Verordnung
über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft

 

SGS 145.35 || GS 34.0137 || Vom 19. Juni 2001 || In Kraft seit 1. Juli 2001 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich, Umfang der Gebühren
1 Diese Verordnung regelt die Gebührenerhebung für Tätigkeiten der Polizei Basel-Landschaft.
2 Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei Basel-Landschaft oder für die mit der Erteilung von Bewilligungen verbundenen Umtriebe.(1)
3 Die normalen Auslagen sind in der Gebühr enthalten. Die besondere Abrechnung ausserordentlicher Auslagen bleibt vorbehalten.
4 Die Gebühren fallen unabhängig vom Ausgang des Geschäfts an.
5 Eine allfällige Mehrwertsteuer bleibt vorbehalten.

§ 2 Fälligkeit, Verzugszins, Zustellung, Erlass
1 Die Gebühren werden mit Zustellung der Rechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Nach Ablauf dieser Frist fällt eine Mahngebühr von 30 Fr. sowie ein Verzugszins gemäss dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz an.
2 Für die persönliche polizeiliche Zustellung einer Verfügung bei Nichtabholung werden 100 Fr. in Rechnung gestellt.
3 Für den polizeilichen Einzug des Führerausweises oder der Kontrollschilder gilt eine Gebühr von 100 Fr.
4 Die Voraussetzungen für den Gebührenerlass richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz(2).(3)
5 (4) Zuständig für den Gebührenerlass ist:

a.

bis 2'000 Fr. die Polizei Basel-Landschaft;

b.(5)

von 2'001 bis 10'000 Franken die Sicherheitsdirektion;

c.

ab 10'001 Fr. der Regierungsrat.


§ 3 Kostenersatz für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen
Sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeiliche Einsätze gemäss § 55 Absatz 3 des Polizeigesetzes(6) werden zu folgenden Ansätzen berechnet:(7)

a.

für Veranstaltungen mit kommerziellem Zweck zu 100% der Kosten gemäss § 4;

b.(8)

für Veranstaltungen mit ganz oder teilweise ideellem Charakter gemäss Entscheid der Polizeileitung nach vorheriger Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion;

c.(9)

spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstalterinnen und Veranstaltern sind mit Genehmigung der Sicherheitsdirektion möglich.


§ 4 Tarif für Polizeieinsätze
Der Tarif für den Kostenersatz für polizeiliche Einsätze wird wie folgt festgelegt:

a.(10)

Die Grundgebühr für den Einsatz einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Polizei Basel-Landschaft beträgt 145 Franken pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und beinhaltet Inkonvenienz-Entschädigungen sowie die Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung.

b.

Allfällige zusätzliche Kosten für Motorfahrzeuge und Spezialdienste, für technische Geräte und Material sowie für administrative Arbeiten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen separat verrechnet.


§ 5 Verwendung von Motorfahrzeugen und Spezialdiensten
Die Gebühren betragen für:

pro km

Grundgebühr

a.

kantonseigene und private Personenwagen

1.00 Fr.

60 Fr.

b.

kantonseigene Kleinbusse und Kastenwagen

1.10 Fr.

80 Fr.

c.

kantonseigene und private Motorräder

0.40 Fr.

30 Fr.

d.(11)

Alarmanlagen bei Überfall und Einbruch

Das Aufschalten von Einbruch- und Überfallmeldeanlagen auf die Polizei Basel-Landschaft ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.

 

1.

Einmalige Aufschaltgebühr zu den Alarmeinrichtungen der Polizei Basel-Landschaft

300 Fr.

2.

Einmalige Gebühr für die Erstellung eines Interventionsdossiers

600 Fr.

3.

Jährliche Anschlussgebühren an die Alarmeinrichtungen der Polizei Basel-Landschaft

400 Fr.

4.

Ausrücken bei Fehlalarm, pauschal pro Einsatz

390 Fr.

 

e.(12)

Hundeführerin und Hundführer, pro Stunde pauschal

195 Fr.

f.

Taucherin und Taucher

 

1.

Grundgebühr

200 Fr.

2.(13)

zusätzlich pro Taucherin oder Taucher und Stunde pauschal

195 Fr.

3.

Füllen einer Flaschenbatterie

50 Fr.

g.

