Geschäftsordnung des Landrats

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Dekret
zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats)

 

SGS 131.1 || GS 32.77 || Vom 21. November 1994 || In Kraft seit 1. Juli 1995 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2011; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 70 Absatz 2 der Kantonsverfassung(1), beschliesst:

A. Eröffnung und Sitzordnung

§ 1 Eröffnung
1 Bis zur Wahl des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin führt das älteste Ratsmitglied den Vorsitz (Alterspräsident oder Alterspräsidentin).
2 Es wird durch sechs weitere, von den Fraktionen bezeichnete Ratsmitglieder unterstützt, die mit ihm zusammen das provisorische Büro bilden.

§ 2 Sitzordnung
Das provisorische Büro legt die Sitzordnung im Landratssaal auf Vorschlag der Landeskanzlei und im Einvernehmen mit den Fraktionen fest.


B. Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

I. Offenlegung der Interessenbindungen

§ 3 Äusserung
Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Landrat, im Büro, in der Ratskonferenz, in einer Kommission oder in einer Fraktion dazu äussern.

§ 4 Kontrolle
1 Das Büro des Landrats wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflicht.
2 Es kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen.
3 Das Register der Interessenbindungen wird im Internet publiziert.(2)


II. Teilnahme an den Landratssitzungen

§ 5 Dispens
Dispense bis zu drei Monaten erteilt das Büro, für längere Zeit der Landrat. Dispense auf unbestimmte Zeit werden nicht erteilt.

§ 6 Ausscheiden
1 Rücktritt oder Wegzug aus dem Kanton während der Amtsperiode sind dem Ratspräsidium schriftlich mitzuteilen.
2 Erlischt ein Mandat wegen Tod, Rücktritt, Wegzug, Unvereinbarkeit oder aus anderen Gründen, so informiert der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin den Landrat und veranlasst die Landeskanzlei, das nachrückende Ratsmitglied festzustellen.


III. Dokumentation und Weiterbildung

§ 7 Dokumentation
Die Ratsmitglieder erhalten bei ihrem Amtsantritt die zur Beratung der Geschäfte notwendigen Unterlagen, das Handbuch des Landrats, das Amtsblatt mit der fortlaufenden Chronologischen Gesetzessammlung, den Amtskalender und auf Wunsch die Systematische Gesetzessammlung.

§ 8 Weiterbildung
1 Das Büro organisiert für die Ratsmitglieder Kurse zur Einführung in die parlamentarische Arbeit und zur politischen Weiterbildung.
2 Es kann Ratsmitgliedern die Teilnahme an Kursen ermöglichen, die von anderer Seite durchgeführt werden.


IV. Entschädigungen

§ 9 Zusammensetzung und Höhe der Entschädigung
1 Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von 4400 Fr., einem Sitzungsgeld von 50 Fr. pro Stunde und einer Wegentschädigung von 70 Rp. pro Kilometer.(3)
2 Mit dem jährlichen Grundbetrag werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit, Verpflegung, Erwerbsausfall, Betreuungsaufgaben, sonstige Inkonvenienzen, Vorsorgeaufwand, Versicherung und dergleichen abgegolten.
3 Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landrats, des Büros, der Ratskonferenz, der Kommissionen und der Subkommissionen sowie für die Ausarbeitung von Kommissionsberichten ausgerichtet. Jede angebrochene Stunde wird als ganze entschädigt.
4 Als Wegentschädigung kann ein Jahresabonnement des regionalen Tarifverbundes bezogen werden.

§ 10 Ausserordentliche Entschädigungen
1 Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin und die Präsidenten und Präsidentinnen der Kommissionen und Subkommissionen erhalten das doppelte Sitzungsgeld.
2 Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin bezieht zusätzlich eine jährliche Repräsentationsentschädigung von 6000 Fr.(4)
3 Die Fraktionspräsidentinnen und die Fraktionspräsidenten erhalten eine zusätzliche Entschädigung von 2000 Fr. jährlich.(5)
4 Über Entschädigungen für andere ausserordentliche Beanspruchungen entscheidet das Büro.

§ 11(6) Fraktionsentschädigungen
Den Fraktionen werden folgende Beiträge ausgerichtet:

a.

Grundbetrag pro Fraktion und Jahr

10'000 Fr.

b.

Zusatzbetrag pro Mitglied und Jahr

500 Fr.


§ 11a(7) Anpassung der Entschädigungen
Zu Beginn jeder Amtsperiode kann das Büro dem Landrat eine Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung beantragen.


C. Organisation des Landrats

I. Leitungsorgane

§ 12 Jährliche Wahlen
Der Landrat wählt in der ersten Sitzung jeder Amtsperiode und in der letzten Sitzung des Amtsjahres für die Dauer eines Jahres:

a.

den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin;

b.

den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin;

c.

die fünf Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen;

d.

den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Regierungsrats.


§ 13 Weitere Aufgaben des Ratspräsidiums
Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin hat folgende weitere Aufgaben:

a.

er oder sie handhabt das Hausrecht;

b.

er oder sie überwacht die Arbeit der Kommissionen;

c.

er oder sie unterzeichnet gemeinsam mit dem Landschreiber oder der Landschreiberin die Beschlüsse, Briefe und Protokolle;

d.

er oder sie bringt dem Landrat die an den Rat gerichteten Eingaben zur Kenntnis.

e.(8)

er oder sie leitet die Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen an die Bundesversammlung weiter.


§ 14 Weitere Aufgaben des Vizepräsidiums
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin führt in den Landratssitzungen die Rednerliste und erteilt das Wort.

§ 15 Stellvertretung des Vizepräsidiums
1 Leitet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Sitzung oder ist er oder sie abwesend, so bestimmt der Landrat einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
2 Sind der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin abwesend, so bestimmt der Landrat für beide einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Diese Wahlen werden von einem Mitglied des Büros geleitet.

