Gesetz
über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz)

 

SGS 131 || GS 32.58 || Vom 21. November 1994(1) || In Kraft seit 1. Juli 1995 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2013; entspricht Print-Version: 90 - 1.1.2013



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 70 Absatz 1 der Kantonsverfassung(2), beschliesst:

A. Beginn der Amtsperiode, Eröffnung und Anlobung

§ 1 Beginn der Amtsperiode
Die Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Juli nach den Neuwahlen.

§ 2 Eröffnung
Zur ersten, konstituierenden Sitzung einer neuen Amtsperiode wird der Landrat durch die Landeskanzlei einberufen.

§ 3 Anlobung
1 Jedes Ratsmitglied hat bei Amtsantritt zu geloben, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten des Amtes gewissenhaft zu erfüllen.
2 Wer das Gelöbnis verweigert, verzichtet auf das Amt.


B. Pflichten und Rechte der Ratsmitglieder

§ 4 Sitzungsteilnahme
1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landrats teilzunehmen.
2 Wer verhindert ist, entschuldigt sich vor Beginn der Sitzung bei der Landeskanzlei zuhanden des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin.
3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Sitzungen des Büros, der Ratskonferenz, der Kommissionen und der Fraktionen.

§ 5 Offenlegung der Interessenbindungen
1 Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Landeskanzlei beim Eintritt in den Landrat schriftlich über:

a.

seine berufliche Tätigkeit sowie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin;

b.

die Mitgliedschaft in den Leitungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;

c.

die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen;

d.

die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.

2 Änderungen sind der Landeskanzlei laufend bekannt zu geben.
3 Die Landeskanzlei legt das Verzeichnis über die Interessenbindungen öffentlich auf.

§ 6 Amtsgeheimnis
1 In Angelegenheiten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind die Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Dem Amtsgeheimnis unterstehen Tatsachen und Lebensvorgänge, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.
3 Dem Amtsgeheimnis unterstehen insbesondere:

a.

Personendaten in Einbürgerungs- und Begnadigungsakten;

b.

Personendaten in Bewerbungsunterlagen für Wahlen, die vom Landrat vorzunehmen sind;

c.

Personendaten in Petitionen und in anderen Eingaben;

d.

vertraulich erklärte Kommissionsprotokolle.


§ 7(3) Ausstandspflicht
1 Die Ratsmitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand (§ 58 Absatz 1 KV).
2 Ratsmitglieder sind insbesondere unmittelbar betroffen, wenn:

a.

sie aus einem Ratsgeschäft einen direkten und persönlichen Nutzen ziehen oder Nachteil erleiden können;

b.

sie für Wahlen kandidieren, die vom Landrat oder seinen Organen vorzunehmen sind; die Ausstandspflicht gilt nicht für Wahlen in die Organe des Landrats;

c.

sie Begnadigungsgesuche beurteilen müssen, die sie selbst betreffen.

d.

...(4)

3 Die Ratsmitglieder treten auch in den Ausstand, wenn ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner im Sinne von Absatz 2 unmittelbar betroffen ist.
4 Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung (§ 58 Absatz 2 K\/).
5 In Streitfällen entscheidet der Landrat beziehungsweise das betreffende Organ.
6 Der Landrat kann gültig beraten und beschliessen, auch wenn wegen Ausstands nicht die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend ist.

§ 8 Mitwirkungsrechte
Die Ratsmitglieder können Anträge zur Sache oder zum Verfahren stellen und Vorstösse einreichen.

§ 9 Akteneinsichtsrecht
1 Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in Akten, auf welche die Vorlagen des Regierungsrats an den Landrat Bezug nehmen.
2 Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
3 Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Büro nach Anhören des Regierungsrats.

§ 10 Auskunftsrecht
1 Jedes Ratsmitglied erhält zur Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben Auskunft bei der Landeskanzlei, bei der Finanzkontrolle, beim Rechtsdienst des Regierungsrats und bei den Direktionen.
2 Vom Auskunftsrecht ausgeschlossen sind:

a.

Sachverhalte und Akten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen;

b.

Sachverhalte und Akten, die beim Regierungsrat in Beratung stehen, für die Dauer der Beratung.


§ 11 Entschädigung
1 Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung, die den notwendigen Aufwand für die Ausübung des Landratsmandats angemessen entgelten soll.
2 Der Landrat legt die Entschädigung in der Geschäftsordnung fest. Die Bestimmungen über das fakultative Referendum (§ 31 Absatz 1 Buchstabe b KV) bleiben vorbehalten.


C. Organisation des Landrats

§ 12 Organe des Landrats
Die Organe des Landrats sind:

a.

das Ratspräsidium,

b.

das Vizepräsidium,

c.

das Büro,

d.

die Ratskonferenz,

e.

die Kommissionen,

f.

die Fraktionen.



I. Die Leitungsorgane

§ 13 Ratspräsidium
1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin hat folgende Aufgaben:

a.

