Gesetz
über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz)

 

SGS 150 || GS 32.1008 || Vom 25. September 1997(1) || In Kraft seit 1. April 1998 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Geltungsbereich

§ 1 Allgemeines
1 Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Voll- oder Teilpensum:

a.

der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der Ombudsstelle;

b.

der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe;

c.(3)

der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen.

§ 2 Weitere Unterstellungen
1 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Gesetzen gilt dieses Gesetz auch für

a.

die nebenamtlichen Richterinnen und Richter;

b.

die Inhaberinnen und Inhaber anderer Nebenämter des Kantons.

2 Für die Mitglieder des Regierungsrates gelten die in diesem Gesetz aufgestellten Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Ablehnung von Vorteilen, die Ferien, das Lohnwesen, die Haftung und den Rechtsschutz.
3 Die Mitglieder des Landrates und die basellandschaftliche Vertretung im Ständerat sind diesem Gesetz nicht unterstellt.


II. Begriffe

§ 3 Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
2 Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden.

§ 4 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons
1 Als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere als Richterin und Richter oder als Mitglied einer nichtparlamentarischen Kommission, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist.
2 Inhaber von Nebenämtern des Kantons sind auch die Organe der Gemeinden in Ausübung kantonaler Funktionen.

§ 5(4) Anstellungsbehörden
Die Verordnung bezeichnet die zur Anstellung berechtigten Behörden und Instanzen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen gegeben sind oder die Wahl durch das Volk, den Landrat oder den Regierungsrat vorgesehen ist.


III. Personalpolitik

§ 6 Grundsätze der Personalpolitik
1 Der Regierungsrat bestimmt die Personalpolitik, soweit sie nicht bereits durch Gesetz und Dekret formuliert ist. Sie soll:

a.

den wirtschaftlichen, wirksamen und dem steten Wandel der Aufgaben angepassten Personaleinsatz sicherstellen;

b.

die Voraussetzungen schaffen, um die zur Erfüllung der Aufgaben des Kantons geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten;

c.

den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung tragen und die berufliche Entwicklung fördern;

d.

die Chancengleichheit für Frauen und Männer gewährleisten;

e.

die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten ermöglichen;

f.

die Beschäftigung und Wiedereingliederung von Erwerbslosen anstreben.

2 Der Regierungsrat schafft die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Personalpolitik.

§ 7 Direktionen, Landeskanzlei, Gerichte, Ombudsman
Die Direktionen, die Landeskanzlei, der Ombudsman und die Gerichte vollziehen die Personalpolitik.

§ 8 Personalamt
Das Personalamt erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik und sorgt für die einheitliche Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

§ 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktion
1 Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Vorgesetzten streben die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an. Sie informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig und vollständig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind.


IV. Datenschutz

§ 10 Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten
1 Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.
2 Personendaten sind bei Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.


B. Das Arbeitsverhältnis

I. Begründung

§ 11 Ausschreibung
1 Offene Stellen sind öffentlich und geschlechtsneutral auszuschreiben.
2 Befristete Anstellungen von bis zu zwölf Monaten Dauer müssen nicht ausgeschrieben werden.

§ 12 Voraussetzung der Anstellung
1 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich.
2 Die Verordnung bezeichnet die hoheitlichen Funktionen und regelt die Ausnahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts.

§ 13 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch schriftlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk, den Landrat oder den Regierungsrat vorsehen.(5)
2 Die Verordnung regelt das Verfahren der Anstellung.

§ 14 Dauer
Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beidseitig gekündigt werden.


II. Probezeit

§ 15 Probezeit
1 Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
2 Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit in begründeten Fällen auf drei Monate verkürzen oder um höchstens sechs Monate verlängern.
3 Während der ersten zwei Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden, danach mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.
4 Für vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt keine Probezeit.(6)


III. Beendigung

§ 16 Beendigungsarten
Das Arbeitsverhältnis endet durch:

a.

Kündigung;

b.

Ablauf einer befristeten Anstellung;

c.

fristlose Auflösung;

d.

Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;

e.

Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität;

f.

Erreichen der Altersgrenze;

g.

Tod;

h.

Ablauf der Amtsperiode, Entlassung auf Gesuch hin und Amtsenthebung.


§ 17 Kündigungsfristen und -termine
1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen beidseitig:

a.

im ersten Anstellungsjahr einen Monat;

b.

ab dem zweiten Anstellungsjahr drei Monate.