§ 16 Büro
1 Das Büro tritt auf Einladung des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin in der Regel vor jeder Landratssitzung zusammen.
2 Das Büro hat folgende weitere Aufgaben:

a.

es setzt die ordentlichen Sitzungen des Landrats fest;

b.

es regelt den Bezug und die Verteilung der Vorlagen;

c.

es weist die Vorlagen und Eingaben an eine oder mehrere Kommissionen und bestimmt die Federführung;

d.

es stellt dem Landrat Antrag über die Bildung und Grösse von Spezialkommissionen und die direkte Behandlung von Vorlagen;

e.

es koordiniert zusammen mit den Präsidenten oder den Präsidentinnen der ständigen Kommissionen die Kommissionstätigkeit;

f.

es genehmigt die Protokolle des Landrats;

g.

es handhabt die Geschäftsordnung und beantragt allfällige Änderungen;

h.

es entscheidet über die Platzzuteilung auf der Pressetribüne;

i.(9)

es wählt auf Vorschlag der Geschäftsprüfungskommission die Mitglieder der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen.


§ 17 Ratskonferenz
1 Die Ratskonferenz tritt auf Einladung des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin oder auf Verlangen eines Fraktionspräsidenten oder einer Fraktionspräsidentin zusammen.
2 Die Ratskonferenz hat folgende weitere Aufgaben:

a.

sie beantragt dem Landrat die Durchführung von Grundsatzdebatten, die zeitliche Beschränkung von Debatten und die verbundene Beratung sachlich zusammengehörender Geschäfte;

b.

sie erörtert die Haltung und das Vorgehen des Landrats bei Kompetenzstreitigkeiten mit dem Regierungsrat;

c.

sie behandelt die ihr vom Büro oder von Fraktionen zur Begutachtung zugewiesenen Probleme der Parlamentsarbeit;

d.

sie beschliesst über die Zuteilung der Kommissionssitze gemäss § 27 Absatz 2 des Landratsgesetzes.



II. Kommissionen

a. Allgemeine Bestimmungen

§ 18 Aufgaben
1 Die Kommissionen sind beauftragt, dem Landrat zu den ihnen überwiesenen Geschäften schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
2 Die Kommissionen können zudem innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aus eigener Initiative Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.

§ 19 Beizug von Sachverständigen
Die Kommissionen können unter Mitteilung an den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin und den Gerichtspräsidenten oder die Gerichtspräsidentin ausserhalb der Verwaltung und der Gerichte stehende Sachverständige einladen.

§ 20 Information durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat hat die ständigen Kommissionen insbesondere über die Absichten der Planung, der Gesetzgebungsarbeiten und der Vertragsverhandlungen regelmässig zu unterrichten.

§ 21 Unterlagen
1 Der Regierungsrat (in der Regel die zuständige Direktion) hat den Kommissionen auf deren Verlangen insbesondere die Vorentwürfe zu Rechtssetzungsarbeiten, die Vernehmlassungseingaben und die Gutachten von Sachverständigen vorzulegen.
2 Die Landeskanzlei stellt den Kommissionen die Landratsprotokolle von Grundsatzdebatten, Eintretensdebatten und ersten Lesungen zu.
3 Der Regierungsrat bringt der Finanzkommission und den zuständigen ständigen Kommissionen die Leistungsaufträge gemäss § 4 des Dekrets zum Finanzhaushaltsgesetz(10) und deren Änderungen zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.(11)

§ 22 Zuweisung eines Geschäfts an mehrere Kommissionen
1 Wird ein Geschäft mehreren Kommissionen zugewiesen, so verständigen sich die Präsidentinnen und Präsidenten über die Aufteilung der Aufgaben oder über die gemeinsame Beratung und Berichterstattung. Die nicht federführende Kommission kann dem Landrat einen Mitbericht erstatten.
2 Die Präsidenten und die Präsidentinnen der ständigen Kommissionen können die Protokolle der übrigen ständigen Kommissionen, ausser diejenigen der Geschäftsprüfungskommission, der Petitionskommission und der Redaktionskommission, regelmässig beziehen.

§ 23 Subkommissionen
1 Die Kommissionen können sich für die Bearbeitung von Teilproblemen in Subkommissionen aufteilen. Die Kommission wählt die Präsidenten und die Präsidentinnen.
2 Die Subkommissionen erstatten der Kommission Bericht und stellen ihr Antrag.

§ 24 Verfahren
1 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Kommissionen lassen die Mitglieder durch die Landeskanzlei schriftlich einladen. Ein Drittel der Mitglieder, mindestens drei, können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2 Für die Beratung gilt die Geschäftsordnung des Landrats sinngemäss. Die Präsidenten und Präsidentinnen der Kommissionen sind für die zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufträge verantwortlich.
3 Die Kommissionen können das übrige Verfahren im Rahmen der Geschäftsordnung selbständig regeln.

§ 25 Stellvertretung
Die Fraktionen bestimmen für jede Kommission neben den ihnen zustehenden Mitgliedern einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

§ 26 Protokolle
1 Die Protokolle werden von den Kommissionen genehmigt. Sie werden neben den Kommissions- und Ersatzmitgliedern folgenden Personen regelmässig zugestellt:

a.

den Mitgliedern des Regierungsrats;

b.

den Fraktionspräsidenten und Fraktionspräsidentinnen auf deren Verlangen;

c.

den Mitgliedern des Büros auf deren Verlangen;

d.

je einem Vertreter oder einer Vertreterin jener Parteien, die nicht Fraktionsgrösse erreichen, auf dessen oder deren Verlangen.

2 Die übrigen Ratsmitglieder können die Protokolle jederzeit einsehen und im Einzelfall beziehen.
3 Die Kommissionen sind befugt, ihre Protokolle ganz oder teilweise vertraulich zu erklären und den Kreis der einsichts- und bezugsberechtigten Personen einzuschränken.

§ 26a Hinweis auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen weisen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Kommissionssitzungen, die nicht Ratsmitglieder sind, auf die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (§ 22 Absatz 2 des Landratsgesetzes) hin.
2 Dieselbe Pflicht gilt für die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen innerhalb der Fraktionssitzungen.

