Verordnung
zum Personalgesetz (Personalverordnung)(1)

 

SGS 150.11 || GS 33.1471 || Vom 19. Dezember 2000 || In Kraft seit 1. Januar 2001 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 5, § 6 Buchstaben b, c und e, § 13 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 19 Absatz 4, § 41 Absatz 4 und § 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. September 1997(2) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
1 Wo nichts Abweichendes erwähnt ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen für

a.

alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons;

b.(3)

alle Lehrpersonen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.

2 Für die gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit Ausnahme der Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls die Bestimmungen, die für den befristeten Arbeitsvertrag gelten, sinngemäss anwendbar.(4)

§ 2(5) Anstellungsbehörden
1 Der Regierungsrat ist Anstellungsbehörde für die den Direktionsvorsteherinnen bzw. den Direktionsvorstehern direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Regierungsrat ist zudem für folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anstellungsbehörde:

a.

2. Landschreiberin oder 2. Landschreiber;

b.

Staatsarchivarin oder Staatsarchivar;

c.

...(6)

3 Anstellungsbehörde für die Mitarbeitenden an geschützten Arbeitsplätzen ist das Personalamt.
4 Die Anstellungsbehörde für alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den jeweiligen Bereichen die Direktionen, ihre Dienststellen gemäss den Weisungen der Direktionen, die Landeskanzlei und die Ombudsstelle soweit nicht in anderen Erlassen eine andere Stelle hierzu bestimmt ist.
5 Anstellungsbehörde für die juristischen Volontärinnen und Volontäre ist bei den Gerichten die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts, bei der Staatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft, bei der Ombudsstelle der Ombudsman, bei der Datenschutzstelle deren Vorsteherin bzw. Vorsteher, bei den übrigen kantonalen Stellen die Sicherheitsdirektion.(7)
6 Für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Präsidien übernimmt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die administrativen Funktionen, welche das Personalrecht den Anstellungsbehörden überträgt.

§ 3(8) Ausschreibung
1 Stellenausschreibungen werden im Auftrag der Anstellungsbehörde durch das Personalamt nach einheitlichen Grundsätzen vorgenommen.
2 Stellenausschreibungen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste erfolgen durch die jeweilige Anstellungsbehörde auf eigene Rechnung.

§ 4 Arbeitsvertrag
1 Die Anstellungsbehörde stellt den Arbeitsvertrag gemäss den Vorgaben des Personalamtes aus, sofern nicht Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle hierfür bezeichnen.
2 Der Arbeitsvertrag und Änderungen desselben sind dem Lohnbüro, den dezentralen Personaldiensten und dem Personalamt in Kopie oder in elektronischer Form nach Abschluss zuzustellen.

§ 5 Unbefristeter Vertrag
Der Arbeitsvertrag ist in der Regel unbefristet abzuschliessen.

§ 6 Befristeter Vertrag
1 Befristete Arbeitsverträge sind abzuschliessen insbesondere für folgende Arbeitsverhältnisse:

a.

für Anstellungen, die auf Grund ihrer Aufgabenstellung befristet sind;

b.

für den befristeten Einsatz in einer Stellvertretungsfunktion;

c.

für Anstellungen von Lehrpersonen, wenn die Ausbildung unvollständig ist.

2 Die Dauer der Befristung überschreitet in der Regel 48 Monate nicht.
3 Bei temporären Arbeitsüberlastungen können für die Dauer von 6 Monaten befristete Arbeitsverträge abgeschlossenen werden.
4 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach dessen Ablauf weitergeführt werden, ist ein neuer Arbeitsvertrag abzuschliessen.
5 Befristete Arbeitsverträge können von der Anstellungsbehörde für die gleiche Funktion und mit der- oder demselben Mitarbeitenden in der Regel nicht mehr als dreimal hintereinander abgeschlossen werden.

§ 6bis (9) Beschwerde
Die Zuweisung der Lohnklasse und der Erfahrungsstufe kann von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter innert 10 Tagen nach der gegenseitigen Unterzeichnung des Arbeitsvertrags beim Regierungsrat bzw. von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Gerichte sowie des Ombudsman beim Ausschuss des Kantonsgerichts mit Beschwerde angefochten werden.

§ 7 Personalakten
1 Die Anstellungsbehörde ist gemäss den Weisungen des Personalamtes für die Führung der Personalakten verantwortlich.
2 Spätestens 10 Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist das Personaldossier dem Staatsarchiv zu übergeben.