2 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
3 Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates, bei Lehrkräften nur auf Ende eines Schulsemesters ausgesprochen werden.

§ 18 Kündigungsform
Die Kündigung hat beidseits schriftlich zu erfolgen.

§ 19 Ordentliche Kündigung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe kündigen.
2 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen.
3 Wesentliche Gründe liegen vor:

a.

wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist;

b.

wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufgabenbereiches ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist;

c.

wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Mangel an erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt;

d.

wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat;

e.

wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.

4 Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde gemäss Absatz 3 Buchstaben c und d kann nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist. Die Verordnung regelt das Verfahren.
5 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist unzulässig, wenn sie im Zusammenhang steht:

a.

mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse, oder

b.

mit der Tätigkeit als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter des Personals.


§ 20 Fristlose Auflösung
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
3 Liegt kein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung durch die Anstellungsbehörde und auch kein Kündigungsgrund gemäss § 19 vor, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz.

§ 21 Arbeitsunfähigkeit infolge von Invalidität
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei der Zusprechung einer Teilinvalidenrente ist das Arbeitsverhältnis neu abzuschliessen.

§ 22 Versetzung in den Ruhestand
1 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine volle Vorpension gemäss den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung hat.
2 Die Kündigung aus diesem Grund ist nicht möglich, wenn die Rente der Vorsorgeeinrichtung einer Kürzung unterliegt, die nicht im Zusammenhang mit dem Kapitalvorbezug oder der Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum steht.

§ 23 Erreichen der Altersgrenze
1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das vierundsechzigste Altersjahr vollendet haben.(7)
2 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende des laufenden Kalender- oder Schuljahres verlängert werden.
3 Lehrkräfte können durch die Anstellungsbehörde verpflichtet werden, das Schulsemester zu vollenden, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt werden, gilt keine Altersgrenze.

§ 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendigt werden.

§ 25 Abgangsentschädigung
1 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können auf Antrag der Anstellungsbehörde eine Abgangsentschädigung zusprechen:(8)

a.

in Ausnahmefällen und soweit es im Interesse des Kantons liegt, wenn ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird;

b.

wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches gemäss § 19 Absatz 3 Buchstabe b nicht möglich ist.

2 Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens einen Jahreslohn.

§ 25a(9) Abfindung
1 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 19 Absatz 3 Buchstabe b infolge einer Stellenaufhebung im Rahmen des Projektes Generelle Aufgabenüberprüfung auf Antrag der Anstellungsbehörde eine Abfindung von höchstens 15 Monatslöhnen zusprechen.
2 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können auf Antrag der Anstellungsbehörde weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusprechen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 26 Kündigung zur Unzeit
Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit sinngemäss anzuwenden. Im Falle unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls beträgt die Sperrfrist jedoch im ersten Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage.


C. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

I. Rechte

§ 27 Schutz der Persönlichkeit
1 Der Kanton achtet und schützt die Würde und Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Er schützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Angriffen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen.

§ 28 Gesundheitsschutz
Der Kanton trifft zum Schutze der Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind.

§ 29 Lohngleichheit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

§ 30 Lohnwesen
Das Dekret regelt die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbesondere:

a.

die Formen des Lohnes;

b.

die Sozialleistungen;

c.

das Ausmass einer Anpassung von Löhnen, Zulagen und Renten an die Kosten der Lebenshaltung;

d.

die Lohnbestandteile, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu berücksichtigen ist;

e.

die Einführung allfälliger Leistungskomponenten;

f.

die periodische Überprüfung des Lohnsystems.


§ 31 Auslagen, Schadenersatz
Die Verordnung regelt:

a.

den Ersatz der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Ausübung der Tätigkeit entstehenden Auslagen;

b.

den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden.


§ 32 Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit, Unfall(10)
1 Das Dekret regelt den Ferienanspruch.
2 Die Verordnung regelt:

a.

den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentlichen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen;

b.

den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der Geburt;

c.

den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub;

d.

die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage.


§ 33 Wohnsitzfreiheit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei wählen.
2 Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die Anstellungsbehörde Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses:

a.

zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder

b.

zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichten.