§ 27 Hearings
1 Die Kommissionen beraten und beschliessen in der Regel nach Abschluss der Hearings und in Abwesenheit der befragten Personen.
2 Wenn kantonale Beamtinnen und Beamte oder Angestellte zu einem Hearing eingeladen werden, ist die zuständige Direktion oder das zuständige Gericht davon in Kenntnis zu setzen.

§ 28 Information der Medien
1 Die Kommissionen können durch Medieninformationen die Öffentlichkeit über ihre Verhandlungen orientieren.
2 Die Kommissionen können Medienkonferenzen durchführen.(12)

§ 29 Berichterstattung
1 Die Kommissionen bestimmen für jeden Beratungsgegenstand einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin. Liegen Minderheitsanträge vor, so sind sie mit Begründung in die Berichte aufzunehmen. Sie können durch einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin der Minderheit vor dem Landrat vertreten werden.
2 Die Minderheiten haben das Recht, gleichzeitig mit dem Kommissionsbericht eigene Berichte zu veröffentlichen.
3 Kommissionen, die ein umfangreiches Geschäft beraten, können dem Landrat von Zeit zu Zeit Zwischenberichte über den Stand der Arbeit erstatten und Antrag auf Kenntnisnahme stellen.
4 Beschliesst eine Kommission, eine Vorlage vorläufig zurückzustellen, so hat sie dem Landrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten.


b. Ständige Kommissionen

§ 30 Bestand, Wahl und Amtsdauer
1 Die ständigen Kommissionen des Landrats sind:

a.

die Bau- und Planungskommission;

b.(13)

die Bildungs- , Kultur- und Sportkommission;

c.

die Finanzkommission (vgl. § 62 des Landratsgesetzes);

d.

die Geschäftsprüfungskommission (vgl. § 61 des Landratsgesetzes);

e.(14)

die Justiz- und Sicherheitskommission;

f.

die Personalkommission;

g.

die Petitionskommission;

h.

die Umweltschutz- und Energiekommission;

i.

die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission.

2 Der Landrat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen in der ersten Sitzung der Amtsperiode auf Vorschlag der Fraktionen für die Dauer von vier Jahren.

§ 31 Bau- und Planungskommission
1 Die Bau- und Planungskommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:

a.

den Hoch- und Tiefbau, soweit bauliche Aspekte im Vordergrund stehen; Vorlagen mit vorwiegend konzeptionellem Inhalt werden vom Büro an die zuständige Kommission gewiesen;

b.

die Raumplanung;

c.

den privaten und öffentlichen Verkehr;

d.

den Erwerb von Land und Liegenschaften für Bauvorhaben des Kantons.

2 ...(15)
3 Die Bau- und Planungskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern.

§ 32 Bildungs-, Kultur- und Sportkommission(16)
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über: (17)

a.

die Berufsberatung;

b.

die Berufsbildung;

c.

die Kantonsbibliothek;

d.

die Kulturförderung;

e.

die Museen und Archäologie;

f.

die Musikschulen;

g.

die Schulen, Hochschulen und Heime;

h.

den Sport.

2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportkommission besteht aus dreizehn Mitgliedern.(18)

§ 33 Finanzkommission
1 Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrats:

a.

Vorlagen, die das Steuerwesen betreffen (ausgenommen Verkehrssteuern);

b.

alle anderen Vorlagen, die in den Geschäftsbereich der Finanz- und Kirchendirektion fallen, soweit sie nicht das Personalwesen betreffen;

c.

die Jahresrechnungen der Kantonalbank, der Basellandschaftlichen Pensionskasse, der staatlichen Fonds und Stiftungen und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Organisationen.(19)

2 Im übrigen richten sich die Aufgaben der Finanzkommission nach § 62 des Landratsgesetzes
2bis ...(20)
3 Die Finanzkommission besteht aus dreizehn Mitgliedern.

§ 34 Geschäftsprüfungskommission
1 Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission richten sich nach § 61 des Landratsgesetzes.
1bis (21) Sie behandelt zuhanden des Landrates:

a.(22)

das Regierungsprogramm;

b.(23)

den Amtsbericht im Jahresbericht des Regierungsrates;

c.

die Vorlage des Regierungsrates über den Stand der Bearbeitung der Motionen und Postulate, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllt worden sind.

2 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünfzehn Mitgliedern.
3 Die Geschäftsprüfungskommission schlägt zuhanden des Büros die Mitglieder der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen zur Wahl vor.(24)

§ 35(25) Justiz- und Sicherheitskommission
1 Die Justiz- und Sicherheitskommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:

a.

die Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung;

b.

den Datenschutz;

c.

das Erbschaftswesen;

d.

das Gerichtswesen;

e.

die Gesamtverteidigung;

f.

das Notariat;

g.

die öffentlichen Register;

h.

das Polizeiwesen;

i.

den Straf- und Massnahmenvollzug.

2 Die Justiz- und Sicherheitskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern.

§ 36 Personalkommission
1 Die Personalkommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:

a.

das Personalwesen;

b.(26)

die Pensionskasse.

2 Kantonale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen der Personalkommission nicht angehören.(27)
3 Die Personalkommission besteht aus neun Mitgliedern.

§ 37 Petitionskommission
1 Die Petitionskommission prüft in der Regel die an den Landrat gerichteten Petitionen, Bürgerrechtsgesuche und Begnadigungsgesuche.
2 ...(28)
3 Mitglieder, die im Einzelfall als Richter oder Richterin, als Staatsanwalt oder Staatsanwältin, als Untersuchungsbeauftragter oder Untersuchungsbeauftragte, als Rechtsvertreter oder Rechtsvertreterin, oder als vormundschaftliches Organ tätig gewesen sind oder im Strafvollzug mitgewirkt haben, begeben sich für die Verhandlungen in der Kommission und im Landrat in den Ausstand.(29)
4 Die Petitionskommission besteht aus sieben Mitgliedern.