§ 8 Akteneinsicht
1 Der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter, den jeweiligen Vorgesetzten und der Anstellungsbehörde sowie dem Personalamt steht das Akteneinsichtsrecht zu.
2 Im Bereich der Lehrpersonen haben das Amt für Volksschulen für den Volksschulbereich, das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung für den Berufsschulbereich und der Personaldienst der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Personalamt in sämtliche Personalakten Einsicht.(10)

§ 8a(11) Beizug einer Fachperson in Bedrohungs- oder Gefahrensituationen
1 Besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Bedrohungs- oder Gefahrensituation, können die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der Direktionen, die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Justizverwalterin oder der Justizverwalter und der Ombudsman vom Regierungsrat bezeichnete Fachpersonen für die Beurteilung der Bedrohungs- oder Gefahrensituation beiziehen.
2 Wird zur Beurteilung einer Bedrohungs- oder Gefahrensituation eine Fachperson beigezogen, welche nicht der kantonalen Personalgesetzgebung untersteht, so ist die Schweigepflicht gegenüber Dritten sicherzustellen.


II. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

§ 9 Allgemeines
1 Das Personalamt erlässt Richtlinien zur Durchführung von Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen. Das Mitarbeiter/innengesprächs-Formular bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Richtlinien.
2 Die Anstellungsbehörde führt eine Kontrolle über die Durchführung der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche.
3 Mit den Lehrpersonen werden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche gemäss den Richtlinien der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion durchgeführt.(12)
4 Die Gesprächsunterlagen sind den Personalakten beizufügen.

§ 10 Durchführung
1 Die Vorgesetzten führen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gespräche und zwar

a.

bei unbefristeten und auf mehr als 12 Monate befristeten Arbeitsverträgen spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit;

b.

nach Ablauf der Probezeit in der Regel jährlich.

2 Mit ihrer Unterschrift auf dem Mitarbeiter/innengesprächs-Formular bestätigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass das Gespräch stattgefunden hat und sie Kenntnis vom Inhalt des Protokolls haben.

§ 11 Zweitbeurteilung
1 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der Beurteilung nicht einverstanden, kann sie oder er innerhalb von 10 Arbeitstagen die Wiederholung des Gesprächs mit der nächst höher vorgesetzten Person verlangen.
2 Die oder der Erstbeurteilende ist zu dem Gespräch beizuziehen.

§ 12 Ungenügende Leistungen von Mitarbeitenden
1 Ergibt das Gespräch, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ungenügende Leistungen erbringt oder die gestellten Aufgaben nicht anforderungsgemäss erfüllt, können die Vorgesetzten der Anstellungsbehörde bzw. dem Kantonsgerichtspräsidium für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gerichte Antrag stellen,(13)

a.

wenn die Probezeit noch nicht abgelaufen ist: auf Verlängerung der Probezeit oder Auflösung des Arbeitsvertrages;

b.

wenn die Probezeit abgelaufen ist: auf Verzögerung des Erfahrungsstufenanstiegs oder Ansetzung einer Bewährungsfrist.

2 Die Anstellungsbehörde bzw. das Kantonsgerichtspräsidium beschliesst nach Anhörung der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters über die Anträge.(14)

§ 13 Abmahnung bei einer Pflichtwidrigkeit
Liegt eine offensichtliche Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen vor, kann die Anstellungsbehörde eine Bewährungsfrist auch ohne vorausgegangenes Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch ansetzen.

§ 14 Bewährungsfrist
1 Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate.
2 Bewährungsfrist, Zielsetzung und zu treffende Massnahmen werden der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt.
3 (15) Gegen die Ansetzung einer Bewährungsfrist ist unter Vorbehalt von Absatz 4 eine Eingabe wie folgt möglich:

a.

für Mitarbeitende der Verwaltung an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher;

b.(16)

für Mitarbeitende der Gerichte an die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts.

4 Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher direkt unterstellte Mitarbeitende können Eingaben gegen die Ansetzung einer Bewährungsfrist an den Regierungsrat richten.(17)
5 Nach Ablauf der Bewährungsfrist ist in einem neuerlichen Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch festzuhalten, ob der Arbeitsvertrag fortgesetzt oder gekündigt werden soll.

§ 15(18)


III. Beendigung

§ 16 Kündigung
Die von der Anstellungsbehörde in Form einer Verfügung ergehende Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Erhaltsbestätigung zu übergeben.

§ 17 Fristlose Auflösung
1 Die von der Anstellungsbehörde in Form einer Verfügung ergehende fristlose Auflösung ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen oder gegen schriftliche Erhaltsbestätigung zu übergeben.
2 Das Personalamt ist vor der fristlosen Auflösung anzuhören.

§ 18 Einvernehmliche Auflösung
Die Auflösung erfolgt in schriftlicher Form.