§ 34 Arbeitszeugnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Verlangen ein Zwischenzeugnis.
2 Sie haben Anspruch auf ein Austrittzeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten ausspricht. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

§ 35 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz
1 Der Kanton gewährt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechtsschutz, wenn gegen sie von Dritten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kanton ein gerichtliches Verfahren angehoben wird.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kanton gerichtlich vorzugehen, können beim Kanton um Rechtsschutz ersuchen.
3 Der Regierungsrat entscheidet über Art und Umfang des Rechtsschutzes.
4 Der Kanton kann von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern je nach Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. die Kosten nachträglich voll, teilweise oder nicht übernehmen.


II. Pflichten

§ 36 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet.
2 Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben freundlich, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Kantons zu wahren.

§ 37 Ablehnung von Vorteilen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.

§ 38 Pflicht zur Verschwiegenheit
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.
4 Die Verordnung kann Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit vorsehen.

§ 39 Arbeitszeit
1 Das Dekret legt die Arbeitsdauer gemäss einer Zeiteinheit fest.
2 Die Verordnung legt die zeitliche Einteilung der Arbeitszeit fest.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen der Zumutbarkeit vorübergehend über die ordentliche und die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Arbeitsanfall erfordert. Überstunden müssen in der Regel kompensiert werden. Die Einzelheiten regelt die Verordnung.

§ 40 Vorübergehende Zuweisung von anderer Arbeit, Verlegung des Arbeitsortes
1 Die Vorgesetzten können Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorübergehend eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zuweisen, auch wenn eine solche nicht zu ihren unmittelbaren Aufgaben gemäss Arbeitsverhältnis gehört.
2 Die Vorgesetzten oder die Anstellungsbehörde können aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen vorübergehend den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters an einem andern als dem angestammten Arbeitsort anordnen.
3 Führt eine vorübergehende Verlegung des Arbeitsortes zu Mehraufwendungen, so haben die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Anspruch auf Ausgleich.

§ 41 Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht nachteilig beeinflussen.
2 Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung. Die Inhaberinnen und Inhaber der kantonalen Nebenämter unterliegen dieser Bewilligungspflicht nicht.
3 Die Bewilligung darf nur verweigert werden:

a.

wenn Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr als ein Vollpensum ergeben;

b.

wenn die Nebenbeschäftigung die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt;

c.

wenn die Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin direkt konkurrenziert.

4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 42 Öffentliche Ämter
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen zur Übernahme eines öffentlichen Amtes eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit oder zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 43 Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.

§ 44 Ausstandspflicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten haben, treten in den Ausstand:

a.

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b.

wenn sie aus andern von der Verordnung bezeichneten Gründen, namentlich wegen Verwandtschaft, in der Sache befangen sein könnten.

2 Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheiten ihren Vorgesetzten.
3 In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Vorgesetzten einzuholen.


III. Aus-, Fort- und Weiterbildung

§ 45 Ausbildung
1 Ausbildung umfasst alle grundlegenden Massnahmen zur Erlernung eines Berufes im Rahmen einer Tätigkeit beim Kanton.
2 Der Regierungsrat kann Ausbildungslehrgänge schaffen.
3 Der Kanton stellt Ausbildungsplätze zur Verfügung.

§ 46 Fortbildung
1 Fortbildung ist die berufsbegleitende Fortsetzung der Ausbildung.
2 Sie soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befähigen, den ständig wechselnden Anforderungen, die an ihre Arbeit gestellt werden, zu genügen. Sie schafft keinen Anspruch auf Beförderung.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Fortbildung verpflichtet. Diese kann von der vorgesetzten Stelle auch angeordnet werden.
4 Der Kanton fördert die Fortbildung.

§ 47 Weiterbildung
1 Unter Weiterbildung sind alle Massnahmen zu verstehen, die eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter befähigen, künftig eine neue Funktion oder einen neuen Beruf auszuüben.
2 Die Weiterbildung schafft keinen Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrages.
3 Der Kanton fördert die Weiterbildung im Rahmen seiner Bedürfnisse.

§ 48 Arbeitsverpflichtung und Kostentragung
Mit der Bewilligung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen können wahlweise oder kumulativ eine befristete Verpflichtung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Kostentragung verbunden werden.


D. Mitspracherecht

§ 49 Grundsatz
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ein Mitspracherecht in allen sie betreffenden Fragen. Sie nehmen dieses Recht durch die Personalverbände, durch Betriebskommissionen und persönlich wahr.
2 Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat das Recht, zu Fragen der Gestaltung ihrer bzw. seiner Tätigkeit und des Arbeitsplatzes Stellung zu nehmen.
3 Zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegenüber dem Kanton können sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertreten lassen.
4 Das Petitionsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Personalverbände ist gewährleistet.