§ 38 Umweltschutz- und Energiekommission
1 Die Umweltschutz- und Energiekommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:

a.

das Abfallwesen;

b.

den Bodenschutz;

c.

das Energiewesen;

d.

den Gewässerschutz;

e.

den Heimat- und Denkmalschutz;

f.

den Lärmschutz;

g.

die Lufthygiene;

h.

den Natur- und Landschaftsschutz;

i.

das Sicherheitsinspektorat.

2 Die Umweltschutz- und Energiekommission besteht aus dreizehn Mitgliedern.

§ 39 Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission behandelt zuhanden des Landrats die Vorlagen über:

a.

den Arbeitsmarkt;

b.

das Forstwesen;

c.

...(30)

d.

die Gesundheits- und Alterspflege;

e.

die Landwirtschaft;

f.

die Rheinhäfen;

g.

das Spitalwesen;

h.

die Wirtschaftsförderung.

2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern.


c. Spezialkommissionen

§ 40 Auflösung
Spezialkommissionen haben mit der Erledigung der ihnen zugewiesenen Geschäfte ihren Auftrag erfüllt und lösen sich mit Beschluss des Landrats auf.


d. Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)

§ 41 Wahlausschluss
1 Ratsmitglieder, bei denen der begründete Verdacht der Befangenheit besteht, können nicht Mitglied der PUK sein.
2 In Streitfällen entscheidet der Landrat.

§ 42 Akten der PUK
Akten der PUK gemäss § 65 Absatz 1 des Landratsgesetzes sind:

a.

Expertenberichte;

b.

Einvernahme- und Anhörungsprotokolle;

c.

gegenüber der PUK erteilte schriftliche Auskünfte;

d.

der PUK herausgegebene Akten.



IV. Parlamentsdienste

§ 43 Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei hat folgende weitere Aufgaben:

a.

sie führt das Verzeichnis der erledigten und der hängigen Geschäfte;

b.

sie besorgt das Rechnungswesen des Landrats;

c.

sie organisiert den Weibel- und den Sekretariatsdienst während den Landratssitzungen;

d.

sie vermittelt Arbeitsräume für die Ratsmitglieder;

e.

sie betreut Besucherinnen und Besucher, die den Landrat in Gruppen besuchen.

2 Die Landeskanzlei unterstützt die Kommissionen, Subkommissionen und soweit als möglich auch die Fraktionen, indem sie:

a.

administrative Aufgaben, insbesondere im Versandwesen, übernimmt;

b.

für Präsidenten und Präsidentinnen sowie für Berichterstatter und Berichterstatterinnen Bürogeräte bereitstellt;

c.

bei der Erstellung von Kommissionsberichten mitwirkt.


§ 44(31) Finanzkontrolle
Die Kommissionen können der Finanzkontrolle unter Mitteilung an die Finanzkommission, an das Büro und an den Regierungsrat resp. an das Kantonsgericht Aufträge im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes erteilen.


D. Geschäfte

I. Vorstösse

§ 45 Behandlung von Motionen und Postulaten
1 Motionen und Postulate sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Ratspräsidenten oder bei der Ratspräsidentin einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2 Der Landrat berät Motionen und Postulate an einer der folgenden Landratssitzungen im Anschluss an die Stellungnahme des Regierungsrats. Er entscheidet, ob sie an den Regierungsrat überwiesen werden sollen. Er kann sie jedoch vor diesem Entscheid an eine Kommission weisen.
3 Ist der Regierungsrat bereit, eine Motion als Motion oder ein Postulat entgegenzunehmen, findet eine Beratung nur statt, wenn aus der Mitte des Landrats ein gegenteiliger Antrag gestellt wird.
4 Besteht eine Motion oder ein Postulat aus mehreren Begehren, kann über diese einzeln abgestimmt werden.
5 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann während der Beratung den Wortlaut einer Motion oder eines Postulats ändern oder eine Motion in ein Postulat umwandeln.
6 Ein Antrag auf Verkürzung der Behandlungsfrist einer Motion oder eines Postulats muss bei der Einreichung im Wortlaut des Vorstosses enthalten sein. Über den Antrag ist unmittelbar nach dem Überweisungsbeschluss abzustimmen.(32)

§ 46 Erfüllung und Abschreibung von Motionen und Postulaten
1 Motionen und Postulate gelten als formell erfüllt, wenn der Regierungsrat eine Vorlage oder einen Bericht unterbreitet. Bei der Behandlung der Vorlage oder des Berichtes entscheidet der Landrat, ob die Motion oder das Postulat abzuschreiben ist. Wird die Abschreibung abgelehnt, so bleibt der Auftrag an den Regierungsrat bestehen.
1bis Ist der Regierungsrat bereit, eine Motion oder ein Postulat entgegenzunehmen, und beantragt er gleichzeitige Abschreibung dieses Vorstosses, so hat er den Antrag auf Abschreibung schriftlich zu begründen.(33)
2 Über den Stand der Bearbeitung von Motionen und Postulaten, die nicht innert der gesetzlichen Frist seit der Überweisung erfüllt sind, hat der Regierungsrat gleichzeitig mit dem Amtsbericht eine besondere Vorlage zu unterbreiten. Der Landrat entscheidet, ob diese Motionen und Postulate aufrecht erhalten bleiben oder abgeschrieben werden.(34)
3 ...(35)

§ 47 Verfahrenspostulat
Verfahrenspostulate sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Ratspräsidenten oder bei der Ratspräsidentin einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden. Das Büro hat an einer der folgenden Sitzungen dazu Stellung zu nehmen.

§ 48 Interpellation
1 Interpellationen sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Ratspräsidenten oder bei der Ratspräsidentin einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2 Der Interpellant oder die Interpellantin kann in jedem Fall zur Antwort des Regierungsrats in einer kurzen Erklärung Stellung nehmen. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Landrates statt.

§ 49 Dringlichkeit
Motionen, Postulate und Interpellationen können auf Antrag sofort nach ihrer Begründung behandelt werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder sie für dringlich erklären. In diesem Fall hat der Regierungsrat an der gleichen Sitzung Stellung zu nehmen.