Vorbereitung der Traktandenliste nach Rücksprache mit dem Regierungsrat;

b.

Leitung der Sitzungen des Landrats, des Büros und der Ratskonferenz;

c.

Vertretung des Landrats nach aussen, insbesondere gegenüber dem Regierungsrat.

2 Der Landrat kann dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin weitere Aufgaben übertragen.

§ 14 Vizepräsidium
1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin hat folgende Aufgaben:

a.

Stellvertretung des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin bei Abwesenheit;

b.

Unterstützung des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben.

2 Der Landrat kann dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin weitere Aufgaben übertragen.

§ 15 Büro
1 Das Büro besteht aus dem Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie aus fünf Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen.
2 Der Landrat wählt die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen für die Dauer eines Amtsjahres.
3 Das Büro hat folgende Aufgaben:

a.

es wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin der Kommissionen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen;

b.

es wählt die Mitglieder der Spezialkommissionen, wobei die Fraktionen ein Vorschlagsrecht besitzen;

c.

es entscheidet über die Rückweisung von Vorlagen und Vorstössen aus formellen Gründen;

d.

es beschliesst über die inneren Angelegenheiten des Landrats;

e.

es entwirft das Budget für Parlamentsaufwendungen und entscheidet über den Vollzug von bewilligten Ausgaben;

f.

es berät die Verfahrenspostulate und stellt dem Landrat Antrag.

4 Der Landrat kann dem Büro weitere Aufgaben übertragen.
5 Der Landschreiber oder die Landschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil.

§ 16 Ratskonferenz
1 Die Ratskonferenz besteht aus den Mitgliedern des Büros und den Fraktionspräsidenten und Fraktionspräsidentinnen.
2 Die Ratskonferenz hat folgende Aufgaben:

a.

sie legt die Traktandenliste des Landrats fest;

b.

sie berät das Vorgehen bei politisch schwierigen Fragen;

c.

sie entscheidet über die Teilnahme der Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen an den Landratssitzungen (§ 54 dieses Gesetzes).

3 Der Landrat kann der Ratskonferenz weitere Aufgaben übertragen.
4 Der Landschreiber oder die Landschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ratskonferenz teil.


II. Kommissionen

§ 17 Ständige Kommissionen
1 Der Landrat setzt ständige Kommissionen ein. Diese beraten die Geschäfte vor, erstatten Bericht und stellen Antrag.
2 Der Landrat bezeichnet die ständigen Kommissionen und legt ihre Aufgaben, die Mitgliederzahl sowie eventuelle Unvereinbarkeiten fest.
3 Die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission richten sich nach den §§ 61 und 62 dieses Gesetzes.
4 Der Landrat wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen.

§ 18 Spezialkommissionen
1 Der Landrat kann Spezialkommissionen einsetzen:

a.

für die Vorberatung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer ständigen Kommission fallen;

b.

für die Vorberatung von Geschäften, die zwar einer ständigen Kommission zuzuweisen wären, ihrer Bedeutung wegen jedoch speziell behandelt werden sollen;

c.

im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht für die Abklärung spezieller Vorkommnisse (Parlamentarische Untersuchungskommissionen, §§ 64 ff. dieses Gesetzes).

2 Der Landrat bestimmt die Mitgliederzahl der Spezialkommissionen.

§ 19 Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrats
1 Die in der Sache zuständigen Mitglieder des Regierungsrats nehmen in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Ihnen steht das Antragsrecht zu.
2 Die Mitglieder des Regierungsrats können sich durch Sachverständige aus der Verwaltung begleiten oder durch diese im Einverständnis mit dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin vertreten lassen.
3 Die Kommissionen können beschliessen, auf die Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrats zu verzichten.
4 An den Sitzungen der Geschäftsprüfungskommission nehmen die Mitglieder des Regierungsrats auf Einladung teil.

§ 20 Beizug von weiteren Teilnehmern und Teilnehmerinnen
Die Kommissionen können ferner:

a.(5)

die Mitglieder des Kantonsgerichts, den Ombudsman sowie die oder den Datenschutzbeauftragte/n zu ihren Sitzungen einladen;

b.

unter Mitteilung an den Direktionsvorsteher oder die Direktionsvorsteherin weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung zu ihren Sitzungen einladen;

c.(6)

unter Mitteilung an das Präsidium des Kantonsgerichts weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte zu ihren Sitzungen einladen.


§ 21 Auskünfte und Aktenherausgabe
1 Die Mitglieder des Regierungsrats haben den Kommissionen alle Auskünfte zu erteilen und die Akten herauszugeben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Für Angelegenheiten im Bereich der Justizverwaltung obliegt diese Verpflichtung den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantonsgerichts.(7)
3 Bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Auskunftserteilung oder zur Herausgabe von Akten, so entscheidet das Büro nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise des zuständigen Gerichts. Die Anrufung des Büros steht auch den einzelnen Kommissionsmitgliedern zu.