Sicherstellen entwendeter Fahrzeuge:

1.

Rückgabe an Halterin oder Halter von Fahrrädern und Motorfahrrädern

20 Fr.

2.

Rückgabe an Halterin oder Halter von Motorrädern und Motorwagen

50 Fr.

3.

Entsorgung von Fahrrädern und Motorfahrrädern

50 Fr.

4.

Entsorgung von Motorrädern

100 Fr.

5.

Entsorgung von Motorwagen

500 Fr.

 

h.

Benutzung und Lagerung weiteren Materials

nach Aufwand

 

i.(14)

Einsatzboot

Gebühr pro Stunde

120 Fr.

k.(15)

Motor-Schlauchboot

Gebühr pro Stunde

50 Fr.

l.(16)

Kran Einsatzboot

Gebühr pro Stunde

40 Fr.

m.(17)

Tauchpumpe

Gebühr pro Stunde

12 Fr.

n.(18)

Lärmmessgerät

100 - 400 Fr.


§ 6(19) Einsatz von technischen Geräten und Material
1 Die Gebühren pro Einsatz betragen für:

a.

Alkoholtestapparate

50 Fr.

b.

Drogenschnelltests

85 Fr.

c.

Halogenweitstrahler

60 Fr.

d.

Lichtmast / Beleuchtungskörper

70 Fr.

e.

Metallsuchgeräte

50 - 500 Fr.

f.

Mitraluxscheinwerfer

50 Fr.

g.

Mobile Alarmanlagen

300 - 1'000 Fr.

h.

Wegfahrsperre (Sheriffklammer)

100 Fr.

i.

Einsatz anderer technischer Geräte

20 - 1'000 Fr.

k.

Einsatzzelt

130 Fr.

l.

Bremsprüfstand

140 Fr.

m.

Notstromaggregat

pro Stunde 105 Fr.

n.

Katastrophenmaterial

nach Aufwand

o.

Bremsverzögerungsmessgerät

110 Fr.

p.

Abregelgeschwindigkeitsmessgerät

50 - 500 Fr.

q.

Dosisleistungsmessgerät Gefahrgut

50 - 200 Fr.

2 Die Gebühren betragen für:

a.

mikroskopische und ballistische Untersuchungen

200 - 1'000 Fr.

b.

Laboruntersuchungen Kriminaltechnik:

1.

Chemische Bedampfungen

20 - 500 Fr.

2.

Beleuchtungssystem für die Daktyloskopie

30 - 500 Fr.

3.

Dokumentenprüfgerät

30 - 500 Fr.

c.

Diebesfallen

150 - 500 Fr.

d.

Phantombilderstellung

200 - 500 Fr.

e.

Spezielles Spurensicherungsmaterial

35 - 320 Fr.

f.

10-Fingerabdruckbogen für Private

55 Fr.

g.

Digitale Fotoapparate, pro Aufnahme inkl. Beleuchtungsmittel

1.

Beschriftete Fotoseite, Format A4; Laserqualität

35 Fr.

2.

Fotoindex

pauschal 75 Fr.

3.

CD

pauschal 80 Fr.

h.

Videoaufnahmen

1.

Grundgebühr

100 Fr.

2.

Videokopie, DVD, CD: pro Medienträger

55 Fr.

i.

Unfalltechnische Untersuchungen

1.

Bremswegberechnungen

150 - 500 Fr.

2.

Unfalldatenschreiber Visualisierung (UDS)

155 Fr.

3.

Fahrdatenauswertung (analog / digital)

100 - 500 Fr.

4.

Makroskopische Untersuchungen (Gurten, Diagrammscheiben usw.)

155 Fr.

k.

Messaufnahmen (Innen/- und Aussenaufnahmen)

1.

Grundgebühr

90 Fr.

2.

pro erstelltes Modell

55 Fr.

l.

Radlast-Waage: pro Fahrzeug

50 Fr.

m.

Ölbinder und Reinigungsmaterial: pro Einsatz

30 Fr.

n.

technisches Material für Spuren- und Asservatsicherungen

30 - 200 Fr.

o.