§ 50 Resolution
1 Resolutionsbegehren sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Ratspräsidenten oder bei der Ratspräsidentin einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden. Sie werden, falls der Landrat es beschliesst, sofort beraten.
2 Vom Landrat beschlossene Resolutionen werden veröffentlicht und den Adressaten oder Adressatinnen zugestellt.

§ 51 Fragestunde
1 Die Fragestunde findet in der Regel einmal pro Monat (ausser Juli und August) zu Beginn der Nachmittagssitzung statt.(36) Die Fragen sind knapp formuliert und unterzeichnet bis spätestens am Montag vor der jeweiligen Sitzung bei der Landeskanzlei einzureichen.
2 Die schriftlichen Fragen werden von der Landeskanzlei zusammengestellt und dem Landrat ausgeteilt. Sie werden vom Regierungsrat möglichst kurz beantwortet.
3 Der Fragesteller oder die Fragestellerin ist berechtigt, nach der Antwort bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Jedes andere Ratsmitglied kann eine weitere Zusatzfrage stellen.
4 Die Fragestunde dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde. Fragen, die in der Fragestunde nicht mehr behandelt werden können, werden schriftlich beantwortet. Die Antwort wird dem Fragesteller oder der Fragestellerin zugestellt und dem Protokoll beigefügt(37).

§ 52 Schriftliche Anfrage
1 Schriftliche Anfragen sind mit präzisen Fragen und kurzer Begründung bis zum Beginn der Landratssitzung unterzeichnet beim Ratspräsidenten oder bei der Ratspräsidentin einzureichen.
2 Die Antwort wird allen Ratsmitgliedern zugestellt.


II. Parlamentarische Initiative

§ 53 Einreichung und Überweisung
1 Parlamentarische Initiativen sind bis zum Beginn der Landratssitzung schriftlich und unterzeichnet beim Ratspräsidenten oder bei der Ratspräsidentin einzureichen. Sie können an der gleichen Sitzung mündlich begründet werden.
2 Der Landrat berät parlamentarische Initiativen an einer der folgenden Landratssitzungen im Anschluss an die Stellungnahme des Regierungsrats. Er entscheidet, ob die parlamentarische Initiative an eine Kommission überwiesen werden soll.

§ 54 Vorberatung durch die Kommission
1 Die Kommission berät die parlamentarische Initiative. Sie kann Änderungen vorschlagen oder einen Gegenvorschlag ausarbeiten.
2 Ist das Ratsmitglied, welches die parlamentarische Initiative eingereicht hat, nicht Mitglied der Kommission, so wird es von ihr angehört.
3 Die Kommission unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen dem Regierungsrat und interessierten Kreisen zur Stellungnahme.

§ 55 Antrag der Kommission an den Landrat
Nach Abschluss ihrer Beratungen stellt die Kommission dem Landrat in einer Vorlage Antrag. Sie entspricht den Anforderungen an eine Vorlage des Regierungsrates.

§ 56 Verfahren im Landrat
1 Der Landrat behandelt die Vorlage der Kommission im gleichen Verfahren wie eine Vorlage des Regierungsrats und der Gerichte.
2 Der Regierungsrat nimmt in der Beratung Stellung zur Vorlage.


III. Vorlagen

§ 57 Frist
1 Vorlagen können beraten werden, wenn sie den Ratsmitgliedern acht Tage vorher zugestellt worden sind.
2 Der Landrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder Ausnahmen von Absatz 1 beschliessen.

§ 58 Inhalt und Gestaltung
1 Die Vorlagen des Regierungsrats und der Gerichte sollen enthalten:

a.

eine kurze Übersicht über Ziel und Inhalt der Vorlage;

b.

die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens;

c.

eine knappe Darstellung des geltenden Rechtszustandes, wenn dieser geändert werden soll;

d.

Erörterungen über die rechtlichen Auswirkungen der Vorlage;

e.

Ausführungen über die finanziellen, volkswirtschaftlichen und wesentlichen regionalen Auswirkungen der Vorlage;

ebis.(38)

Ausführungen über die finanziellen und die übrigen Auswirkungen der Vorlage auf die Gemeinden;

f.

einen Hinweis auf die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit dem Regierungsprogramm oder mit dem Jahresprogramm;

g.

Ausführungen über die Behandlung parlamentarischer Vorstösse.

h.(39)

Ausführungen über allfällige Auswirkungen im Informatikbereich.

2 (40) Vorlagen zu Informatikprojekten müssen Auskunft geben über:

a.

die federführende Direktion, die Projektleitung und den Steuerungsausschuss;

b.

die Zusammenstellung der Vollkosten samt Nachweis der eigenen Personalressourcen;

c.

den Projektterminplan mit Anfangstermin, Endtermin und Meilensteinen;

d.

die Begründung des Evaluationsergebnisses;

e.

das interne und externe Kommunikationskonzept;

f.

das Ausbildungskonzept;

g.

das interne und externe Projektcontrolling;

h.

die Risiken und den Umgang mit Risiken.



IV. Regierungsplanung und Rechenschaftsberichte

§ 59 Grundlegende Pläne staatlicher Tätigkeiten
Der Landrat kann bei der Genehmigung grundlegender Pläne staatlicher Tätigkeiten Richtlinien für die weitere Bearbeitung erlassen.

§ 60 Amtsbericht
1 Der Regierungsrat gibt dem Landrat im Amtsbericht auch Auskunft über die hängigen Volksinitiativen, die noch nicht abgeschriebenen parlamentarischen Vorstösse sowie über den Stand begonnener Gesetzgebungsarbeiten, Planungen und Vertragsverhandlungen.
2 Der Amtsbericht ist dem Landrat bis spätestens Mitte April vorzulegen.(41)

§ 61(42)


V. Beratung und Beschlussfassung

§ 62 Überweisung der Vorlagen an Kommissionen
Das Büro oder der Landrat überweisen die Vorlagen an eine Kommission zur Vorberatung, sofern der Landrat nicht beschliesst, das Geschäft entweder direkt zu behandeln oder erst nach einer Grundsatzdebatte an eine Kommission zu weisen.