§ 22 Regeln für die Durchführung der Kommissionssitzungen
1 Die Sitzungen der Kommissionen und deren Protokolle sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können jedoch beschliessen, Anhörungen und Befragungen von Sachverständigen, Verantwortlichen und Direktbetroffenen (Hearings) öffentlich durchzuführen.
2 Wer an Kommissionssitzungen teilnimmt, ist an das Amtsgeheimnis gebunden.
3 Die Kommissionsmitglieder dürfen sich in den Fraktionen unbeschränkt über die Kommissionssitzungen äussern.
4 Die Mitglieder des Regierungsrats und die Sachverständigen aus der Verwaltung können den Regierungsrat vollumfänglich über die Kommissionssitzungen informieren.

§ 23 Interkantonale Zusammenarbeit
Betrifft ein Geschäft interkantonale Probleme, so können die Kommissionen mit den entsprechenden Parlamentskommissionen anderer Kantone gemeinsam beraten.

§ 24 Begleitende Beratung bei Staatsverträgen
1 Der Landrat kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten (§ 64 Absatz 3 KV).
2 Der Regierungsrat informiert die ständigen Kommissionen über sein Vorhaben, einen wichtigen der Genehmigung unterliegenden Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.(8)


III. Fraktionen

§ 25 Zulassung
1 Fraktionen sind Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die der gleichen Partei angehören oder sich als Angehörige verschiedener Parteien oder als Parteilose auf eine parlamentarische Gemeinschaft geeinigt haben.
2 Die Mindestgrösse einer Fraktion beträgt fünf Mitglieder.

§ 26 Aufgaben
Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen vor.

§ 27 Vertretung
1 Die Fraktionen werden im Verhältnis zu ihrer Stärke entsprechend der Mandatsverteilung bei den Landratswahlen berücksichtigt:

a.

bei der Wahl der Büromitglieder;

b.

bei der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie der übrigen Mitglieder der Kommissionen.

2 Fraktionen, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl keinen proportionalen Anspruch auf eine Vertretung in den einzelnen Kommissionen gemäss § 27 Absatz 1 hätten, erhalten insgesamt mindestens so viele Sitze in diesen Kommissionen, wie dies ihrem proportionalen Anspruch an der Summe aller Sitze dieser Kommissionen entspricht.
3 Der Turnus bei der Bestellung des Ratspräsidiums und des Vizepräsidiums richtet sich soweit wie möglich ebenfalls nach der Stärke der Fraktionen.

§ 28 Beiträge
1 Die Fraktionen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben jährliche Beiträge.
2 Die Beiträge bestehen aus einem festen Grundbetrag und einem Zusatzbetrag, der sich nach der Mitgliederzahl der Fraktionen bemisst. Den Zusatzbetrag erhalten auch Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören.
3 Der Landrat regelt die Beiträge in der Geschäftsordnung.

§ 29 Fraktionslose Ratsmitglieder
1 Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können für die Beratung eines Geschäfts beigezogen werden:

a.

in den Kommissionen auf Beschluss des Landrats oder einer Kommission und

b.

im Büro auf dessen Beschluss.

2 Entspringt ein Geschäft ihrer Initiative, müssen sie beigezogen werden.


IV. Parlamentsdienste

§ 30 Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und seinen Organen sowie den Ratsmitgliedern für Dienstleistungen zur Verfügung. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a.

sie wirkt mit bei der Planung und Organisation der Ratssitzungen;

b.

sie führt die Kanzleigeschäfte und das Protokoll der Sitzungen des Landrats, des Büros, der Ratskonferenz und der Kommissionen;

c.

sie beschafft Dokumente für den Landrat und seine Kommissionen sowie für die Fraktionen und die Ratsmitglieder;

d.

sie archiviert Dokumente für den Landrat und seine Kommissionen;

e.

sie berät die Ratsmitglieder, insbesondere den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin sowie die Kommissionspräsidenten und Kommissionspräsidentinnen, in fachlichen Belangen und in Verfahrensfragen.

2 Der Landrat kann der Landeskanzlei weitere Aufgaben übertragen.

§ 31 Rechtsdienst
1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin, das Büro, die Ratskonferenz und die Kommissionen können dem Rechtsdienst des Regierungsrats unter Mitteilung an den Regierungsrat unmittelbar Aufträge erteilen.
2 Der Rechtsdienst stellt dem Regierungsrat Kopien seiner Berichte zu.

§ 32(9) Finanzkontrolle
Die Finanzkontrolle steht dem Landrat und seinen Kommissionen gemäss den Bestimmungen des Finanzkontrollgesetzes zur Verfügung.

§ 33 Aufträge an auswärtige Sachverständige
1 Das Büro und die Kommissionen können auswärtigen Sachverständigen selbständig Aufträge erteilen. Die Aufträge der Kommissionen bedürfen der Genehmigung durch das Büro.
2 Die mit der Auftragserteilung verbundenen Kosten gelten als endgültig bewilligt.
3 Soweit die auswärtigen Sachverständigen Kenntnis von Tatsachen erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie an das Amtsgeheimnis gebunden.