§ 50 Personalverbände
1 Die Personalverbände mit mindestens 250 diesem Gesetz unterstellten Mitgliedern bilden eine Arbeitsgemeinschaft, die sich selbst konstituiert.
2 Die Arbeitsgemeinschaft ist Bindeglied zwischen den Personalverbänden und dem Regierungsrat.
3 Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, zu allen Entwürfen personalrechtlicher Erlasse Stellung zu nehmen.
4 Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht, dem Regierungsrat Anträge über Erlass und Vollzug solcher Bestimmungen zu stellen.

§ 51 Betriebskommission
Der Regierungsrat kann für bestimmte Organisationsbereiche Betriebskommissionen schaffen, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in betrieblichen und organisatorischen Fragen wahren.

§ 52 Mitarbeit
1 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in den Betriebskommissionen, in der Arbeitsgemeinschaft oder den Personalverbänden mitarbeiten.
2 Einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter darf infolge einer Tätigkeit in einer Betriebskommission, in der Arbeitsgemeinschaft oder in einem Personalverband kein Nachteil erwachsen.


E. Versicherungswesen und Haftung

§ 53 Sozialversicherungen
1 Es besteht eine Vorsorgeeinrichtung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
2 Der Landrat regelt in den Statuten die Organisation, die Beitrittspflicht, die Beitragsleistungen der Versicherten und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung.
3 Der Regierungsrat kann zur Absicherung der Folgen von Krankheit und Unfall Kollektivversicherungen abschliessen.

§ 54 Andere Versicherungen
1 Die Verordnung legt die Personalkategorien fest, für welche eine Berufshaftpflichtversicherung und für welche eine Kautionsversicherung abzuschliessen ist.
2 Der Kanton kann eine kollektive Kautions- und Haftpflichtversicherung abschliessen.

§ 55(11) Haftung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haften dem Kanton und Dritten nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung(12) und des Haftungsgesetzes vom 24. April 2008(13).
2 Der Kanton haftet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Haftungsgesetzes.
3 Das Verfahren für die Geltendmachung von Forderungen gegen den Kanton richtet sich nach den §§ 71 und 72 dieses Gesetzes.


F. Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte

§ 56 Dauer des Arbeitsverhältnisses
1 Für vom Volk, vom Landrat oder vom Regierungsrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Dauer der jeweiligen Amtsperiode.(14)
2 Das Arbeitsverhältnis der auf Amtsperiode Gewählten endet mit dem Tage des Ablaufes der Amtsperiode.

§ 57 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Die auf Amtsperiode Gewählten können auf ihr Gesuch hin auch während der Amtsperiode mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats entlassen werden.
2 Die Disziplinarbehörde kann dem Entlassungsgesuch auf eine kürzere Frist entsprechen.
3 Gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Falle der Nichtwiederwahl eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden.
4 Das Nähere regelt das Dekret.

§ 58 Kündigung durch den Kanton
1 Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterin bzw. mit einem auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiter kündigen:

a.

wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;

b.

wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist.

2 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Monats.
3 Für die Zuständigkeit zur Anordnung der Kündigung sowie für das Beschwerderecht gelten die §§ 60 Absatz 1 und 72 sinngemäss.

§ 59 Disziplinarverfahren
1 Besteht gegenüber einer auf Amtsperiode gewählten Person oder der Inhaberin bzw. dem Inhaber eines Nebenamtes des Kantons der Verdacht eines Disziplinartatbestandes, so hat die Disziplinarbehörde von Amtes wegen ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
2 Die Disziplinarbehörde kann ein Disziplinarverfahren auch auf Antrag der auf Amtsperiode gewählten Person bzw. der Inhaberin oder des Inhabers eines Nebenamtes eröffnen.
3 Sind seit dem Vorfall 5 Jahre verflossen, so kann kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden.
4 Das Nähere regelt das Dekret.

§ 60 Disziplinarbehörden
1 (15) Disziplinarbehörden sind:

a.

der Landrat gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten sowie Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichts, den Mitgliedern der Fachkommission zur Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft, der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt, den Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, dem Ombudsman, der Landschreiberin oder dem Landschreiber, der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanzkontrolle und der oder dem Datenschutzbeauftragten;

b.

die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen Gerichte und den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;

c.

der Regierungsrat gegenüber den Notarinnen und Notaren der Gemeinden sowie gegenüber allen anderen nicht in den Buchstaben a - c genannten Inhaberinnen und Inhabern von Nebenämtern des Kantons.

