Version: 75 - 1.9.2005 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 66 des Dekrets vom 17. Mai 1979(1) zum Beamtengesetz, beschliesst:
§ 1(2) Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis gemäss § 1 des Personalgesetzes(3) stehen. Mit Ausnahme von § 8 gilt sie auch für nebenamtliche Richterinnen und Richter.
2 Mit Ausnahme von § 8 gilt diese Verordnung nur, wenn die Tätigkeit oder das Arbeitsverhältnis bis zum Antritt des Urlaubs mehr als 3 Monate gedauert hat.
A. Schwangerschaft und Schwangerschaftsurlaub
§ 2 Arbeitsentlastung
1 Die Mitarbeiterin darf ab ihrem sechsten Schwangerschaftsmonat und während der Zeit des Stillens nicht zu Überzeitarbeit verpflichtet werden.
2 Auf Gesuch hin ist der Mitarbeiterin ab ihrem sechsten Schwangerschaftsmonat, unter entsprechender Kürzung des Lohnanspruches, eine Reduktion ihres Arbeitspensums oder unbezahlten Urlaub zu gewähren. Auf die betrieblichen Erfordernisse ist dabei Rücksicht zu nehmen.
3 In begründeten Fällen kann die Mitarbeiterin die Leistung von Nachtdienst ablehnen.
§ 3 Informationspflicht
Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihre Schwangerschaft bis spätestens vier Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin der vorgesetzten Stelle anzuzeigen. Über den voraussichtlichen Geburtstermin ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
§ 4(4) Schwangerschaftsurlaub
1 Auf die Geburt hin wird der Mitarbeiterin unter Vorbehalt von Absatz 2 ein bezahlter Schwangerschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen gewährt.
1bis Dieser beginnt frühestens 2 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft. Die Arbeit kann frühestens 8 Wochen nach der Niederkunft wieder aufgenommen werden.
2 Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin nach der Geburt nicht für mindestens 3 Monate fortgesetzt, wird ein Urlaub von insgesamt 14 Wochen gewährt. Dieser beginnt am Tag der Niederkunft.
3 Verzichtet die Mitarbeiterin auf einen Schwangerschaftsurlaub vor der Geburt, wird eine gesundheitsbedingte Absenz in den letzten zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin an den Schwangerschaftsurlaub angerechnet.
4 Krankheit oder Unfall nach Antritt des Schwangerschaftsurlaubs zieht keine Verlängerung des Urlaubs nach sich.
§ 5 Lohnanspruch
1 Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt noch nicht bestanden, hat die Mitarbeiterin während des Schwangerschaftsurlaubs einen Lohnanspruch von 100% des nach § 6 berechneten Lohnes.
2 Hat die Schwangerschaft bei Arbeitsantritt schon bestanden, hat die Mitarbeiterin Anspruch auf 80% des nach § 6 berechneten Lohnes.(5)
3 Wird das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Mitarbeiterin nach der Geburt nicht für mindestens 3 Monate fortgesetzt, hat sie einen Anspruch auf 80% des nach § 6 berechneten Lohnes.(6)
3bis Wird der Beschäftigungsgrad auf Wunsch der Mitarbeiterin auf einen Zeitpunkt innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Schwangerschafts- oder Mutterschaftsurlaubs reduziert, besteht ein Lohnanspruch von 80% des nach § 6 berechneten Lohnes, mindestens aber in Höhe des Lohnes nach Reduktion des Beschäftigungsgrades.(7)
§ 6 Berechnung und Ausrichtung des Lohnes
1 Nach Antritt des Schwangerschaftsurlaubs wird der Mitarbeiterin der Lohn in Form einer Lohnfortzahlung ausgerichtet.
2 Der Monatslohn umfasst den vor Antritt des Schwangerschaftsurlaubs bezogenen Monatsgrundlohn zuzüglich Sozialzulagen.(8)
3 Bei wechselnden Beschäftigungsgraden vor Antritt des Schwangerschaftsurlaubs ist der Durchschnitt der 6 vor Antritt des Schwangerschaftsurlaubs bezogenen Monatslöhnen massgebend.(9)
4 ...(10)
§ 6a(11) Abtretung Leistungen Dritter
Während der Dauer der Lohnfortzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung an den Arbeitgeber.