Motometer-Bremsprüfung: pro geprüfte Achse

25 Fr.


§ 7(20) Administrative Massnahmen im Zusammenhang mit dem Lernfahr- oder Führerausweis
1 Zu den gebührenpflichtigen Administrativmassnahmen im Zusammenhang mit Lernfahr- oder Führerausweisen zählen namentlich Verwarnungen, Entzüge, Verweigerungen, Aberkennungen sowie alle Tätigkeiten zur Abklärung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit.
2 Die Gebühren werden zum durchschnittlichen Vollkostensatz berechnet und betragen zwischen 50 - 600 Fr.
3 In aussergewöhnlich zeitintensiven Fällen kann über den Gebührenrahmen gemäss Absatz 2 hinaus der belegte Mehraufwand berechnet werden.
4 Bei Massnahmen, die aus unverschuldeten medizinischen Gründen angeordnet werden müssen, kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.

§ 8(21) Ausnahmebewilligungen
1 Die nachfolgenden Gebühren gelten insbesondere für Ausnahmefahrzeuge und
-transporte und Sonderfälle (Artikel 64-89 VRV(22)), landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge (Artikel 27 Absatz 1 VTS(23)), werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Artikel 33 VVV(24)), Nacht- und Sonntagsfahrten (Artikel 92 und 93 VRV), Polizeibegleitung, Parkierungserleichterungen, Benützung der kantonalen Allmend (Artikel 95 VRV) und Vorschriftssignale (Artikel 2a, 16-34 und 69 SSV(25)).
2 Die Gebühren werden pro Transport berechnet. Bewilligungspflichtige Leerfahrten werden separat berechnet. Die Gültigkeit einer Einzelbewilligung beträgt maximal 1 Monat.
3 Für die Gesuchsbehandlung werden erhoben:

a.

Für die Offerte, Streckenabklärung und sonstigen Abklärungen

30 - 7'000 Fr.

b.

Für die Bewilligungsausstellung (Grundgebühr)

30 Fr.

c.

Für die Bewilligungsänderung, -annullation oder -verlängerung

30 Fr.

d.

Zuschlag für kurzfristige Gesuchsbehandlung, innert 1 Arbeitstag (24 Std.)

30 Fr.

4 Zusätzlich zur Gebühr für die Offerte, Streckenabklärung und sonstigen Abklärungen (wenn der Ausnahmetransport durchgeführt wird), zur Gebühr für die Bewilligungsausstellung (Grundgebühr) sowie zur Gebühr für eine Bewilligungsänderung, die eine Neuberechnung der Masse und Gewichte erforderlich macht, werden folgende Gebühren erhoben:

a.

Einzelbewilligung

1.

Überschreiten der zulässigen Länge (Artikel 65 VRV)

bis 30 m

30 Fr.

über 30 m

60 Fr.

2.

Überschreiten der zulässigen Breite (Artikel 64 VRV)

bis 3.50 m

50 Fr.

von 3.51 bis 4.00 m

80 Fr.

von 4.01 bis 5.00 m

100 Fr.

über 5.00 m

110 Fr.

3.

Überschreiten der zulässigen Höhe (Artikel 66 VRV)

bis 4.50 m

30 Fr.

4.51 m bis 5.00 m

60 Fr.

über 5.00 m

90 Fr.

4,

Überschreiten des zulässigen Überhangs (Artikel 73 Absatz 3 VRV)

über 3.00 m vorn bzw. über 5.00 m hinten

30 Fr.

5.

Überschreiten des zulässigen gesetzlichen Gesamtgewichts (Artikel 67 Absatz 1 VRV)

bis 10 Tonnen

50 Fr.

für jede weiteren angebrochenen 10 Tonnen

30 Fr.

6.

Überschreiten der zulässigen Achslasten (Artikel 67 Absätze 2 und 9 VRV)

über 12.0 Tonnen pro angebrochene Tonne und pro Achse

20 Fr.

b.

Dauerbewilligung (Artikel 78 Absatz 2 VRV)

1.

Für die Dauerbewilligung wird die 10fache Gebühr der Einzelbewilligung erhoben.

2.

Die Dauerbewilligung wird für das Kalenderjahr erteilt. Für eine im zweiten Halbjahr eingeholte Bewilligung wird die halbe Gebühr erhoben.

c.