D. Geschäfte

I. Parlamentarische Vorstösse

§ 34 Motion
1 Mit der Motion kann der Landrat den Regierungsrat beauftragen:

a.

eine Vorlage zur Änderung oder Ergänzung der Kantonsverfassung auszuarbeiten;

b.

eine Vorlage zur Änderung, Ergänzung oder zum Erlass eines Gesetzes oder eines Dekrets auszuarbeiten;

c.

die Vorlage für eine andere in die Zuständigkeit des Landrates fallende Massnahme oder für einen Landratsbeschluss auszuarbeiten;

d.

einen Bericht vorzulegen.

2 Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Landrat Motionen unterbreiten.
3 Wird die Motion dem Regierungsrat überwiesen, so muss er die Vorlage innert zwei Jahren nach der Überweisung unterbreiten. Der Landrat kann die Frist verlängern oder verkürzen.(10)

§ 35 Postulat
1 Mit dem Postulat kann der Landrat:

a.

den Regierungsrat beauftragen, einen bestimmten Gegenstand zu prüfen, ihm über die Abklärungen zu berichten und Antrag zu stellen;

b.

den Regierungsrat in seinem eigenen Kompetenzbereich zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten einladen.

2 Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Landrat Postulate unterbreiten.
3 Überwiesene Postulate verpflichten den Regierungsrat zur Prüfung und Berichterstattung innert einem Jahr. Der Landrat kann die Frist verlängern oder verkürzen.(11)

§ 36 Parlamentarische Initiative
1 (12) Mit der parlamentarischen Initiative können Ratsmitglieder ausgearbeitete Entwürfe einreichen

a.

für den Erlass, die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- und Dekretsbestimmungen;

b.

für Beschlüsse über Kantonsreferenden und Kantonsinitiativen (Artikel 141 und Artikel 160 Absatz 1 Bundesverfassung.

1bis Die parlamentarische Initiative muss von mindestens 12 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.(13)
2 Die parlamentarische Initiative wird zur Vorberatung an eine Kommission überwiesen, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder vorläufig unterstützt wird.
3 Die Kommission kann für die Vorberatung auswärtige Sachverständige oder - im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktionsvorsteher oder der zuständigen Direktionsvorsteherin - Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der kantonalen Verwaltung beiziehen.

§ 37 Verfahrenspostulat
1 Verfahrenspostulate sind selbständige Anträge von Ratsmitgliedern, Kommissionen und Fraktionen, die eine Änderung der Geschäftsordnung oder die Durchführung einer die inneren Angelegenheiten des Landrats betreffenden Massnahme bezwecken.
2 Der Landrat überweist Verfahrenspostulate an das Büro oder an eine Kommission. Das Büro oder die Kommission ist verpflichtet, dem Landrat innert drei Monaten seit der Überweisung entweder die verlangte Vorlage zu unterbreiten oder Bericht zu erstatten.

§ 38 Interpellation
1 Interpellationen sind Anfragen von Ratsmitgliedern, Kommissionen oder Fraktionen, mit denen der Regierungsrat um Auskunft über grundsätzliche Fragen der kantonalen Politik ersucht wird.
2 Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation in der Regel mündlich an einer der folgenden Landratssitzungen. Er kann die Antwort auch schriftlich erteilen.

§ 39 Resolution
1 Resolutionsbegehren sind selbständige Anträge, die eine Meinungsäusserung des Landrats zu wichtigen Ereignissen bezwecken. Sie müssen von mindestens zwölf Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.
2 Der Regierungsrat kann zum Resolutionsbegehren Stellung nehmen.
3 Die Resolution gilt als zustande gekommen, wenn ihr zwei Drittel der Ratsmitglieder zugestimmt haben.

§ 40 Fragestunde
Der Regierungsrat beantwortet in der Fragestunde kurze schriftliche Fragen von Ratsmitgliedern aus dem Bereich der kantonalen Politik. Eine Diskussion findet nicht statt.

§ 41 Schriftliche Anfrage
1 Ratsmitglieder, Kommissionen und Fraktionen können dem Regierungsrat schriftliche Anfragen aus dem Bereich der kantonalen Politik unterbreiten.
2 Die Kommissionen können dem Kantonsgericht schriftliche Anfragen aus dem Bereich der Justizverwaltung unterbreiten.(14)
3 Der Regierungsrat beziehungsweise das zuständige Gericht beantwortet die Anfragen innert drei Monaten schriftlich. Eine Diskussion findet nicht statt.

II. Vorlagen

§ 42 Form
1 Der Regierungsrat, das Kantonsgericht, das Büro und die Kommissionen unterbreiten dem Landrat die Geschäfte in Form von Vorlagen oder Berichten.(15)
2 Die Vorlagen bestehen aus dem Antrag und dem ihn begründenden schriftlichen Bericht.

