Verordnung Gebühren im Gesundheitsbereich

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Verordnung
über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion im Gesundheitsbereich

 

SGS 143.51 || GS 36.0984 || Vom 17. März 2009 || In Kraft seit 1. April 2009 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 83 - 1.9.2009



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1) und auf § 83 des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008(2) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Kanzlei-, Prüfungs-, Inspektions- und Bewilligungsgebühren, welche die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (Direktion) im Gesundheitsbereich erhebt.

§ 2 Berufsausübungsbewilligungen
1 Die Gebühr beträgt für die Bewilligung

 

a.

zur selbständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufes

250 Fr.

b.

zur Berufsausübung als Stellvertreterin oder Stellvertreter oder als Assistentin oder Assistent

50-150 Fr.

c.

zur selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit, inbegriffen die Prüfung des Gesuches durch die Fachkommission

300-500 Fr.

d.

zur selbständigen komplementärmedizinischen Tätigkeit (ohne Prüfungsgebühr)

150 Fr.

e.

zur Ausübung eines anderen nach dem Gesundheitsgesetz bewilligungspflichtigen Berufes

150 Fr.

2 Muss eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller im Rahmen des Bewilligungsverfahrens begutachtet werden, können ihr oder ihm zusätzlich zur Bewilligungsgebühr gemäss Absatz 1 die entsprechenden Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
3 Für Bewilligungen, die aufgrund des Binnenmarktgesetzes (3) ausgestellt werden, wird lediglich eine Schreibgebühr von 50 Fr. erhoben.

§ 3 Institutionen im Gesundheitsbereich
1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für Spitex-Organisationen, Geburtshäuser, medizinische Loboratorien und Blutspendedienste, nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz(4) bewilligungspflichtige Institutionen sowie Krankentransport- und Rettungsunternehmen setzt sich wie folgt zusammen:

a.

Gebühr für Bewilligungserteilung

200 Fr.

b.

Gebühr für ordentliche Inspektionen bei der Bewilligungserteilung sowie für ausserordentliche Inspektionen, nach Aufwand

200-1000 Fr.

2 Verfügt die Institution über eine anerkannte Zertifizierung oder kann sich über die von einer unabhängigen Stelle überprüfte Einhaltung gesamtschweizerisch gültiger Standards ausweisen, kann die Gebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe b bei ordentlichen Inspektionen reduziert oder erlassen werden.

§ 4 Heilmittelgesetzgebung
1 Die Gebühr für die Betriebsbewilligung für öffentliche Apotheken, Praxisapotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken und Drogerien setzt sich wie folgt zusammen:

a.

Gebühr für Bewilligungserteilung

200 Fr.

b.

Gebühr für ordentliche Inspektionen bei der Bewilligungserteilung sowie für ausserordentliche Inspektionen, nach Aufwand

200-1000 Fr.

2 Die Gebühr nach Absatz 1 umfasst insbesondere

a.

bei öffentlichen Apotheken, Spitalapotheken und Praxisapotheken von Ärztinnen und Ärzten sowie von Tierärztinnen und Tierärzten die Bewilligung für den Verkehr mit Betäubungsmitteln;

b.

bei öffentlichen Apotheken und Drogerien die Bewilligung für die Herstellung von Arzneimitteln.


§ 5 Betäubungsmittelgesetzgebung
1 Die Gebühr für die Bewilligung zur Herstellung und Verarbeitung sowie zum Handel mit Betäubungsmitteln setzt sich wie folgt zusammen:

 

a.

Gebühr für Bewilligungserteilung

200 Fr.

b.

Gebühr für ordentliche Inspektionen bei der Bewilligungserteilung sowie für ausserordentliche Inspektionen, nach Aufwand

100-1000 Fr.

2 Die Gebühr für den Versand eines Rezeptblocks für Betäubungsmittel beträgt 15. Fr.

§ 6 Begräbniswesen
1 Für die Bewilligung zur Exhumierung einer Leiche oder zum Ausgraben einer Aschenurne kann eine Gebühr von bis zu 200 Fr. erhoben werden.
2 Für das Ausstellen eines Leichenpasses wird eine Gebühr von 20 Fr. erhoben.

§ 7 Krankenversicherungsgesetzgebung
1 Die Gebühren für Kostengutsprachen für ausserkantonale Spitalaufenthalte aus medizinischen Gründen betragen:

a.

Bearbeitung eines vollständigen Gesuchs

unentgeltlich

b.

Bearbeitung eines Gesuchs, das ausserordentlichen Aufwand verursacht

50-200 Fr.

c.

Ablehnung mit ausführlicher Begründung

200-600 Fr.

2 Die Gebühren für Befreiungen von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz betragen:

a.

Bearbeitung eines vollständigen Gesuchs

unentgeltlich

b.

Ablehnung mit ausführlicher Begründung

100-400 Fr.


§ 8 Mutationen und Verlängerungen von Bewilligungen
1 Für die Bearbeitung von Mutationen bei bestehenden Bewilligungen wird eine Schreibgebühr von 50-100 Fr. erhoben.
2 Für die Bearbeitung von Mutationen, die nicht ordnungsgemäss gemeldet wurden, kann zusätzlich zur Gebühr gemäss Absatz 1 eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 100 Fr. erhoben werden.
3 Für die Verlängerung einer befristeten Bewilligung ohne Mutation beträgt die Gebühr in der Regel die Hälfte der Gebühr für die erstmalige Erteilung der entsprechenden Bewilligung. Ist die Verlängerung mit einer Inspektion verbunden, kann dafür eine zusätzliche Gebühr nach den entsprechenden Ansätzen erhoben werden.

§ 9 Verschiedenes
Die Bewilligungs- und Kanzleigebühr für weitere amtliche Tätigkeiten, welche in dieser Verordnung nicht namentlich aufgeführt sind, beträgt 20-500 Fr.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 13. Dezember 1994(5) über die Gebühren der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 36.808, SGS 901

3. SR 943.02

4. SR 810.11

5. GS 31.876, SGS 143.51

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