Streckendauerbewilligung für zusamengehörende gleiche Transporte auf derselben Strecke (Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a VRV)

der mehrfache Betrag der Einzelbewilligung, höchstens aber der 20fache Betrag pro Fahrzeug mit Gültigkeit für maximal 6 Monate

d.

Interkantonale Bewilligung (Artikel 79 Absatz 2 VRV)

Für Sonderbewilligungen über die Kantonsgrenze hinaus gelten die Gebührenansätze der Einzelbewilligungen.

e.

Bewilligungen für Import/Transit-Fahrten (Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 4 VRV)

Für die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erteilte Bewilligung gelten die Gebührenansätze der Einzelbewilligung.

In Sonderfällen wird eine zusätzliche Prüfungsgebühr erhoben. Für zusammengehörende gleiche Transporte gilt der Ansatz der Streckenbewilligung.

f.

Einzel- und Dauerbewilligungen für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Artikel 90 VRV)

1.

Gewerbliche Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen

Einzelbewilligung

20 Fr.

Dauerbewilligung

50 Fr.

2.

Verwendung von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Anhängern (Artikel 27 Absatz 1 und 2 VTS)

Einzelbewilligung

20 Fr.

Dauerbewilligung

50 Fr.

g

Einzel- und Dauerbewilligungen für Sonderfälle

1.

Einsatz von Motorfahrzeugen mit mehr als 2.30 m Breite auf für diese nicht geöffneten Strassen (Artikel 80 Absatz 3 VRV)

Einzelbewilligung

20 Fr.

Dauerbewilligung

100 Fr.

2.

Warenbeförderung auf Arbeitsmaschinen, Warenumschlag im werkinternen Verkehr (Artikel 77 Absatz 2 VRV)

100 Fr.

3.

Veteranenfahrzeuge, Oldtimers und andere Ausnahmefahrzeuge (Artikel 78 Absatz 1 VRV und Artikel 25 Absatz 3 VTS)

100 Fr.

4.

Motorschlitten oder Schlittenanhänger (Artikel 77 Absatz 3 VRV)

50 Fr.

5.

Mitführen von 2 Anhängern oder Containern (Artikel 82 Absatz 2 VRV)

Einzelbewilligung

20 Fr.

Dauerbewilligung

100 Fr.

6.

Erhöhung der Abschleppgeschwindigkeit (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c VRV)

Einzelbewilligung

20 Fr.

Dauerbewilligung

100 Fr.

7.

Bewilligung für unbegleitete kombinierte Transporte (Bahn/Strasse) (Artikel 83 Absatz VRV)

Kombinierter Verkehr bis maximal 44 Tonnen Gesamtgewicht

1'200 Fr.

8.

Bewilligung beim Transport gefährlicher Güter (Artikel 6 und 13 SDR(26)

100 Fr.

h.

Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen (Artikel 33 VVV)

1.

Dauerbewilligung

Fahrzeuge bis 3.5 Tonnen

100 Fr.

Fahrzeuge bis 12 Tonnen

150 Fr.

Fahrzeuge über 12 Tonnen

300 Fr.

Mitführen von Anhängern und Containern

100 Fr.

2.

Für mehrere Fahrzeuge der gleichen Firma der mehrfache, höchstens der 20-fache Betrag der Jahresbewilligung.

i.

Polizeibegleitung

Die Grundgebühr pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Polizei Basel-Landschaft beträgt 100 Fr. pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Hinfahrt zum Abgangsort und allfällige Wartezeiten werden zum gleichen Tarif berechnet.

k.

Nacht- und Sonntagsfahrten (Artikel 92 und 93 VRV)

Einzelbewilligung

1 Nacht/Tag

20 Fr.

1 Woche

100 Fr.

Dauerbewilligung

1 Monat

200 Fr.

pro weiterer Monat

50 Fr.

1 Halbjahr

450 Fr.

1 Jahr

700 Fr.

5 Weitere Gebühren:

a.

Bewilligungen für Parkierungserleichterungen

50 Fr.

1.

Ärztin/Arzt im Dienst, Hebamme im Dienst

2.(27)

Gemeindeschwester im Dienst

gebührenfrei

b.

Bewilligungen für die Benützung der kantonalen Allmend (Artikel 95 VRV):

1.

Bewilligungspflichtige Veranstaltungen

50 - 500 Fr.

2.