§ 43(16) Rückzug
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Vorlagen, nachdem sie den Ratsmitgliedern zugestellt worden sind, nur mit Zustimmung des Büros zurückziehen.


III.(17) Regierungsplanung und Berichtswesen
§ 44 Regierungsprogramm
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat das Regierungsprogramm mit Finanzplan bis Ende Dezember des ersten Amtsjahres einer neuen Amtsperiode zur Genehmigung.
2 Der Landrat berät das Regierungsprogramm. Er kann es:

a.

unverändert genehmigen;

b.

zusammen mit eigenen Ergänzungs- und Änderungsbeschlüssen genehmigen;

c.

an den Regierungsrat zurückweisen.

3 (18) Das Regierungsprogramm enthält:

a.

die übergeordneten Zielsetzungen und strategischen Schwerpunkte der regierungsrätlichen Politik der nächsten vier Jahre;

b.

die wichtigsten Massnahmen und Projekte der Direktionen zur Umsetzung der Schwerpunkte;

c.

den Finanzplan für die Amtsperiode.

4 Für die Auflistung der wichtigsten Massnahmen und Projekte der Direktionen wird ein durchgängiges Nummerierungssystem angewendet.(19)

§ 45 Jahresprogramm
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat für jedes Kalenderjahr seine Vorhaben und Ziele und berichtet dabei namentlich über beabsichtigte Gesetzgebungsarbeiten, Planungen und Vertragsverhandlungen.
2 Der Landrat nimmt vom Jahresprogramm Kenntnis (§ 65 Absatz 3 KV).

§ 46 Amtsbericht
1 Der Regierungsrat, die Gerichte, der Ombudsman und die selbständigen Verwaltungsbetriebe berichten dem Landrat jährlich im Amtsbericht über ihre Tätigkeit.
2 Der Landrat genehmigt die Amtsberichte (§ 67 Absatz 1 Buchstabe a KV).
3 Der Amtsbericht des Regierungsrates gibt Auskunft über die Umsetzung der jährlichen Ziele und Hauptaufgaben aus dem Jahresprogramm in der Jahresplanung.(20)
4 Der Amtsbericht über das letzte Jahr in der Amtsperiode gibt zusätzlich Auskunft über die Umsetzung des Regierungsprogramms und des Finanzplans.(21)


IV. Petitionen

§ 47 Begriff
Als Petition wird die Eingabe von Behörden oder Privatpersonen an den Landrat behandelt, die bestimmte Begehren, Bitten, Anregungen oder Beanstandungen enthält und keine besondere Rechtsform aufweist.

§ 48 Weiterleitung oder Beantwortung von Petitionen durch die zuständige Kommission oder das Büro
1 Die zuständige Kommission (im folgenden: Kommission) oder das Büro kann Petitionen, deren Behandlung nicht in die Kompetenz des Landrates fällt, an die zuständige Behörde weiterleiten.
2 Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin entscheidet im Sinne einer vorsorglichen Massnahme über den vorläufigen Strafantritt oder die vorläufige Strafentlassung:

a.

bei Gesuchen um teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingten Freiheitsstrafe;

b.

bei Gesuchen um Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Gefängnisstrafe.

3 Die Kommission oder das Büro kann Petitionen mit offensichtlich abwegigem Inhalt abschliessend beantworten.
4 Die Kommission oder das Büro kann bestimmte Petitionen unter Benachrichtigung des Petenten oder der Petentin unmittelbar dem Ombudsman unterbreiten.
5 Die Kommission oder das Büro gibt dem Landrat von diesen Fällen (Absätze 1, 3 und 4) Kenntnis.


E. Sitzungen des Landrats

I. Einberufung und Verhandlungsfähigkeit

§ 49 Einberufung
1 Der Landrat versammelt sich zu ordentlichen Sitzungen auf eigenen Beschluss oder auf Beschluss des Büros.
2 Der Landrat tritt zu ausserordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies dreissig Ratsmitglieder oder der Regierungsrat unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen.

§ 50 Verhandlungsfähigkeit
Damit der Landrat gültig beraten und beschliessen kann, muss die Mehrheit der Ratsmitglieder anwesend sein.

II. Sitzungsordnung

§ 51 Sanktionen gegenüber Ratsmitgliedern
1 Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin ermahnt Ratsmitglieder, welche die Beratungen stören oder auf andere Weise gegen dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung verstossen.
2 In schweren Fällen oder bei fortgesetzten Verstössen ist der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin befugt:

a.

dem Ratsmitglied einen Verweis zu erteilen;

b.

das Ratsmitglied von der laufenden Landratssitzung auszuschliessen.

3 In wiederholten, schweren Fällen ist das Büro befugt, Ratsmitglieder von weiteren Landratssitzungen auszuschliessen.
4 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Sitzungen des Büros, der Ratskonferenz und der Kommissionen.

