Verordnung Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall

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Verordnung
über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls

 

SGS 153.12 || GS 33.1289 || Vom 27. Juni 2000 || In Kraft seit 1. August 2000 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2010; entspricht Print-Version: 84 - 1.1.2010



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 32 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. September 1997(1) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz), beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1 und § 3 des Personalgesetzes.
2 Für nebenamtliche Richterinnen und Richter gilt diese Verordnung, soweit sie auf befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar ist.(2)
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen.(3)

§ 2 Arbeitsunfähigkeit
1 Als Arbeitsunfähigkeit gilt eine vollständige oder teilweise Verhinderung an der Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten infolge Krankheit oder Unfalls.
2 Ärztlich verordnete Erholungsurlaube oder Kuren (wie Badekuren) können der Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise gleichgestellt werden.


B. Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

§ 3 Unbefristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Probezeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 2.(4)
2 Arbeitsunfähigkeit, die durch Wiederaufnahme der Arbeit während weniger als 90 Kalendertagen unterbrochen wird, gilt als zusammenhängend, sofern sie nicht nach vertrauensärztlichem Zeugnis auf verschiedene Krankheiten oder Unfälle zurückzuführen ist.
3 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung des Lohnes der Durchschnitt der Stunden massgebend, die während der sechs Monate unmittelbar vor Eintreten der Krankheit oder des Unfalls geleistet worden sind.(5)

§ 3a(6) Auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1 Den vom Volk, vom Landrat, vom Regierungsrat oder vom Kantonsgericht gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird im Falle von Arbeitsunfähigkeit der vertraglich vereinbarte Lohn zuzüglich allfälliger Sozialzulagen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und während maximal 730 Tagen pro Fall ausbezahlt.
2 Die Bestimmungen von § 3 Absatz 2 und Absatz 3 gelten sinngemäss.
3 Endet das Arbeitsverhältnis infolge Nichtwiederwahl oder weil sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter infolge Arbeitsunfähigkeit der Wiederwahl nicht mehr stellt und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Amtsperiode hinaus fort, so erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss Absatz 1.

§ 4 Probezeit und befristetes Arbeitsverhältnis
1 Beim befristeten Arbeitsverhältnis besteht im Falle von Arbeitsunfähigkeit folgender Anspruch auf Lohnzahlung:

a.

bei einer Vertragsdauer bis zu einem Monat: kein Anspruch;

b.

bei einer Vertragsdauer von mehr als einem und bis zu drei Monaten: Lohn für eine Woche (entsprechend sieben Kalendertagen);

c.

bei einer Vertragsdauer von mehr als drei und bis zu 14 Monaten: für drei Monate der volle und für weitere drei Monate der halbe Lohn;

d.

bei einer Vertragsdauer von mehr als 14 Monaten: Lohnzahlung gemäss § 3.

2 Die Dauer der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit folgt den Grundsätzen von Absatz 1.

§ 5 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung der Lohnzahlung
1 Die Anstellungsbehörden können Lohnzahlungen kürzen, verweigern oder bei bereits erfolgter Zahlung zurückfordern bei

a.

absichtlichem Herbeiführen einer Arbeitsunfähigkeit,

b.

pflichtwidrigem Verhalten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit,

c.

absichtlich verspätetem Arztbesuch,

d.

selbst zu verantwortender ungünstiger Beeinflussung des Heilungsverlaufes,

e.

Nichtbefolgen der Melde- und Auskunftsplicht,

f.

Verweigerung der Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte.

2 Werden bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981(7) über die Unfallversicherung (UVG) gekürzt oder nicht erbracht, so gilt dies auch für die Lohnzahlung gemäss § 3 und § 4.

§ 5a(8) Nettolohn bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig sind, erhalten eine Lohnfortzahlung in der Höhe ihres bisher ausbezahlten Nettolohns.

§ 6 Anspruch bei Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Endet ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Anstellungsbehörde und dauert die Arbeitsunfähigkeit fort, erlischt der Lohnanspruch erst bei Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, spätestens jedoch nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht gemäss § 3 und § 4.

§ 7 Härtefälle
Der Regierungsrat kann auf Antrag des Personalamtes in Härtefällen über die in § 3 und § 4 genannte Dauer hinaus volle oder reduzierte Lohnzahlung gewähren.