§ 19 Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität
1 Die Einleitung der Invalidisierung erfolgt durch die Anstellungsbehörde.
2 Für Lehrpersonen erfolgt die Einleitung der Invalidisierung auf Antrag der Anstellungsbehörde durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.(19)
3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spitäler inkl. der Kantonalen Psychiatrischen Dienste erfolgt die Einleitung der Invalidisierung auf Antrag der Anstellungsbehörde durch die Spitalleitungen.
4 Das Personalamt ist von der Einleitung der Invalidisierung zu unterrichten.

§ 20 Befristeter Arbeitsvertrag
Das Arbeitsverhältnis endet

a.

mit dem Ablauf der Frist;

b.

durch Kündigung; die Bestimmungen für den unbefristeten Vertrag gelten sinngemäss.



IV. Lohnwesen

§ 21 Lohnkosten
Die Direktionen, die Gerichte, die Landeskanzlei und der Ombudsman sind für die Einhaltung und Entwicklung der Lohnkosten im Rahmen ihrer Finanzkompetenz verantwortlich.

§ 22(20) Einreihungskompetenz
1 Die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion reiht die Mitarbeitenden in eine Lohnklasse ein und berechnet die Erfahrungsstufe.
2 Grundlagen hierfür sind der Einreihungsplan, die Modellumschreibungen und der Stelleninhalt. Die Richtlinien des Personalamtes für die Berechnung des beruflichen und ausserberuflichen Erfahrungsanteils sind verbindlich.
3 Das Personalamt überprüft regelmässig die durch die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, vorgenommenen Einreihungen.

§ 23 Funktionsbezogene Zulagen
1 Die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen auf Antrag der Anstellungsbehörde die Bildungs,- Kultur- und Sportdirektion, entscheidet über die Zusprechung der funktionsbezogenen Zulagen.(21)
2 Das Personalamt überprüft regelmässig die durch die Anstellungsbehörden, für Lehrpersonen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, zugesprochenen Zulagen.(22)

§ 24(23)

§ 25(24) Familien- und Erziehungszulagen
Die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, ist zur Feststellung der Anspruchsberechtigung für Familien- und Erziehungszulagen zuständig.

§ 25a(25) Aufteilung der Erziehungszulagen
1 Haben beide Elternteile Anspruch auf eine Erziehungszulage wird ihnen diese anhand ihres Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt.
2 Ergeben die Arbeitspensen der beiden Elternteile mehr als 100% besteht ein Anspruch auf eine Erziehungszulage wie folgt:

a.

Dem Elternteil mit dem höheren vertraglichen Arbeitspensum wird die Erziehungszulage anhand seines Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt.

b.

Die allfällige Differenz zu einem 100% Pensum wird dem zweiten Elternteil anhand dessen Pensums und Lohnansatzes ausbezahlt.


§ 26 Einreihung in eine andere Lohnklasse
1 Für eine Änderung der Lohnklasse in Folge einer Änderung der Funktion ist die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.(26)
2 Eine Änderung der Lohnklasse innerhalb der Probezeit ist nicht zulässig.

§ 27(27) Beschleunigung und Verzögerung des Erfahrungsstufenanstiegs
1 Abweichungen vom ordentlichen Stufenanstieg sind grundsätzlich bei allen Mitarbeitenden möglich.
2 Der Stufenanstieg kann für Mitarbeitende, die nachhaltig ausserordentlich gute Leistungen erbringen, beschleunigt werden.
3 Die Beschleunigung ist in der Regel nur für eine lohnwirksame Stufe zulässig.
4 Auf die Gewährung eines beschleunigten Stufenanstiegs besteht kein Anspruch.
5 Der Stufenanstieg kann für Mitarbeitende, die ungenügende Leistungen erbringen, verzögert werden.
6 Die Verzögerung des Erfahrungsstufenanstiegs ist in der Regel nur für ein Jahr zulässig.
7 Die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen auf Antrag der Anstellungsbehörde die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, teilt den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrem Entscheid über Beschleunigung oder Verzögerung des Erfahrungsstufenanstiegs in Form einer Verfügung schriftlich mit.(28)

§ 28(29) Arbeitsbewertung
1 Auf Antrag der Anstellungsbehörde, der zuständigen Direktion oder des Regierungsrates überprüft das Personalamt die Einreihung einer Tätigkeit (Arbeitsbewertung). Grundlage hierzu sind der Einreihungsplan, die Modellumschreibungen und der Fragebogen zur Stellenanalyse.
2 Der Bericht des Personalamtes zu Handen der Anstellungsbehörde, der zuständigen Direktion oder des Regierungsrates hat einen begründeten Antrag zu enthalten.