§ 52 Teilnahme des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrats von Amtes wegen teil. Regierungsräte und Regierungsrätinnen, die verhindert sind, entschuldigen sich vor Beginn der Sitzung beim Ratspräsidenten oder bei der Ratspräsidentin.
2 Die Mitglieder des Regierungsrats haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.

§ 53 Beizug von Sachverständigen aus der Verwaltung durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat kann zu den Sitzungen des Landrats Sachverständige aus der Verwaltung beiziehen.
2 Diese dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es vom Regierungsrat beantragt und vom Landrat bewilligt wird.

§ 54(22) Teilnahme von Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen des Landrates zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Amtsbericht der Gerichte teil.
2 Die Ratskonferenz kann die Abteilungspräsidenten und -präsidentinnen des Kantonsgerichts für die Beratung von Justizgeschäften zu den Landratssitzungen beiziehen.
3 Die Gerichtspräsidenten und -präsidentinnen haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.

§ 55 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich (§ 55 Absatz 1 KV).
2 Der Landrat kann zur Wahrung schützenswerter Interessen die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten Geschäfts ausschliessen.
3 Den Zuhörern und Zuhörerinnen steht die Tribüne im Landratssaal offen.
4 Wer die Verhandlungen stört, kann nach vorheriger Ermahnung auf Anweisung des Ratspräsidenten oder der Ratspräsidentin von den Weibeln weggewiesen oder von der Polizei weggeführt werden.

§ 56 Berichterstattung von Presse, Radio und Fernsehen
1 Die Vertreter und Vertreterinnen der Medien erhalten grundsätzlich jene Unterlagen, die auch den Ratsmitgliedern zugestellt werden. Das Büro regelt die Ausnahmen.
2 Bild- und Tonaufnahmen während der Landratssitzungen sind unter Vorbehalt von § 55 Absatz 2 dieses Gesetzes gestattet. Der Ratsbetrieb darf dadurch nicht gestört werden.


III. Abstimmungen und Wahlen

§ 57 Abstimmungsregeln
1 Der Landrat stimmt offen ab. Mindestens zwölf Ratsmitglieder können schriftlich eine namentliche Abstimmung verlangen.
2 Sofern vom Gesetz nicht anders bestimmt, ist für die Berechnung des Mehrs das absolute Mehr der Stimmenden massgebend.

§ 58 Wahlen
1 Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, soweit nicht das Büro Wahlbehörde ist.
2 Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, so kann der Landrat Stille Wahl beschliessen. In diesem Fall erklärt der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin die Vorgeschlagenen für gewählt.
3 Stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Bestellung des Ratspräsidiums und des Vizepräsidiums:

a.

des Landrats;

b.

des Regierungsrats.

4 Für die Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen und in jedem weiteren Wahlgang das relative Mehr.


F. Publikation

§ 59 Publikationspflichtige Landratsbeschlüsse
1 In die chronologische Gesetzessammlung (GS) und in die systematische Gesetzessammlung (SGS) sind aufzunehmen:

a.

die Verfassung und die Verfassungsänderungen,

b.

die Gesetze und die Gesetzesänderungen,

c.

die Staatsverträge und die Staatsvertragsänderungen,

d.

die Dekrete und die Dekretsänderungen.

2 Folgende Beschlüsse des Landrates sind im kantonalen Amtsblatt zu publizieren:

a.

Wahlen;

b.

Ausgabenbeschlüsse und Planungsbeschlüsse, soweit sie der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind (§ 31 Absatz 1 KV);

c.

Resolutionen;

d.

Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Volksinitiativen.

3 Der Landrat kann die Publikation weiterer Beschlüsse von grosser Tragweite im kantonalen Amtsblatt anordnen.


G. Parlamentarische Oberaufsicht

I. Organe der Oberaufsicht

§ 60 Organe der Oberaufsicht
Organe der Oberaufsicht sind:

a.

die Geschäftsprüfungskommission;

b.

die Finanzkommission;

c.

andere Kommissionen, soweit ihnen der Landrat oberaufsichtsrechtliche Aufgaben überträgt;

d.

die Parlamentarischen Untersuchungskommissionen.



II. Geschäftsprüfungskommission, Finanzkommission und andere Kommissionen

§ 61 Geschäftsprüfungskommission
1 Der Geschäftsprüfungskommission obliegen folgende Aufgaben:

a.(23)

sie kontrolliert die kantonale Verwaltung, die Gerichte unter Vorbehalt der Rechtsprechung, die selbständigen kantonalen und interkantonalen Verwaltungsbetriebe sowie den Ombudsman und die Aufsichtsstelle Datenschutz im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht;

b.(24)

sie prüft den Amtsbericht im Rahmen des Jahresberichts des Regierungsrates sowie die Amtsberichte der kantonalen Gerichte und der selbständigen Verwaltungsbetriebe, erstattet dem Landrat Bericht und stellt ihm Antrag über die Genehmigung.

c.

sie führt Untersuchungen durch und berichtet dem Landrat über ihre Feststellungen;

d.

sie übt, in Absprache und Zusammenarbeit mit den ständigen Kommissionen, die Oberaufsicht über die Wirkungskontrolle im Bereich der kantonalen Gesetzgebung aus.