§ 63 Redaktionelle Bereinigung
1 Alle Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen werden vor der Beratung im Landrat von der Redaktionskommission in sprachlicher und systematischer Hinsicht geprüft.
2 Die Redaktionskommission darf den Inhalt der überprüften Bestimmungen nicht verändern.
3 Die Redaktionskommission besteht aus 3-5 Mitgliedern. Diese werden auf Antrag des Landschreibers oder der Landschreiberin vom Büro für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
4 Der Landschreiber bzw. die Landschreiberin oder der 2. Landschreiber bzw. die 2. Landschreiberin präsidiert die Redaktionskommission. Als ständige Mitglieder gehören ihr Personen aus dem Landrat, der Landeskanzlei und der kantonalen Verwaltung an.
5 Die Redaktionskommission kann zu ihren Beratungen den Präsidenten oder die Präsidentin der vorberatenden Kommission, Personen aus der zuständigen Direktion der kantonalen Verwaltung und aussenstehende Sachverständige beiziehen.

§ 64 Eintretensdebatte
1 In der Regel wird zuerst beraten und beschlossen, ob:

a.

auf die Behandlung der Vorlage einzutreten ist;

b.

die Vorlage zur Änderung oder Prüfung zurückzuweisen ist;

c.

die Vorlage durch Nichteintreten zu erledigen ist.

2 Wird kein Antrag auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt, so gilt Eintreten als beschlossen.
2bis (43) Werden gleichzeitig Anträge auf Eintreten, Nichteintreten und Rückweisung gestellt, so wird zuerst über Eintreten und Nichteintreten abgestimmt.
3 Wird Nichteintreten beschlossen, so ist die Vorlage erledigt.

§ 65 Detailberatung
1 Nach dem Eintreten erfolgt die paragraphen- oder abschnittsweise Detailberatung.
2 Der Landrat kann auf Antrag der vorberatenden Kommission, des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin auf eine Detailberatung verzichten.

§ 66 Zweifache Beratung
1 Alle Vorlagen für Verfassungsänderungen und Gesetze oder Gesetzesänderungen werden zweimal beraten. Die zweifache Beratung kann auch für andere Vorlagen beschlossen werden.
1bis Partnerschaftliche Vorlagen werden zweimal beraten, wenn der Landrat zu einem vorhergehenden Beschluss des Grossen Rates oder der Grosse Rat zu einem vorhergehenden Beschluss des Landrates eine Differenz schafft.(44)
2 Die beiden Lesungen finden in der Regel an zwei verschiedenen Sitzungstagen statt. Die Schlussabstimmung über die Annahme oder Verwerfung der Vorlage wird erst nach der letzten Beratung durchgeführt.


VI. Besondere Geschäfte

§ 67 Staatsverträge und andere Verträge
Der Landrat kann Staatsverträge und andere Verträge inhaltlich nicht verändern.

§ 68 Bundesstaatliche Mitwirkungsrechte
Der Landrat übt die dem Kanton in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte (Artikel 86, 89, 89 bis und 93 BV) auf Antrag des Regierungsrats oder durch einen Vorstoss aus seiner Mitte aus.

§ 69 Petitionen
1 Petitionen werden von der Petitionskommission oder vom Büro vorberaten. Beziehen sie sich auf hängige Sachgeschäfte oder auf die Geschäftsführung der kantonalen Verwaltung und der Gerichte, so können sie an die zuständige Kommission oder an den Ombudsman gewiesen werden.
2 Der Landrat kann die Petitionen dem Regierungsrat als Motion, Postulat oder zur Kenntnisnahme überweisen.

§ 69a(45) Koordination mit dem Ombudsman
Gelangt eine Person mit einem Anliegen, das auch den Zuständigkeitsbereich des Ombudsman berührt, an den Landrat oder eine Kommission des Landrats, ist das Vorgehen im Sinne von § 8a des Gesetzes über den Ombudsman(46) zu koordinieren.

§ 70 Berichte
1 Der Regierungsrat und die Kommissionen können dem Landrat Berichte zuleiten, die lediglich der Orientierung und der Standortbestimmung dienen und keine Anträge enthalten.
2 Der Landrat kann darüber auf Beschluss der Ratskonferenz eine Debatte führen.

§ 71 Erklärungen
1 Der Regierungsrat kann zu wichtigen Ereignissen, zu eigenen Beschlüssen und zu Berichten aus der kantonalen Verwaltung oder von dritter Seite vor dem Landrat mündliche Erklärungen abgeben.
2 Der Landrat kann darüber eine Debatte durchführen.


E. Sitzungen des Landrats

I. Einberufung und Beschlussfähigkeit

§ 72 Sitzungsort
Findet eine Sitzung des Landrats ausnahmsweise nicht im Landratssaal in Liestal statt, so gibt die Landeskanzlei den Sitzungsort öffentlich bekannt.

§ 73 Sitzungstage und Sitzungszeiten
1 Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel vierzehntäglich an einem Donnerstag statt. Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin lädt die Ratsmitglieder und die Mitglieder des Regierungsrats schriftlich unter Beilage der Traktandenliste mindestens acht Tage vorher ein.
2 In der Sitzungseinladung sind die Sitzungszeiten verbindlich festgelegt. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Beendigung der Beratung eines Geschäfts, kann der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin eine Verlängerung um höchstens eine halbe Stunde anordnen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.

§ 74 Verhandlungsfähigkeit
1 Wird während der Landratssitzung die Verhandlungsfähigkeit bezweifelt, so muss sie der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin feststellen lassen. Ist der Landrat nicht verhandlungsfähig, so hebt der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin die Sitzung auf.
2 Die Präsenz und die Verhandlungsfähigkeit werden durch den Landschreiber oder die Landschreiberin festgestellt.