§ 29 Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde
Die Übernahme einer anderen Funktion oder der Wechsel der Anstellungsbehörde bedingt den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.

§ 30(30) Statistische Aufbereitung
Das Personalamt führt die Statistik über die Entwicklung der Lohnkosten inklusive der funktions- und leistungsbezogenen Zulagen sowie über die Abweichungen vom ordentlichen Stufenanstieg.


V. Beschwerdewesen

§ 31(31)

VI. Zusammenarbeit mit dem Personalamt

§ 32 Kompetenzen
1 Das Personalamt verkehrt mit den Anstellungsbehörden direkt.
2 Das Personalamt kann gegenüber den dezentralen Personalstellen Richtlinien zur Handhabung des Personalrechts erlassen.
3 Für die Besetzung von offenen Stellen durch Mitarbeitende, denen auf Grund von § 19 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gekündigt worden ist oder werden müsste, steht dem Personalamt ein Mitspracherecht zu.


B. Ausbildung; Personalentwicklung

I. Ausbildung

§ 33(32) Begriff, Zuständigkeit
Das Personalamt koordiniert die Ausbildung bei den handwerklich-technischen und den kaufmännischen Berufen. Das Kantonsgericht, die Ombudsstelle und die Landeskanzlei wirken je in ihrem Bereich mit.


II. Personalentwicklung

§ 34 Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt und fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Er sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Tätigkeitsbereichen unabhängig vom Beschäftigungsgrad auf dem zur Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Ausbildungsstand sind.

§ 35 Definitionen
1 Funktionsbezogene Fortbildung umfasst die Vermittlung von Fähigkeiten, die zur Ausübung der Arbeitstätigkeit notwendig sind.
2 Generelle Fortbildung umfasst die Vermittlung von Fähigkeiten, die sich nicht nur am persönlichen Arbeitsplatz orientieren, sondern allgemein anerkanntes, notwendiges Wissen darstellen.
3 Weiterbildung bedeutet die Aneignung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Ausübung einer neuen, qualifizierteren Funktion oder Tätigkeit notwendig sind.

§ 36 Funktionsbezogene Fortbildung
1 Die Anstellungsbehörden stellen den Bedarf an funktionsbezogener Fortbildung fest.
2 Sie sind für die funktionsbezogene Fortbildung verantwortlich.
3 Die Kosten sind durch die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, zu budgetieren.(33)

§ 37 Generelle Fortbildung
1 Das Personalamt organisiert die generellen Fortbildungsveranstaltungen sowie die Führungsseminare gemäss Mehrjahresplänen.
2 Die Auswahl und Zuteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird vom Personalamt in Zusammenarbeit mit den Anstellungsbehörden vorgenommen.
3 Das Personalamt verwaltet das Budget der generellen Fortbildung.
4 Die speziellen Regelungen für die Kantonsspitäler, die Kantonalen Psychiatrischen Dienste sowie für die Lehrpersonen, die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.(34)

§ 38 Pflicht zur Fortbildung
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Fortbildung verpflichtet.

§ 39 Arbeitszeit
1 In der Regel findet die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit statt, diejenige der Lehrpersonen ausserhalb der Unterrichtszeit.
2 Angeordnete Fortbildung gilt als Arbeitszeit. Es besteht jedoch kein Anspruch auf besondere Zulagen. Es wird die effektiv aufgewendete Zeit, maximal aber die Sollarbeitszeit einer Vollzeitstelle angerechnet.
3 Die Verpflichtung der Lehrpersonen aller Schulstufen zur Fort- und Weiterbildung während der Schulferien bestimmt sich nach der Schulgesetzgebung.
4 Für den Besuch nicht angeordneter Fortbildung oder Weiterbildung kann der Kanton Arbeitszeit zur Verfügung stellen. Zuständig sind die Anstellungsbehörden.

§ 40 Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die von ihm veranlasste Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter.
2 Für den Besuch nicht angeordneter Fortbildung oder Weiterbildung kann der Kanton Beiträge an die Kosten leisten. Zuständig sind die Anstellungsbehörden.

§ 41 Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter
Entsteht den Inhaberinnen und Inhabern von kantonalen Nebenämtern durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ein Verdienstausfall, so haben sie Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe der für das Nebenamt entrichteten Vergütung.

§ 42 Pflichten
1 Mit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen kann die Verpflichtung zu mündlicher oder schriftlicher Berichterstattung verbunden werden.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Besuch angeordneter Fortbildungsveranstaltungen ganz oder teilweise ohne sachlichen Grund, wie ärztlich bestätigte Krankheit oder Unfall fern bleiben, haben einen angemessenen Anteil der entstandenen Kosten zurückzuerstatten.