2 Ersatzpersonen der in Absatz 1 genannten Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber sind diesen gleichgestellt.
3 Die Disziplinarbehörde kann eine spezielle Untersuchungskommission mit der Untersuchung beauftragen.

§ 61 Disziplinartatbestände
Disziplinartatbestände sind:

a.

grobe Verletzung der Amtspflicht;

b.

schuldhaftes, mit den Amtspflichten nicht zu vereinbarendes Verhalten ausser Amt.


§ 62 Disziplinarmassnahmen
Die Disziplinarmassnahmen sind:

a.

schriftlicher Verweis;

b.

Amtsenthebung.



G. Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter

§ 63 Ausschreibung
Nebenämter können ohne Ausschreibung besetzt werden.

§ 64 Wahl
Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern werden durch Volk, Landrat oder Regierungsrat auf Amtsperiode gewählt.

§ 65(16) Vergütung, Auslagen, Schadenersatz
1 Das Dekret regelt die Vergütung.
2 Die Verordnung regelt den Auslagen- und den Schadenersatz.

§ 66(17) Übrige Leistungen
1 Die Leistungen des Kantons bei Ferien, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall sind mit der Vergütung abgegolten. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Für Richterinnen und Richter regelt die Verordnung die Leistungen des Kantons bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit und Unfall. Kein Leistungsanspruch besteht bei Krankheit, Unfall oder Öffentlichkeitsdienst von weniger als 30 Tagen.

§ 67 Rücktritt und Altergrenze
1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Nebenamtes kann jederzeit von ihrem bzw. seinem Amt zurücktreten.
2 ...(18)

§ 68 Entlassung durch den Kanton
1 Der Kanton kann die Inhaberin oder den Inhaber eines Nebenamtes während der Amtsperiode entlassen:

a.

wenn vorgeschriebene Wählbarkeitserfordernisse nicht mehr erfüllt sind;

b.

wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber längerfristig oder dauernd an der Ausübung des Amtes verhindert ist;

c.

wenn das Amt aufgehoben wird.

2 Organe der Gemeinden verlieren ihre kantonalen Funktionen nur bei Aufgabe oder Verlust des Gemeindeamtes.

§ 69 Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Amt
Mit dem Ausscheiden aus dem Amt erlischt der Anspruch auf Leistungen des Kantons.


H. Rechtspflege

§ 70 Anhörung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.
2 Wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, kann er vorläufig gefällt werden. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen.

§ 71(19) Beschwerde gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde
1 Innert 10 Tagen kann Beschwerde erhoben werden

a.

beim Regierungsrat gegen Verfügungen der verwaltungsinternen Anstellungsbehörde, unter Vorbehalt von Absatz 2;

b.

beim Ausschuss des Kantonsgerichts gegen Verfügungen der gerichtlichen Anstellungsbehörde sowie des Ombudsman.

2 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen des Regierungsrates als Anstellungsbehörde richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung (VPO)(20).
3 Das Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde ist unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988(21) kostenlos.(22)

§ 72 Beschwerde gegen Entscheide der Disziplinarbehörde(23)
1 Entscheide der Disziplinarbehörde können durch Beschwerde angefochten werden.
2 (24) Beschwerdeinstanz ist der Ausschuss des Kantonsgerichts. Er beurteilt:

a.

Disziplinarentscheide des Landrates und des Regierungsrates;

b.

Disziplinarentscheide der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts.

3 Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sind die Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung (VPO)(25) sinngemäss anwendbar.(26)


I. Übergangsbestimmungen

§ 73 Amtsperiode
Die neue vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. April 1998.

§ 74 Disziplinarwesen
Laufende Disziplinarverfahren sind gemäss den Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 5. Juni 1978(27) abzuschliessen.