Sportliche Veranstaltungen

50 - 500 Fr.

3.

Motorsportliche Veranstaltungen

100 - 1'000 Fr.

c.

Ausnahmebewilligungen Vorschriftssignale (Artikel 2a, 16-34 und 69 SSV)

Bewilligungsgebühr (Grundgebühr)

30 Fr.

1.

Einzelbewilligung 1 Tag

20 Fr.

bis 1 Monat

50 Fr.

2.

Dauerbewilligung bis 1 Jahr

100 Fr.

bis 2 Jahre

200 Fr.


§ 9 Übernahme von Kosten Dritter
1 Die Polizei Basel-Landschaft kann Aufträge an Dritte erteilen, um entsprechende Gefahren abzuwehren oder ihren Auftrag zu erfüllen. Insbesondere ist die Polizei Basel-Landschaft ermächtigt:(28)

a.

Abschleppdienste aufzubieten, um eine schnelle Räumung einer Unfallstelle zu gewährleisten oder ein verkehrsbehinderndes Fahrzeug zu entfernen;

b.

einen Schlüsselservice aufzubieten;

c.

Notverglasungen in Auftrag zu geben.

2 Die dadurch anfallenden Kosten sind durch den Fahrzeughalter resp. den Eigentümer oder Mieter des Gebäudes zu begleichen.
3 Für Sachschäden, die in Folge einer polizeilichen Intervention an Mobilien oder Immobilien entstehen, übernimmt die Polizei Basel-Landschaft keine Haftung.(29)

§ 10 Übrige administrative Arbeiten

a.

Gebühren für die Erteilung einer Bewilligung an Private für Tätigkeiten im Verkehrs- und Sicherheitsbereich (einmalig)

   150 - 500 Fr.

b.

Gutachten

500 - 5'000 Fr.

c.

Pläne

50 - 500 Fr.

d.

Computerplan, EDV-Stunde

150 Fr.

 

e.

Kopien von Unfallrapporten an Versicherungen:

 

1.

Bearbeitungsgebühr pro Satz Kopien

50 Fr.

2.

Kopien von Unfallrapporten ausländischer Beteiligter an die zuständige Versicherung, Jahrespauschalbetrag gemäss Weisung des Bundesamtes für Polizeiwesen

2'600 Fr.

 

g.

Expertinnen- resp. Exptertentätigkeit, Stundenansatz

150 Fr.

h.

Lagerung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen

50 - 2'000 Fr.

i.

Akteneinsicht in polizeilichen Verfahren

unentgeltlich


§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Juni 1995(30) über die Gebühren der Kantonspolizei(5) wird aufgehoben.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.


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Fussnoten:

1. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

2. SGS 175

3. Fassung vom 8. April 2008 (GS 36.585), in Kraft seit 1. Mai 2008.

4. Ergänzung vom 8. April 2008 (GS 36.585), in Kraft seit 1. Mai 2008.

5. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

6. GS 32.778, SGS 700

7. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

8. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

9. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

10. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

11. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

12. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

13. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

14. Ergänzung vom 8. April 2008 (GS 36.585), in Kraft seit 1. Mai 2008.

15. Ergänzung vom 8. April 2008 (GS 36.585), in Kraft seit 1. Mai 2008.

16. Ergänzung vom 8. April 2008 (GS 36.585), in Kraft seit 1. Mai 2008.

17. Ergänzung vom 8. April 2008 (GS 36.585), in Kraft seit 1. Mai 2008.

18. Ergänzung vom 8. April 2008 (GS 36.585), in Kraft seit 1. Mai 2008.

19. Fassung vom 8. April 2008 (GS 36.585), in Kraft seit 1. Mai 2008.

20. Fassung vom 22. Februar 2005 (GS 35.468), in Kraft seit 1. März 2005.

21. Fassung vom 19. August 2003 (GS 34.1147), in Kraft seit 1. Januar 2004.

22. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11)

23. Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41)

24. Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (SR 741.31)

25. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21)

26. Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621)

27. Fassung vom 7. Dezember 2004 (GS 35.361), in Kraft seit 1. Januar 2005.

28. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

29. Fassung vom 13. Dezember 2011 (GS 37.743), in Kraft seit 1. Januar 2012.

30. GS 31.87, SGS 145.35

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