§ 43(35) Erfolgskontrolle
Die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, können während oder nach Fortbildungsveranstaltungen Erfolgskontrollen durchführen.

§ 44 Weiterbildungskosten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen bezahlter Urlaub und/oder Übernahme der Kosten für Weiterbildung von insgesamt mehr als 3'000 Fr. für Kurskosten und Spesen bewilligt wurde, verpflichten sich grundsätzlich, während maximal dreier Jahre nach Abschluss der Weiterbildung oder nach deren vorzeitigem Abbruch im Arbeitsverhältnis mit dem Kanton zu verbleiben.
2 Vorzeitige Kündigung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 19 Absatz 3 Buchstaben c, d und e des Personalgesetzes vom 25. September 1997 durch die Anstellungsbehörde bewirken eine Rückerstattungspflicht.
3 Der Fristenlauf beginnt mit dem ersten dem Urlaub, dem Weiterbildungsabschluss oder dem vorzeitigen Abbruch nachfolgenden Tag.
4 Die Rückzahlung des 3'000 Fr. übersteigenden Teils der gesamten vom Kanton übernommenen Kosten für bezahlten Urlaub, Kurskosten und Spesen beträgt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses je nach Nutzen, den der Arbeitgeber aus dem bezahlten Urlaub oder der Weiterbildung ziehen kann

a.

im ersten Jahr: zwischen 80 und 100%;

b.

nach einem und bis zu zwei Jahren: zwischen 60 und 80%;

c.

nach zwei Jahren und bis zu drei Jahren: zwischen 20 und 40%.

5 Der konkrete Umfang der Beschäftigungsverpflichtung und der Rückzahlung ist zwischen der Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vertraglich zu regeln.(36)
6 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.(37)

§ 45 Statistische Aufbereitung
Das Personalamt führt die Statistik über die Art und Anzahl der Fortbildungstage.


C. Ferien

§ 46 Bezug der Ferien
1 Mindestens 10 Arbeitstage der jährlich zustehenden Ferien sind zusammenhängend zu beziehen.
2 Ferien sind im laufenden Kalenderjahr zu beziehen. Ein allfälliger Restferienanspruch ist in der Regel innerhalb des 1. Quartals des Folgejahres zu beziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Anstellungsbehörde.
3 Die Ferientage sind vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen.
4 Ist der Ferienbezug aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, so kann die Anstellungsbehörde eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage gewähren. Berechnungsgrundlage für die Auszahlung ist das Jahresgehalt exklusive aller Zulagen.
5 Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehr Ferien bezogen, als ihnen zustehen, erfolgt eine entsprechende Lohnkürzung oder, sofern möglich, eine Kürzung des Ferienanspruches im folgenden Kalenderjahr.
6 Die Anstellungsbehörde kontrolliert den Ferienbezug.


D. Bezahlter und unbezahlter Urlaub

I. Allgemeines

§ 47 Grundsatz
1 Jeder Urlaub bedarf einer Bewilligung.
2 Auf die Bedürfnisse des Betriebes oder der Schule ist Rücksicht zu nehmen.


II. Bezahlter Kurzurlaub

§ 48 Anspruch
1 Bezahlter Urlaub wird ausser den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern bewilligt für:(38)

a.

Hochzeit

Eigene Hochzeit (inkl. Wohnungsbezug): 3 Arbeitstage;

Hochzeiten in eigener Familie: 1 Arbeitstag;

a.bis(39)

Eintragung der Partnerschaft

Eintragung der eigenen Partnerschaft (inkl. Wohnungsbezug): 3 Arbeitstage;

Eintragungen der Partnerschaft in eigener Familie: 1 Arbeitstag;

b.

...(40)

c.

Private Absenzen

1.

für die notwendige Betreuung bei im gleichen Haushalt lebenden Personen: Maximal 3 Arbeitstage pro Fall, maximal aber 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr;

2.

effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1/2 Arbeitstag pro Besuch bei der erforderlichen Begleitung einer im selben Haushalt lebenden Person zur Ärztin oder zum Arzt;

3.

effektiv benötigte Zeit, maximal aber je 1/2 Arbeitstag bei Begleitung des eigenen Kindes am 1. Tag des Kindergartens und am 1. Schultag der Primarschule;

d.

Todesfall / Beerdigung

Todesfall in der eigenen Familie oder Tod einer im gleichen Haushalt lebenden Person: maximal 3 Arbeitstage;

e.

Beerdigung

Bei einer gebotenen Teilnahme die effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1 Arbeitstag;

f.