K. Änderungsbestimmungen

§ 75 Änderung bisherigen Rechts

I. Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches
Das Gesetz vom 30. Mai 1911(28) über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...(29)

II. Gesetz betreffend die Amtsvormundschaft
Das Gesetz vom 19. Juni 1961(30) betreffend die Amtsvormundschaft wird wie folgt geändert: ...(31)

III. Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege
Das Gesetz vom 1. Dezember 1980(32) über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert: ...(33)

IV. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993(34) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung wird wie folgt geändert: ...(35)

V. Polizeigesetz
Das Polizeigesetz vom 28. November 1996(36) wird wie folgt geändert: ...(37)

VI. Schulgesetz
Das Schulgesetz vom 26. April 1979(38) wird wie folgt geändert: ...(39)

VII. Gesetz über die Berufsbildung
Das Gesetz vom 10. Juni 1985(40) über die Berufsbildung wird wie folgt geändert:
...(41)

VIII. Gesetz über die Kinder- und Erziehungsheime
Das Gesetz vom 24. September 1951(42) über die Kinder- und Erziehungsheime wird wie folgt geändert: ...(43)

IX. Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976(44) wird wie folgt geändert: ...(45)

X. Gesetz betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz)
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(46) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(47)

Xl. Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)
Das Gesetz vom 7. März 1991(48) über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...(49)


L. Schlussbestimmungen

§ 76 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den öffentlichen Dienst (Beamtengesetz) vom 5. Juni 1978(50) wird aufgehoben.

§ 76a(51) Geltungsdauer Abfindung
1 Die Bestimmung von § 25a ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem bzw. per 31. Dezember 2007 beendet wird.
2 Für Lehrpersonen ist die Bestimmung von § 25a bis zum 31. Januar 2008 befristet. Sie kommt zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem bzw. per 31. Januar 2008 beendet wird.
3 Der Regierungsrat kann die Fristen gemäss Absatz 1 und 2 um maximal 1 Jahr verlängern.

§ 77 Inkrafttreten
Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des Regierungsrates in Kraft(52).


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Fussnoten:

 

1. In der Volksabstimmung vom 23. November 1997 angenommen

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom6. Juni 2002 (GS 34.666), in Kraft seit 1. August 2003.

4. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.96), in Kraft seit 1. Januar 2011.

5. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.96), in Kraft seit 1. Januar 2011.

6. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.96), in Kraft seit 1. Januar 2011.

7. Fassung vom 24. Februar 2000 (GS 33.1280), in Kraft seit 1. Juli 2000.

8. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.183), in Kraft seit 1. April 2002.

9. Ergänzung vom 23. Juni 2005 (GS 35.648), in Kraft seit 1. Juli 2005.

10. Fassung vom 17. Oktober 2002 (GS 34.1065), rückwirkendin Kraft seit 1. April 2002.

11. Fassung vom 24. April 2008 (GS 36.737), in Kraft seit 1. September 2008.

12. SGS 100

13. GS 36.732, SGS 105

14. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.96), in Kraft seit 1. Januar 2011.

15. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.96), in Kraft seit 1. Januar 2011.

16. Fassung vom 17. Oktober 2002 (GS 34.1065), rückwirkendin Kraft seit 1. April 2002.

17. Fassung vom 17. Oktober 2002 (GS 34.1065), rückwirkendin Kraft seit 1. April 2002.

18. Aufgehoben am 24. September 2009 (GS 36.1192), mit Wirkung ab 24. September 2009.

19. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.183), in Kraft seit 1. April 2002.

20. GS 31.847, SGS 271

21. GS 29.677, SGS 175

22. Ergänzung vom 10. Juni 2004 (GS 35.302), in Kraft seit 1. Januar 2005.

23. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.183), in Kraft seit 1. April 2002.

24. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.183), in Kraft seit 1. April 2002.

25. GS 31.847, SGS 271

26. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.183), in Kraft seit 1. April 2002.

27. GS 26.784, SGS 150

28. GS 16.104, SGS 211

29. GS 32.1024

30. GS 21.746, SGS 214

31. GS 32.1024

32. GS 27.672, SGS 242

33. GS 32.1024

34. GS 31.847, SGS 271

35. GS 32.1025

36. GS 32.778, SGS 700

37. GS 32.1025

38. GS 27.169, SGS 640

39. GS 32.1025

40. GS 29.124, SGS 681

41. GS 32.1028

42. GS 20.352, SGS 855

43. GS 32.1028

44. GS 26.187, SGS 930

45. GS 32.1029

46. GS 18.672, SGS 170

47. GS 32.1030

48. GS 30.625, SGS 162

49. GS 32.1031

50. GS 26.784, SGS 150

51. Ergänzung vom 23. Juni 2005 (GS 35.648), in Kraft seit 1. Juli 2005.

52. Vom Regierungsrat am 9. Dezember 1997 auf den 1. April 1998 in Kraft gesetzt.

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