II. Sitzungsordnung, Beratung und Protokoll

§ 75 Traktandenliste
1 Die Ratskonferenz legt Inhalt und Reihenfolge der Traktandenliste für die nächste Landratssitzung nach der vorangehenden Landratssitzung fest.
1bis (47) In zwingenden Fällen kann die Landratspräsidentin oder der Landratspräsident am Sitzungstag eine Änderung der Reihenfolge der Traktandenliste anordnen.
2 Am Sitzungstag können neue Geschäfte nur aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder zustimmen.
3 Am Sitzungstag können Geschäfte mit einfachem Mehr von der Traktandenliste abgesetzt werden. Parlamentarische Vorstösse können unter derselben Bedingung nur abgesetzt werden, wenn der Urheber oder die Urheberin des Vorstosses abwesend ist und keine Stellvertretung bestimmt worden ist.

§ 76 Redeordnung
1 Wer in der Beratung das Wort ergreifen will, hat sich beim Vizepräsidenten oder bei der Vizepräsidentin zu melden. Das Wort erhalten in der Regel in folgender Reihenfolge:

a.

die Kommissionsberichterstatter und Kommissionsberichterstatterinnen;

b.

die Antragstellerinnen und Antragsteller;

c.

die Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen;

d.

die weiteren Ratsmitglieder.

2 Die Mitglieder des Regierungsrats können auf ihr Verlangen das Wort ergreifen.
3 In der Regel wird einem Ratsmitglied zum gleichen Gegenstand nur zweimal das Wort gestattet. Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie die Mitglieder des Regierungsrats sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
4 Will sich der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin an der Beratung beteiligen, so übergibt er oder sie für die Dauer der Beratung den Vorsitz dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
5 Solange der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin den Vorsitz nicht führt, kann er oder sie sich ebenfalls in die Rednerliste eintragen.
6 Zur Geschäftsordnung wird das Wort auf Verlangen ausserhalb der Reihenfolge erteilt. Der Redner oder die Rednerin muss sich auf Bemerkungen zur formellen Behandlung des Beratungsgegenstandes oder zur Anwendung der Geschäftsordnung beschränken.

§ 77 Verbundene Beratung
Der Landrat kann mehrere Geschäfte miteinander beraten, wenn sie sachlich zusammengehören.

§ 78 Sachanträge
1 Sachanträge haben die Annahme, Änderung oder Verwerfung einer Vorlage oder einzelner Teile einer Vorlage zum Gegenstand.
2 Sachanträge sind dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Sie werden nach Möglichkeit durch die Landeskanzlei vervielfältigt und ausgeteilt.

§ 79 Budgetanträge
1 Anträge zum Voranschlag bezwecken:

a.

die Aufnahme einer neuen Ausgabe oder

b.

die Änderung oder Streichung einer im Entwurf des Voranschlags enthaltenen Ausgabe.

2 Sie sind spätestens an der zweiten ordentlichen Oktober-Landratssitzung einzureichen. Sofern nur eine ordentliche Oktober-Landratssitzung stattfindet, sind sie spätestens an der ersten November-Landratssitzung einzureichen.(48) Sie können an der Sitzung, an der sie dem Landrat bekanntgegeben werden, mündlich begründet werden.
3 Regierungsrat und Finanzkommission haben bei der Beratung des Voranschlags dazu Stellung zu nehmen. Weitergehende Anträge zum Voranschlag können nicht mehr gestellt werden.

§ 80 Ordnungsanträge
1 Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren und lauten auf:

a.

Verschiebung der Beratungen;

b.

Überweisung des Geschäftes an eine Kommission;

c.

Rückweisung von Vorlagen nach beschlossenem Eintreten;

d.

Schluss der Rednerliste;

e.(49)

Rückkommen auf gefasste Beschlüsse nach Abschluss der Detailberatung und vor der Schlussabstimmung;

f.

Unterbrechung oder Aufhebung der Landratssitzung.

2 Wird ein Ordnungsantrag während der Beratung eines Sachgeschäftes gestellt, so ist die Beratung auf diesen Ordnungsantrag zu beschränken und darüber abzustimmen, bevor die allgemeine Beratung weitergeführt wird.

§ 81 Persönliche Erklärung und Fraktionserklärung
1 Jedes Ratsmitglied kann eine persönliche Erklärung abgeben, um Angriffe auf seine Person zurückzuweisen.
2 Die Fraktionen können Erklärungen zu bestimmten Vorkommnissen abgeben.

§ 82 Schluss der Beratung
1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin schliesst die Beratung, wenn die Rednerliste erschöpft ist.
2 Schluss der Beratung kann auf Antrag beschlossen werden, sofern die Vertreter oder Vertreterinnen der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind.

§ 83 Protokoll der Landratssitzungen
1 Das Protokoll soll unter Hinweis auf die Akten der beratenen Geschäfte die Hauptgesichtspunkte der Diskussionsvoten, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, die Beschlüsse sowie die Mitteilungen des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin enthalten.
2 Der Landrat kann die vollständige Aufzeichnung der Verhandlungen durch Tonband oder Stenographen und Stenographinnen beschliessen.
3 Das Protokoll wird in der Regel an der nächsten Landratssitzung aufgelegt. Einsprachen sind unverzüglich beim Büro einzureichen. Wenn das Büro einen Änderungsantrag abgelehnt hat, so hat es den Antragsteller oder die Antragstellerin davon zu unterrichten.
4 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann den Entscheid des Büros innert fünf Tagen seit Bekanntgabe beim Landrat anfechten.


III. Abstimmungen

§ 84 Fragestellung
1 Vor der Abstimmung gibt der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin eine Übersicht über die gestellten Anträge und unterbreitet einen Vorschlag über die Reihenfolge der Abstimmungen. Einwände gegen diesen Vorschlag sind sofort zu erledigen.
2 Unterabänderungsanträge sind vor den Änderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Bei einer Abstimmung dürfen nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt werden.

§ 85(50) Abstimmungsregeln
1 Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage.
2 Das Büro kann Richtlinien erlassen.
3 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden auf Bildschirmen angezeigt.
4 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.
5 Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden in Form einer Namensliste im Internet öffentlich zugänglich gemacht.(51)
6 Durch Handerheben wird abgestimmt:

a.

in besonderen Fällen auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten;

b.

wenn die elektronische Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt.