Eigener Wohnungswechsel

effektiv benötigte Zeit, maximal aber 1 Arbeitstag;

g.(41)

Aufgebote im Rahmen des Schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienstes (Öffentlichkeitsdienst), für welche keine Entschädigung der Erwerbsersatzordnung ausgerichtet wird,

wie Orientierungstag, sanitarische Untersuchung, Inspektion, Entlassung aus der Dienstpflicht: 1 Arbeitstag;

h.

Kulturelle und sportliche Anlässe

Teilnahme an Anlässen von gesamtschweizerischer Bedeutung als Aktive oder Chargierte: Insgesamt 2 Arbeitstage jährlich;

i.

...(42)

k.

Dienstjubiläum

ab dem 25-jährigen Dienstjubiläum im Sinne von § 46 des Personaldekrets vom 8. Juni 2000(43): 1 Arbeitstag.

2 Soweit das Ereignis gemäss Absatz 1 Buchstaben a - i in die Ferien, auf Frei- oder Feiertage fällt, besteht kein Anspruch auf Nachholung des Urlaubs. Der Kurzurlaub gemäss Buchstabe k ist innerhalb eines Jahres nachholbar.
3 Für Bewilligungen dieser Kurzurlaube sind die direkten Vorgesetzten und bei Lehrpersonen die Schulleitungen zuständig.(44)

§ 49 Weiterer bezahlter Kurzurlaub
Die Anstellungsbehörde gewährt bezahlten Urlaub für folgende Zwecke:

a.

Ausübung eines öffentlichen Amtes: nach effektivem Bedarf, wobei in der Regel bis zu 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschritten werden sollten;

b.

Teilnahme an Berufs- und höheren Fachprüfungen als Expertin oder Experte: bis zu 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr.



III. Bezahlter Urlaub

§ 50 Bezahlter Urlaub für mit unbefristetem Arbeitsvertrag Beschäftigte
1 Frühestens nach Erfüllung von 5 Dienstjahren kann Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern ein bezahlter Urlaub für insgesamt höchstens 6 Monate bewilligt werden, sofern der Urlaubszweck einem im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnis entspricht. Ein weiterer bezahlter Urlaub kann jeweils frühestens nach Ablauf von 10 Dienstjahren, vom Antritt des letzten Urlaubes an gerechnet, gewährt werden.
2 Zuständig für die Bewilligung bezahlten Urlaubes sind:

a.(45)

die Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher, die Landschreiberin oder der Landschreiber, der Ombudsman, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts für Urlaub bis zu 1 Monat innerhalb eines Kalenderjahres;

b.(46)

der Regierungsrat, der Ombudsman und die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts für Urlaub von mehr als 1 Monat;

c.(47)

bei Lehrpersonen im Volksschulbereich auf Antrag der Anstellungsbehörde das Amt für Volksschulen im Rahmen des budgetierten Urlaubkontingentes;

d.(48)

bei Lehrpersonen der weiterführenden Schulen auf Antrag der Schulleitung die Anstellungsbehörde im Rahmen des budgetierten Urlaubskontingentes.


§ 51 Arbeitsverpflichtung
Die Bestimmungen des § 44 gelten sinngemäss.


IV. Unbezahlter Urlaub

§ 52 Unbezahlter Urlaub
1 Die Anstellungsbehörde kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Inhaberinnen und Inhabern kantonaler Nebenämter unbezahlten Urlaub bis zu 2 Jahren bewilligen.
2 Zuständig für die Bewilligung unbezahlten Urlaubs ist die Anstellungsbehörde, bei Lehrpersonen auf Antrag der Anstellungsbehörde die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.(49)
3 Die Leistung von Prämien für Versicherungen (wie Vorsorgeeinrichtung, Unfallversicherungen) ist Sache der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters.


E. Nebenbeschäftigungen

§ 53 Entgeltliche Nebenbeschäftigungen
1 Entgeltliche Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht zum Arbeitsverhältnis gemäss Stellenbeschrieb gehören und für die eine Vergütung ausgerichtet wird.
2 Der Begriff Entgelt umfasst alle geldwerten Leistungen, welche die Auslagen überschreiten und nicht von geringem Wert sind.

§ 54 Erteilung der Bewilligung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Gesuche um Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung vor deren Übernahme bei der Anstellungsbehörde einzureichen. Über Gesuche von Lehrpersonen entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Anstellungsbehörde.(50)
2 Führt die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung dazu, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den betrieblichen Obliegenheiten nicht mehr im geforderten Mass nachkommt, ist die Bewilligung nach Ansetzung einer Bewährungsfrist zu widerrufen oder zu beschränken.
3 Werden zur Ausübung der Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Anstellungsbehörde in Anspruch genommen, kann diese hierfür eine kostendeckende Entschädigung verlangen.