C. Unfallversicherung

§ 8 Prämien Nichtberufsunfallversicherung
Die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 9 Versicherungsdeckung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei unbezahltem Urlaub
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt die Versicherungsdeckung der Unfallversicherung bis zum Antritt einer neuen Stelle, längstens jedoch während 30 Kalendertagen, vollumfänglich bestehen.
2 Bei unbezahltem Urlaub von bis zu 30 Kalendertagen bleiben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Folgen von Unfall versichert. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 30 Kalendertage, schliesst die Anstellungsbehörde im Namen und auf Rechnung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine Unfallversicherung (sogenannte Abredeversicherung) ab.


D. Leistungen Dritter

§ 10 Abtretung der Leistungen Dritter
1 Während der Dauer der Lohnzahlung fallen Taggelder und Renten aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Haftpflichtversicherungen an den Arbeitgeber. Während der Zeit, in welcher der halbe Lohn ausgerichtet wird, fällt nur der den vollen Lohn übersteigende Teil an den Arbeitgeber.
2 Genugtuungsansprüche und Entschädigungen für Integritätsschäden stehen in jedem Fall der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu.

§ 11 Leistungen der Militärversicherung oder einer dieser gleichgestellten Einrichtung
Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit einem durch die Militärversicherung oder durch eine dieser gleichgestellten Einrichtung ganz oder teilweise gedeckten Gesundheitsschaden richtet die Anstellungsbehörde ab Ende des Dienstes den Lohn gemäss § 3 und § 4 aus.


E. Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 12 Informationspflicht
1 Jede Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.
2 Die Anstellungsbehörde führt über die Absenzen eine schriftliche Kontrolle.

§ 13 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
1 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 5 Kalendertage, ist ein Arztzeugnis beizubringen, woraus die mutmassliche Dauer der Absenz und der Grad der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht.
2 Die Kosten des Arztzeugnisses trägt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter.
3 Das Arztzeugnis ist der Anstellungsbehörde einzureichen. Es wird im Personaldossier abgelegt.

§ 14 Andauern der Arbeitsunfähigkeit
Kann die Arbeit nach Ablauf der von der Ärztin oder dem Arzt bescheinigten mutmasslichen Dauer der Absenz nicht wieder aufgenommen werden, ist unverzüglich ein neues Zeugnis einzureichen.

§ 15 Information über die Leistungen Dritter
Leistungen gemäss dem UVG, der Eidg. Militärversicherung, der Eidg. Invalidenversicherung und ähnlicher Institutionen im In- und Ausland sowie jede Leistungsänderung sind der Anstellungsbehörde unverzüglich bei deren Ankündigung oder Vollzug zu melden.


F. Verschiedenes

§ 16 Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes
1 Die Anstellungsbehörde kann die Untersuchung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt veranlassen.
2 Die Kosten dieser Untersuchung trägt die Anstellungsbehörde.
3 Gelangt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt zu einer anderen medizinischen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt, so ist der Befund der Vertrauensärztin bzw. des Vertrauensarztes massgebend.

§ 17 Ärztliche Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf Verlangen die behandelnden Ärzte und Ärztinnen von der Geheimhaltungspflicht gegenüber den Vertrauensärztinnen und -ärzten zu entbinden.
2 Der Vertrauensarzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 321 des schweizerischen Strafgesetzbuches gegenüber den Mitarbeitenden der Anstellungsbehörde zu wahren.

§ 18 Unterbruch der Ferien
1 Erkrankt oder verunfallt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Ferien dermassen, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehen würde, können die durch die Gesundheitsstörung verlorenen Ferientage nachbezogen werden, wenn

a.

die Gesundheitsstörung länger als 3 Kalendertage andauert,

b.

die Krankheits- oder Unfalltage durch ein am Ferienort ausgestelltes Arztzeugnis bestätigt werden und

c.

kein grobes Selbstverschulden vorliegt.

2 Der Anstellungsbehörde ist die Gesundheitsstörung unverzüglich zu melden.


G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19 Übergangsbestimmungen
Im Falle von bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorbestehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls wird die Lohnfortzahlungsdauer gemäss § 3 und § 4 ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet.

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

a.

Die Regierungsratsverordnung vom 24. Mai 1977(9) über die Lohnansprüche der Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls;

b.

Die Verordnung vom 1. März 1988(10) über die Aushilfsangestellten.


§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 32.1008, SGS 150

2. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.679), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

3. Ergänzung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.679), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

4. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.679), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

5. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.679), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

6. Ergänzung vom 7. Juli 2009 (GS 36.1164), in Kraft seit 1. August 2009.

7. SR 832.20

8. Ergänzung vom 18. August 2009 (GS 36.1169), in Kraft seit 1. Januar 2009.

9. GS 26.404, SGS 157.71

10. GS 29.587, SGS 152.21

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