2 Der Landrat kann der Geschäftsprüfungskommission weitere Aufgaben übertragen.
3 Die Geschäftsprüfungskommission kann vom Regierungsrat, vom Kantonsgericht, vom Ombudsman und von der Aufsichtsstelle Datenschutz besondere Berichte anfordern.(25)
4 Die Geschäftsprüfungskommission kann jederzeit von allen Behörden und Amtsstellen Auskünfte und Einsicht in die Akten verlangen.
5 Der Landrat legt die Mitgliederzahl in der Geschäftsordnung fest.

§ 62 Finanzkommission
1 Die Finanzkommission behandelt zuhanden des Landrates:

a.(26)

das Jahresprogramm und den Voranschlag in der Jahresplanung des Regierungsrates;

b.(27)

die Staatsrechnung im Jahresbericht des Regierungsrates;

c.

den Finanzplan;

d.

das Investitionsprogramm;

e.

alle Vorlagen, die Beiträge an öffentliche und private Unternehmen und Institutionen vorsehen oder Kreditbegehren enthalten, soweit sie durch die Geschäftsordnung nicht ständigen Kommissionen zugewiesen werden.

2 Die Finanzkommission überwacht den gesamten Finanzhaushalt, insbesondere:

a.

den Vollzug der Ausgaben,

b.

die Verwaltung des Staatsvermögens,

c.

die Aufnahme der Staatsanleihen,

d.

die Liquiditätsplanung.

3 Der Landrat kann der Finanzkommission weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Finanzkommission kann jederzeit von allen Behörden und Amtsstellen Auskünfte und Einsicht in die Akten verlangen.
5 Der Landrat legt die Mitgliederzahl in der Geschäftsordnung fest.

§ 63 Andere Kommissionen
1 Der Landrat kann im Einzelfall und nach Anhören der Geschäftsprüfungskommission anderen Kommissionen oberaufsichtsrechtliche Untersuchungen übertragen.
2 Er umschreibt im Beschluss Inhalt und Zielsetzung des Auftrags sowie die Befugnisse der Kommission.


III. Parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK)

§ 64 Grundsätzliche Bestimmungen zur PUK
1 Der Landrat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung spezieller Vorkommnisse nach Anhören des Regierungsrats beziehungsweise des Kantonsgerichts und der Geschäftsprüfungskommission:(28)

a.

parlamentarische Untersuchungskommissionen (PUK) einsetzen;

b.

die Geschäftsprüfungskommission mit den Befugnissen der PUK ausstatten.

2 Die PUK kann:

a.

mündliche oder schriftliche Auskünfte von den Behörden, den Behördemitgliedern, den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie von Privatpersonen einholen;

b.(29)

vom Regierungsrat, vom Kantonsgericht, vom Ombudsman sowie von der Aufsichtsstelle Datenschutz die Herausgabe sämtlicher Akten verlangen;

c.

Zeugen und Zeuginnen einvernehmen;

d.

Sachverständige beiziehen;

e.

Augenscheine durchführen.

3 Die befragten Personen sind verpflichtet, der PUK über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben, vollständig Auskunft zu erteilen und ihr alle Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.

§ 65 Die Stellung der unmittelbar betroffenen Personen, des Regierungsrats, des Kantonsgerichts, des Ombudsman sowie der oder des Datenschutzbeauftragten(30)
1 Die unmittelbar betroffenen Personen haben das Recht, den Befragungen beizuwohnen, Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die Akten der PUK Einsicht zu nehmen und weitere Abklärungen zu verlangen.
2 Die gleichen Rechte stehen auch:

a.

den Mitgliedern des Regierungsrats zu, sofern es um Vorkommnisse innerhalb der kantonalen Verwaltung geht;

b.

den Präsidenten und Präsidentinnen des Kantonsgerichts zu,(31), sofern es um Vorkommnisse innerhalb jener Bereiche der Justizverwaltung geht, die ihrer Aufsicht zugeordnet sind;

c.

dem Ombudsman zu, sofern es um Vorkommnisse innerhalb seines Sekretariats geht.

d.(32)

der oder dem Datenschutzbeauftragten zu, sofern es um Vorkommnisse innerhalb der Aufsichtsstelle geht.

3 Die PUK kann die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es zur Durchführung der Untersuchung sowie zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen unerlässlich ist.
4 Die PUK unterbreitet ihren Schlussbericht Behörden und Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, zur schriftlichen Stellungnahme. Diese Stellungnahme ist dem Schlussbericht beizufügen.