F. Ausübung öffentlicher Ämter

§ 55 Erteilung der Bewilligung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Gesuche um Ausübung eines öffentlichen Amtes vor der Übernahme bei der Anstellungsbehörde einzureichen. Findet ein Nominationsverfahren statt, ist das grundsätzliche Einverständnis nach Möglichkeit vorgängig einzuholen.
2 Führt die Ausübung eines öffentlichen Amtes dazu, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den betrieblichen Obliegenheiten im geforderten Mass nicht mehr nachkommt, ist die Bewilligung nach Ansetzung einer Bewährungsfrist zu widerrufen oder zu beschränken.

§ 55a(51) Unvereinbarkeit mit Gemeindeämtern
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons können nicht in Gemeindebehörden oder Kontrollorganen Einsitz nehmen, wenn deren Aufgaben mit den Funktionen beim Kanton unvereinbar sind. Als unvereinbar gelten insbesondere:(52)

a.

Gemeinderat:

1.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion

2.

die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle Gemeinden

3.

die Vorsteherin oder der Vorsteher des Statistischen Amtes

4.

die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gemeinderechnungswesen

b.(53)

Schulräte der Volksschulen:

1.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

2.

die Mitglieder der Dienststellenleitung und der Bereichsleitungen des Amtes für Volksschulen

c.

Sozialhilfebehörde

1.

die Vorsteherin oder der Vorsteher des Kantonalen Sozialamtes

2.

die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Unterstützungen

d.(54)

Vormundschaftsbehörde:

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion

e.

Baubewilligungsbehörde:

1.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bau- und Umweltschutzdirektion

2.

die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bauinspektorats

3.

die Leiterinnen und Leiter der Bauabteilungen

f.

Rechnungsprüfungskommission:

1.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion

2.

die Vorsteherin oder der Vorsteher des Statistischen Amtes

3.

die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Gemeinderechnungswesen

g.

Geschäftsprüfungskommission:

1.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Finanz- und Kirchendirektion

2.

die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle Gemeinden.



G. Geschützte Arbeitsplätze

§ 56 Arbeitsplätze mit beschränkten Leistungsanforderungen
1 Der Kanton stellt eine bestimmte Anzahl Arbeitsplätze für Personen zur Verfügung, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind.
2 Die Finanzierung erfolgt in der Regel über das Budget des Personalamtes. Das Personalamt kann einen der Leistungsfähigkeit des oder der Mitarbeitenden entsprechenden Betrag dem sie oder ihn beschäftigenden Betrieb belasten.
3 Die Anstellung erfolgt in der Regel befristet auf zwei Jahre. Im Anschluss daran entscheidet das Personalamt unter Berücksichtigung aller Umstände über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.(55)

§ 57 Folgen der Teilinvalidsierung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
1 Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden teilinvalid und ist sie oder er deswegen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt, erfolgt ab Rentenbezug ein Lohnausgleich zum bisherigen Lohn.
2 Unter Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist einerseits die Änderung des Beschäftigungsgrades und anderseits eine Funktionsänderung zu verstehen.
3 Die Anstellung erfolgt in der Regel befristet auf zwei Jahre in derselben Lohnklasse wie bisher. Im Anschluss daran entscheidet das Personalamt unter Berücksichtigung aller Umstände über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.


H. Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Paritätische Kommission

§ 58 Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich aus vier vom Regierungsrat und vier von der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände bestimmten Mitgliedern zusammen.
2 Das Präsidium der Kommission wird vom Regierungsrat aus der Mitte der Kommissionsmitglieder bestimmt. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

§ 59 Aufgabe der Kommission
1 Die Kommission prüft Beschwerden, die dem Regierungsrat infolge der Überführung vom alten ins neue Lohnsystem vorliegen.
2 Die Kommission stellt dem Regierungsrat Antrag, die Beschwerde ganz oder teilweise gutzuheissen oder sie abzulehnen. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird über den Antrag der Kommission schriftlich informiert.

§ 60 Verfahren
1 Die Kommission klärt ab, ob die fragliche Funktion entsprechend den Anforderungen und Belastungen richtig eingereiht ist. Nötigenfalls informiert sie sich darüber direkt am jeweiligen Arbeitsplatz oder zieht Sachverständige bei.
2 Für die Beschlussfassung müssen mindestens sechs Mitglieder der Kommission anwesend sein.
3 Die Mitglieder der Kommission haben die gesetzlichen Ausstandsvorschriften zu befolgen.

§ 61 Sekretariat
Das Personalamt ist mit der Erledigung der administrativen Arbeiten der Kommission betraut.

