Dienstordnung Amt Militär und Bevölkerungsschutz

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Dienstordnung
des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz

 

SGS 145.51 || GS 34.0737 || Vom 9. Dezember 2002 || In Kraft seit 1. Januar 2003 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. April 2007; entspricht Print-Version: 79 - 1.9.2007



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983(1) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983(2) zum Verwaltungsorganisationsgesetz, beschliesst:

§ 1 Unterstellung
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) untersteht dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.

§ 2 Amtsleitung
1 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin leitet das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz gemäss den Führungsrichtlinien und dem Pflichtenheft. Ist er oder sie abwesend oder verhindert, so hat sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin in entscheidrelevanten Fragen die gleichen Befugnisse.
2 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin ist in seiner oder ihrer Funktion Leiter oder Leiterin des Kantonalen Krisenstabes (KKS).
3 Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin erlässt Pflichtenhefte für die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

§ 3 Organisation
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz gliedert sich in folgende Bereiche:

 

a.(3)

Militär

b.

Bevölkerungsschutz

c.

Zentrale Dienste

2 Die Direktion kann die Bereiche weiter unterteilen.

§ 4 Organigramm
Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.

§ 5 Aufgaben
1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz besorgt die vom Bund dem Kanton übertragenen Aufgaben des Militär- und Zivilschutzwesens, des Wehrpflichtersatzes, des Waffenplatzes, der wirtschaftlichen Landesversorgung, der Kantonalen Sicherheitskooperation sowie die der Direktion übertragenen Aufgaben in den Bereichen des Bevölkerungsschutzes und des Kulturgüterschutzes.(4)
2 Der Aufgabenbereich des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz umfasst im Wesentlichen:

a.

die Orientierung der Stellungspflichtigen;

b.

die administrative Unterstützung der Rekrutierung;

c.

das Kontrollwesen der Wehr- und Schutzdienstpflichtigen;

d.

den Wehrpflichtersatz;

e-g.

...(5)

h.

die Bewirtschaftung der kantonalen Bauten und Ausbildungsanlagen für Armee und Zivilschutz;

i.

...(6)

k.

das Schiesswesen;

l.

die Leitung der Planung, Umsetzung, Koordination und Steuerung der Belange des Bevölkerungsschutzes;

m.

die Leitung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Kantonalen Krisenstabes;

n.(7)

die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten sowie der Schadenplatzkommandos;

o.

die Leitung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Kantonalen Zivilschutzkompanie;

p.(8)

die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Kantonalen Schadenwehr für A-, B-, C-Ereignisse und einer ABC-Fachberatung

q.

die Ausbildung, das Training und die Prüfung von Personen, Stäben und Formationen des Zivilschutzes sowie in den zugewiesenen Bereichen;

r.

den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetze des Zivilschutzes sowie in den zugewiesenen Bereichen;

s.

die Koordination der Massnahmen in den zugewiesenen Bereichen mit dem Bund, den benachbarten Kantonen, den Gemeinden, der Armee, dem benachbarten Ausland und Privaten;

t.

die Bearbeitung aller Fragen in den zugewiesenen Bereichen im Zusammenhang mit Internationalen Abkommen.

u.(9)

die Führung der Kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung und die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen nach eidgenössischer Gesetzgebung.

v.(10)

die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ölwehr im Kanton Basel-Landschaft.

3 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz bereitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Verfügungen für die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vor.

§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen
1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung erteilen dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz alle erforderlichen Auskünfte in Bezug auf die Einsatzplanung und die Führung in besonderen und ausserordentlichen Lagen und stellen ihm die nötigen Unterlagen zur Verfügung.
2 Hat eine Dienststelle bei einer Angelegenheit Aspekte der Armee und des Bevölkerungsschutzes zu beurteilen, so lädt sie das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz zur Stellungnahme ein.
3 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung stellen dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die notwendigen Personendaten aller Wehr- und Schutzdienstpflichtigen zur Verfügung.(11)

§ 7(12) Militärisches Anforderungsprofil
Der Kreiskommandant oder die Kreiskommandantin muss einen Offiziersgrad der Armee bekleiden.

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Dienstordnung des Amtes für Bevölkerungsschutz vom 13. Juni 1995(13) wird aufgehoben.
2 Die Dienstordnung der Militärverwaltung vom 3. September 1996(14) wird aufgehoben.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.


Organigramm Amt für Militär und Bevölkerungsschutz


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Fussnoten:

 

1. GS 28.436, SGS 140

2. GS 28.448, SGS 140.1

3. Fassung vom 27. März 2007 (GS 36.70), in Kraft seit 1. April 2007.

4. Fassung vom 27. März 2007 (GS 36.70), in Kraft seit 1. April 2007.

5. Aufgehoben am 27. März 2007 (GS 36.70), mit Wirkung ab 1. April 2007.

6. Aufgehoben am 27. März 2007 (GS 36.70), mit Wirkung ab 1. April 2007.

7. Fassung vom 13. Juli 2004 (GS 35.194), in Kraft seit 1. September 2004.

8. Fassung vom 27. März 2007 (GS 36.70), in Kraft seit 1. April 2007.

9. Ergänzung vom 13. Juli 2004 (GS 35.194), in Kraft seit 1. September 2004.

10. Ergänzung vom 27. März 2007 (GS 36.70), in Kraft seit 1. April 2007.

11. Ergänzung vom 27. März 2007 (GS 36.70), in Kraft seit 1. April 2007.

12. Fassung vom 27. März 2007 (GS 36.70), in Kraft seit 1. April 2007.

13. GS 32.195, SGS 145.61

14. GS 32.558, SGS 145.51