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SGS 143.61 || GS 37.0519 || Vom 10. Mai 2011 || In Kraft seit 1. Januar 2012 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 36 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983(1) beschliesst die Einsetzung einer Kommission Naturgefahren:
§ 1 Kommission Naturgefahren
1 Die Kommission Naturgefahren (kurz: Kommission) setzt sich aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinden sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter folgender Stellen zusammen:
a. | Amt für Wald beider Basel, |
b. | Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, |
c. | Amt für Geoinformation, |
d. | Amt für Raumplanung, |
e. | Bauinspektorat, |
f. | Tiefbauamt, |
g. | Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz, |
h. | Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV). |
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission sowie deren Präsidium.
3 Die Kommission ist ermächtigt, zu speziellen Sachfragen verwaltungsexterne oder -interne Expertinnen oder Experten beizuziehen.
4 Das Amt für Wald beider Basel führt das Aktuariat.
§ 2 Aufgaben der Kommission
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. | sie berät den Regierungsrat bei Bedarf in Fragen zur Naturgefahrenprävention; |
b. | sie koordiniert die Erarbeitung und die Nachführung der Naturgefahrenkarten, sowie weiterer Grundlagen für die Beurteilung von Naturgefahren; |
c. | sie koordiniert kantonale Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren; |
d. | sie stellt den gegenseitigen Informationsaustausch ihrer Mitglieder sicher. |
§ 3 Vergütung
1 Für Kommissionsmitglieder, die der Verwaltung angehören, gehört die Kommissionstätigkeit zur Aufgabe.
2 Die übrigen Kommissionsmitglieder, sowie die beauftragten Expertinnen und Experten erhalten die Kommissionstätigkeit nach Massgabe der Verordnung vom 23. März 2010(2) über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vergütet.
§ 4 Auskünfte
Alle betroffenen kantonalen Stellen sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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Fussnoten:
1. GS 28.436, SGS 140
2. GS 37.44, SGS 158.12