§ 62 Kommissionskosten
1 Die der Kommission angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons erhalten die notwendige Arbeitszeit zur Verfügung gestellt.
2 Mitglieder der Kommission, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons sind, erhalten eine Vergütung für die aufgewendete Zeit gemäss den Ansätzen, die für Kommissionssitzungen des Landrates gelten.


II. Aufhebung und Inkrafttreten

§ 63 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

Die Verordnung vom 17. März 1998(56) zum Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalverordnung);

b.

Reglement vom 22. Januar 1974(57) über die Vergütung für die gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Stellen und für die Stellvertretung;

c.

Regierungsratsverordnung vom 7. Februar 1978(58) über die Lohnzahlung bei Teilinvalidität;

d.

Regierungsratsbeschluss vom 17. November 1964(59) betreffend die Abgabe einer Wappenscheibe an Beamte und Lehrer für langjährig geleistete Dienste.


§ 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Anhang:(60) Modellumschreibungen
Wird in der gedruckten Gesetzessammlung nicht publiziert. Der Anhang ist zu finden unter www.bl.ch/modellumschreibungen

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Fussnoten:

1. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

2. GS 32.1008, SGS 150

3. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

4. Fassung vom 7. Juli 2009 (GS 36.1162), in Kraft seit 1. August 2008.

5. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

6. Aufgehoben am 12. Dezember 2006 (GS 35.1073), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.

7. Fassung vom 4. Mai 2010 (GS 37.83), in Kraft seit 1. Juli 2010.

8. Fassung vom 5. Juli 2005 (GS 35.592), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2005.

9. Ergänzung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

10. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

11. Fassung vom 12. April 2005 (GS 35.520), in Kraft seit 1. Juni 2005.

12. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

13. Fassung vom 4. Mai 2010 (GS 37.83), in Kraft seit 1. Juli 2010.

14. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

15. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

16. Fassung vom 4. Mai 2010 (GS 37.83), in Kraft seit 1. Juli 2010.

17. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

18. Aufgehoben am 4. Dezember 2001 (GS 34.330), mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

19. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

20. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

21. Fassung vom 4. Mai 2010 (GS 37.83), in Kraft seit 1. Juli 2010.

22. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

23. Aufgehoben am 4. Dezember 2001 (GS 34.330), mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

24. Fassung vom 4. Mai 2010 (GS 37.83), in Kraft seit 1. Juli 2010.

25. Ergänzung vom 29. März 2011 (GS 37.480), in Kraft seit 1. Juli 2011.

26. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

27. Fassung vom 4. Dezember 2001 (GS 34.330), in Kraft seit 1. Januar 2002.

28. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

29. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

30. Fassung vom 4. Dezember 2001 (GS 34.330), in Kraft seit 1. Januar 2002.

31. Aufgehoben am 3. Dezember 2002 (GS 34.706), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

32. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

33. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

34. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

35. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

36. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

37. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

38. Fassung vom 13. Februar 2007 (GS 36.16), in Kraft seit 1. März 2007.

39. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.

40. Aufgehoben am 10. Mai 2005 (GS 35.536), mit Wirkung ab 1. Juli 2005.

41. Fassung vom 13. Februar 2007 (GS 36.16), in Kraft seit 1. März 2007.

42. Aufgehoben am 13. Februar 2007 (GS 36.16), mit Wirkung ab 1. März 2007.

43. GS 33.1248, SGS 150.1

44. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

45. Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.774), in Kraft seit 1. Januar 2012.

46. Fassung vom 29. Oktober 2002 (GS 34.676), in Kraft seit 1. Dezember 2002.

47. Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.774), in Kraft seit 1. Januar 2012.

48. Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.774), in Kraft seit 1. Januar 2012.

49. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

50. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

51. Fassung vom 4. Dezember 2001 (GS 34.330), in Kraft seit 1. Januar 2002.

52. Fassung vom 4. Mai 2010 (GS 37.83), in Kraft seit 1. Juli 2010.

53. Fassung vom 9. März 2004 (GS 35.47), in Kraft seit 1. April 2004.

54. Fassung vom 4. Mai 2010 (GS 37.83), in Kraft seit 1. Juli 2010.

55. Fassung vom 25. Oktober 2011 (GS 37.660), in Kraft seit 1. November 2011.

56. GS 33.56, SGS 150.11

57. GS 25.357, SGS 157.93

58. GS 26.693, SGS 157.72

59. GS 22.727, SGS 157.51

60. Ergänzung vom 26. Mai 2009 (GS 36.1107), rückwirkend in Kraft seit 1. April 2009.

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.