§ 66 Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen
1 Für die Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO(33)) sinngemäss.(34)
2 Behördemitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte können durch die zuständige Behörde von der Zeugnispflicht entbunden werden, wenn sie über Amtsgeheimnisse des Bundes auszusagen hätten, deren Bewahrung ihnen zur Pflicht gemacht worden ist.

§ 67(35) Beizug von Sachverständigen und Durchführung des Augenscheins
Für Sachverständige und für die Durchführung des Augenscheins gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO(36)) sinngemäss.

§ 68 Schweigepflicht
1 Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder sowie die übrigen Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Kommissionssitzungen und Befragungen nicht befugt, über die Verhandlungen und Befragungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrats können den Regierungsrat über die Kommissionssitzungen und die Befragungen informieren. Das selbe Informationsrecht steht den Mitgliedern des Kantonsgerichts gegenüber den Präsidenten und Präsidentinnen ihres Gerichts zu(37).


H. Akteneinsichtsrecht für die Bevölkerung

§ 69 Ausschluss des Akteneinsichtsrechts für die Öffentlichkeit
1 Das in § 55 Absatz 2 der Kantonsverfassung vorgesehene Akteneinsichtsrecht für die Öffentlichkeit besteht nicht für Akten, die gemäss § 9 dieses Gesetzes vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind sowie für Kommissionsprotokolle.
2 Das Büro entscheidet in Zweifelsfällen.


I. Schlussbestimmungen

§ 70 Ausführende Bestimmungen
Der Landrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Gesetz in der Geschäftsordnung.

§ 71 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

die Geschäftsordnung des Landrates vom 5. September 1977(38),

b.

das Dekret vom 16. Dezember 1976(39) über die Entschädigungen an die Mitglieder des Landrates.


§ 71a Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte
Das Gesetz vom 7. Dezember 1981(40) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...(41)

§ 71b Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das Gesetz vom 6. Juni 1983(42) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(43)

§ 71c Änderung des EG StGB
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(44) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: ...(45)

§ 72 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am darauffolgenden 1. Juli in Kraft(46).


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Fussnoten:

1. In der Volksabstimmung vom 12. März 1995 angenommen.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 5. Februar 1998 (GS 33.207), in Kraft seit 1. Juli 1998.

4. Aufgehoben durch das Schweizerische Bundesgericht am 28. April 1999 (GS 33.682), mit Wirkung ab 28. April 1999.

5. Fassung vom 10. Februar 2011 (wg. GS 37.1165), in Kraft seit 1. Januar 2013.

6. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

7. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

8. Ergänzung vom 3. November 2011 (GS 37.819), in Kraft seit 15. Februar 2012.

9. Fassung vom 10. Dezember 2008 (GS 36.1124), in Kraft seit 1. Juli 2009.

10. Fassung vom 20. September 2001 (GS 34.328), in Kraft seit 1. Januar 2002.

11. Fassung vom 20. September 2001 (GS 34.328), in Kraft seit 1. Januar 2002.

12. Fassung vom 7. Februar 2002 (GS 34.514), in Kraft seit 1. Juli 2002.

13. Ergänzung vom 7. Februar 2002 (GS 34.514), in Kraft seit 1. Juli 2002.

14. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

15. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

16. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

17. Fassung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.382), in Kraft seit 1. Juli 2011.

18. Fassung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.382), in Kraft seit 1. Juli 2011.

19. Ergänzung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.382), in Kraft seit 1. Juli 2011.

20. Ergänzung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.382), in Kraft seit 1. Juli 2011.

21. Ergänzung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.382), in Kraft seit 1. Juli 2011.

22. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

23. Fassung vom 10. Februar 2011 (wg. GS 37.1165), in Kraft seit 1. Januar 2013.

24. Fassung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.382), in Kraft seit 1. Juli 2011.

25. Fassung vom 10. Februar 2011 (wg. GS 37.1165), in Kraft seit 1. Januar 2013.

26. Fassung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.382), in Kraft seit 1. Juli 2011.

27. Fassung vom 28. Oktober 2010 (GS 37.382), in Kraft seit 1. Juli 2011.

28. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

29. Fassung vom 10. Februar 2011 (wg. GS 37.1165), in Kraft seit 1. Januar 2013.

30. Fassung vom 10. Februar 2011 (wg. GS 37.1165), in Kraft seit 1. Januar 2013.

31. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

32. Ergänzung vom 10. Februar 2011 (wg. GS 37.1165), in Kraft seit 1. Januar 2013.

33. SR 312.0

34. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.95), in Kraft seit 1. Januar 2011.

35. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.95), in Kraft seit 1. Januar 2011.

36. SR 312.0

37. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.181), in Kraft seit 1. April 2002.

38. GS 26.498, SGS 131.1

39. GS 26.272, SGS 131.3

40. GS 27.820, SGS 120

41. GS 32.75

42. GS 28.436, SGS 140

43. GS 32.75

44. GS 18.592, SGS 241

45. GS 32.75

46. In Kraft seit 1. Juli 1995.