B. Mutterschaftsurlaub
§ 7 Mutterschaftsurlaub
1 Auf Gesuch hin wird der Mitarbeiterin ein unbezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt, der höchstens bis zu einem Jahr nach der Niederkunft dauert. Das Gesuch ist bei der vorgesetzten Stelle schriftlich bis zum Antritt des Schwangerschaftsurlaubs zu stellen. In begründeten Fällen kann das Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
2 Der Urlaub kann ganz oder teilweise bezogen werden. Die Aufspaltung des Urlaubs in zeitlich getrennte Teilabschnitte ist im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten möglich.
3 Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs erhält die Mitarbeiterin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die gleiche oder eine ähnliche Funktion zugewiesen.
4 Die Bestimmungen über die Änderung des Amtsauftrages bleiben vorbehalten.
C. Vaterschaftsurlaub
§ 8(12) Bezahlter Vaterschaftsurlaub
1 Bei der Geburt eines eigenen Kindes, wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 5 Tagen gewährt.
2 Der Urlaub ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der Geburt des Kindes zu beziehen.
3 Die Urlaubstage können aneinander oder einzeln bezogen werden.
§ 8a(13) Unbezahlter Vaterschaftsurlaub
1 Auf Gesuch hin ist dem Vater während des ersten Lebensjahres seines Kinds ein unbezahlter Urlaub von bis zu 12 Wochen Dauer zu gewähren. Das Gesuch ist schriftlich bis zwei Monate vor Antritt des beabsichtigten Urlaubsbezugs bei der vorgesetzten Stelle einzureichen.
2 Der Urlaub kann ganz oder teilweise bezogen werden. Die Aufspaltung des Urlaubs in zeitlich getrennte Teilabschnitte ist im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten möglich.
D. Adoptionsurlaub
§ 9 Adoptionsurlaub
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein Kind adoptieren, haben Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu 12 Wochen Dauer, sofern das Adoptivkind bisher nicht in ihrem Haushalt lebte und nicht älter als 6 Jahre ist. Der Antrag ist schriftlich bei der vorgesetzten Stelle einzureichen.
2 Der Urlaub kann ganz oder teilweise bezogen werden.Die Aufspaltung des Urlaubs in zeitlich getrennte Teilabschnitte ist im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten möglich.
E. Verschiedene Bestimmungen
§ 10 Arbeitsunfähigkeit während des Schwangerschafts- Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubes
1 Die Verordnung vom 27. Juni 2000(14) über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls gilt nur ausserhalb des Schwangerschaftsurlaubs und des unbezahlten Mutterschaftsurlaubs. Ebenso gilt sie nur ausserhalb des Vaterschafts- bzw. Adoptionsurlaubs.(15)
2 Der Schwangerschaftsurlaub wird nicht an die Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall angerechnet.
§ 10a(16) Übergangsbestimmungen
1 Die Bestimmungen von §§ 4 bis 6 gelten für alle Mitarbeiterinnen, die den Schwangerschaftsurlaub nach dem 30. Juni 2005 antreten.
2 Die Bestimmung von § 8 gilt für Mitarbeiter, deren Kind nach dem 30. Juni 2005 geboren wird.
§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 23. Dezember 1986(17) über Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub wird aufgehoben.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
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1. GS 27.71, SGS 150.1
2. Fassung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
3. GS 32.1008, SGS 150
4. Fassung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
5. Fassung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
6. Fassung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
7. Ergänzung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
8. Fassung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
9. Ergänzung vom 18. März 2003 (GS 34.881), in Kraft seit 1. April 2003.
10. Aufgehoben am 10. Mai 2005 (GS 35.534), mit Wirkung ab 1. Juli 2005.
11. Ergänzung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
12. Fassung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
13. Ergänzung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
14. GS 33.1289, SGS 153.12
15. Fassung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
16. Ergänzung vom 10. Mai 2005 (GS 35.534), in Kraft seit 1. Juli 2005.
17. GS 29.382, SGS 153.13