7 In den Fällen gemäss Absatz 6 stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, ob das Mehr unzweifelhaft ist oder ob die Stimmen gezählt werden müssen. Jedes Ratsmitglied kann die Zählung verlangen.
8 Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann mitstimmen und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

§ 86(52) Abstimmungen mit Namensliste
Bei einer Abstimmung gemäss § 85 Absatz 5 sind die Namen mit dem Entscheid der Stimmenden zu protokollieren.


IV. Wahlen

§ 87 Verfahren
1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin kann mitwählen.
2 Mit dem absoluten Mehr ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
3 Mit dem relativen Mehr ist gewählt, wer am meisten gültige Stimmen erhalten hat.

§ 88 Einzelwahl
1 Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt. Sind auch dann die Stimmen gleich, so entscheidet das vom Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin gezogene Los.
2 Sind mehrere gleichartige Einzelwahlen vorzunehmen, so kann der Landrat die Durchführung aller Wahlen in einem Wahlakt beschliessen.

§ 89 Listenwahl
1 Die Wahl mehrerer Mitglieder eines Organs erfolgt gleichzeitig auf einer Liste. Diese darf höchstens so viele Namen aufweisen, als Personen zu wählen sind. Überzählige Namen werden am Ende der Liste gestrichen.
2 Das absolute Mehr wird errechnet, indem die Zahl der gültigen Stimmen durch die doppelte Zahl der zu Wählenden geteilt wird. Die auf den Quotienten folgende höhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
3 Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt. Ergeben sich wegen gleicher Stimmenzahl überzählige Gewählte, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin gezogene Los.
4 Erreichen weniger Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr gilt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin gezogene Los.

V. Medien

§ 90 Unterstützung der Medien
1 Der Landrat und seine Organe unterstützen die Medien bei der Berichterstattung über die Tätigkeit des Landrates.
2 Zur Ausübung ihrer Tätigkeit stehen den Medien zur Verfügung:

a.

die Pressetribüne;

b.

Arbeitsräume;

c.

Schreibgeräte, Telephon, Fax und dergleichen.



F. Schlussbestimmungen

§ 91 Auslegung und Ergänzung
1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin legt die Geschäftsordnung im Einzelfall aus.
2 Der Landrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder ausserordentliche, im Landratsgesetz und in der Geschäftsordnung nicht vorgesehene Verfahren beschliessen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zum Landratsgesetz stehen.

§ 92 Revision der Geschäftsordnung
1 Das Büro, die Kommissionen, die Fraktionen und die Ratsmitglieder können jederzeit mit einem Verfahrenspostulat die Änderung der Geschäftsordnung beantragen.
2 Das Büro oder eine Spezialkommission hat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.

§ 93 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt zusammen mit dem Landratsgesetz in Kraft(53).


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Fussnoten:

 

1. GS 29.276, SGS 100

2. Ergänzung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

3. Fassung vom 20. September 2007 (GS 36.393), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2007.

4. Fassung vom 20. September 2007 (GS 36.393), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2007.

5. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

6. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

7. Ergänzung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

8. Ergänzung vom 7. Februar 2002 (GS 34.515), in Kraft seit 1. Juli 2002.

9. Ergänzung vom 23. September 2004 (GS 35.251), in Kraft seit 1. Januar 2005.

10. GS 32.587, SGS 310.1

11. Ergänzung vom 20. September 2001 (GS 34.329), in Kraft seit 1. Januar 2002.

12. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

13. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

14. Fassung vom 10. April 2008 (GS 36.632), in Kraft seit 1. Juli 2008.

15. Aufgehoben am 1. Dezember 2005 (GS 35.762), mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

16. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

17. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

18. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

19. Fassung vom 25. Januar 2001 (GS 34.29), in Kraft seit 1. Februar 2001.

20. Aufgehoben am 20. September 2001 (GS 34.329), mit Wirkung ab 1. Januar 2002.

21. Ergänzung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

22. Fassung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.384), in Kraft seit 1. Juli 2011.

23. Fassung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.384), in Kraft seit 1. Juli 2011.

24. Ergänzung vom 23. September 2004 (GS 35.251), in Kraft seit 1. Januar 2005.

25. Fassung vom 10. April 2008 (GS 36.632), in Kraft seit 1. Juli 2008.

26. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

27. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

28. Aufgehoben am 1. Dezember 2005 (GS 35.762), mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

29. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.95), in Kraft seit 1. Januar 2011.

30. Aufgehoben am 1. Dezember 2005 (GS 35.762), mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

31. Fassung vom 10. Dezember 2008 (GS 36.1127), in Kraft seit 1. Juli 2009.

32. Ergänzung vom 20. September 2001 (GS 34.329), in Kraft seit 1. Januar 2002.

33. Fassung vom 16. Februar 2006 (GS 35.900), in Kraft seit 1. April 2006.

34. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

35. Aufgehoben am 1. Dezember 2005 (GS 35.762), mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

36. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

37. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

38. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.263), in Kraft seit 1. Januar 2008.

39. Ergänzung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

40. Ergänzung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

41. Fassung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.384), in Kraft seit 1. Juli 2011.

42. Aufgehoben am 28. Oktober 2010 (GS 37.384), mit Wirkung ab 1. Juli 2011.

43. Ergänzung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

44. Ergänzung vom 25. Januar 2001 (GS 34.40), in Kraft seit 1. März 2001.

45. Ergänzung vom 29. Januar 2009 (GS 36.1130), in Kraft seit 1. Juli 2009.

46. GS 29.704, SGS 160

47. Ergänzung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

48. Fassung vom 2. Mai 2002 (GS 34.521), in Kraft seit 1. Juli 2002.

49. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

50. Fassung vom 1. Dezember 2005 (GS 35.762), in Kraft seit 1. Januar 2006.

51. Fassung vom 15. Februar 2007 (GS 36.26), in Kraft seit 1. Juli 2007 (berichtigt am 22. März 2007 (GS 36.67).

52. Fassung vom 15. Februar 2007 (GS 36.26), in Kraft seit 1. Juli 2007.

53. In Kraft seit 1. Juli 1995.