Verordnung
zum Gesetz über die politischen Rechte

 

SGS 120.11 || GS 30.773 || Vom 17. Dezember 1991 || In Kraft seit 1. August 2006 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. September 2009; entspricht Print-Version: 83 - 1.9.2009



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 98 des Gesetzes über die politischen Rechte in der Fassung vom 23. Mai 1991(1) (kurz: Gesetz), beschliesst:

§ 1 Bekanntmachung
1 Die Ansetzung von kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist in der Regel mindestens 12 Wochen vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag im Amtsblatt bekanntzugeben. Gemeindeabstimmungen und -wahlen sind rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.
2 In der Bekanntgabe der Ansetzung von Wahlen ist auf die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen gemäss den §§ 30 und 33 des Gesetzes aufmerksam zu machen.
3 Für die Ansetzung der periodischen Neuwahlen der Gemeinden gibt die Landeskanzlei eine Termin-Empfehlung ab.(2)

§ 2 Stimmrechtsausweis
1 Die Gemeinden haben den Stimmrechtsausweis als Couvert auszugestalten, welches einmal oder für höchstens 1 Jahr gültig ist.
2 Das für 1 Jahr gültige Stimmrecht-Couvert ist jeweils mit dem Datum des Abstimmungs- oder Wahltages zu versehen.
3 Das Stimmrecht-Couvert ist ausserdem mit Hinweisen auf die Öffnungszeiten des Wahllokals und die briefliche Stimmabgabe zu versehen. Gemeinden, welche die Vorlagen und Erläuterungen pro Haushalt nur einmal zustellen, haben auf dem Stimmrecht-Couvert zudem auf die Möglichkeit der persönlichen Zustellung der Vorlagen und Erläuterungen hinzuweisen.(3)

§ 3 Stimm- und Wahlzettel
1 Die Stimmzettel dürfen ausser der Abstimmungsfrage nur einen Hinweis auf Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches(4) (Stimmenfang) enthalten.
2 Wahlzettel für das Verhältniswahlverfahren dürfen über die Kandidatinnen und Kandidaten höchstens folgende Angaben enthalten: Vorname, Name, Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit, Wohnort und gegebenenfalls den Zusatz "bisher". Die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung ordnet jeder Kandidatin und jedem Kandidaten eine Kennziffer zu.

§ 4 Stimmregister
1 Das Stimmregister (Verzeichnis der Stimmberechtigten) ist in jeder Einwohnergemeinde zu führen. Der Gemeinderat bezeichnet einen Stimmregisterführer oder eine Stimmregisterführerin.
2 (5) Das Stimmregister über die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist elektronisch sowie mit den Daten zu folgenden Merkmalen zu führen:

a.

Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946(6) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: Versichertennummer), sofern vorhanden;

b.

amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person, sofern vorhanden;

c.

alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

d.

Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und Land;

e.

Geburtsdatum und Geburtsort;

f.

Heimatorte;

g.

Eltern mit jeweils amtlichem Namen und Vornamen.


§ 5 Urnen
1 In jedem Wahllokal ist mindestens 1 Urne für den Einwurf der Stimm- und Wahlzettel aufzustellen.
2 Wenn das Wahllokal an mehreren Tagen geöffnet ist, sind die Urnen jeweils nach Schluss der Öffnungszeiten so zu verschliessen und aufzubewahren, dass keine Abgabe oder Entnahme von Stimmen möglich ist.
3 Die Urnen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Ermittlungen der Ergebnisse geöffnet werden.

§ 6 Wahlbüro
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist dafür verantwortlich, dass die Mitglieder des Wahlbüros mindestens 8 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltag aufgeboten werden.
2 Wählt eine Gemeinde mehrere Wahlbüros, so ist ein Hauptwahlbüro zu bestimmen, welches für die Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen verantwortlich ist.
3 Die persönliche Stimmabgabe ist durch mindestens 2 Mitglieder des Wahlbüros zu überwachen.

§ 7 Briefliche Stimmabgabe
1 Die stimmberechtigte Person, welche brieflich stimmen will, verschliesst den ausgefüllten Stimm- bzw. Wahlzettel in einem Umschlag mit der Aufschrift "Stimm-/Wahlzettel". Diesen Umschlag legt sie in das Stimmrecht-Couvert. Dieses muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen.
2 Das Stimmrecht-Couvert ist verschlossen in der Gemeindekanzlei abzugeben, in deren Briefkasten einzuwerfen oder bei einer Poststelle aufzugeben(7). Das Stimmrecht-Couvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert werden.

§ 8(8) Behandlung der brieflichen Stimmabgaben
1 Die Stimmrecht-Couverts dürfen frühestens am zweiten Vortag des Abstimmungs- bzw. Wahltags ab 18 Uhr in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Wahlbüros geöffnet werden. Die Stimmrecht-Couverts und die Umschläge mit den Stimm- bzw. Wahlzetteln sind zu trennen und gesondert aufzuschichten.
2 Hierauf werden die Umschläge geöffnet, und es wird kontrolliert, ob für jede Abstimmung oder Wahl nur je ein Zettel vorhanden ist. Ist dies der Fall, so werden die Zettel auf der Rück-seite gekennzeichnet.
3 Haben Stimmberechtigte für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zettel in den Umschlag gelegt, so wird einer davon gekennzeichnet und als "ungültig weil mehrfach" bezeichnet. Die übrigen werden vernichtet.
4 Die brieflichen Stimmabgaben werden sodann sofort uneingesehen in die Urnen geworfen.
5 Mit der Auszählung der brieflich abgegebenen Stimmen darf erst am Abstimmungs- oder Wahltag begonnen werden.
6 Vor der Schliessung des Wahllokals am Abstimmungs- bzw. Wahltag dürfen keine Ergebnisse oder Teilergebnisse bekanntgegeben werden.

§ 9 Einreichung von Unterschriftenlisten
Die Unterschriftenlisten für kantonale Initiativen und Referenden sind getrennt nach Gemeinden gesamthaft der Landeskanzlei einzureichen. Nachlieferungen sind unzulässig.

§ 10 Stimmrechtsbescheinigung
1 Zuständig für die Bescheinigung der Stimmberechtigung von Unterzeichnern und Unterzeichnerinnen von Initiativen und Referenden ist die Gemeindeverwaltung.
2 Unterzeichner und Unterzeichnerinnen müssen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung übergeben wird, im Stimmregister eingetragen sein.
3 Auf jeder Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) ist in Worten und Ziffern die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben.
4 Das Stimmrecht der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

§ 11 Vertretung
Als Vertreterin oder Vertreter des Initiativ- oder Referendumskomitees gilt ohne weitere Angaben die erstunterzeichnende Person.

§ 12 Vernichtung der Unterschriftenlisten
Die Unterschriftenlisten werden nach rechtskräftiger Feststellung des Zustandekommens der Initiative oder des Referendums vernichtet.

§ 12a(9) Massnahmen zur Wahrung der Behandlungsfristen bei formulierten Initiativen
1 Nach der Publikation über die Vorprüfung einer formulierten Initiative im Amtsblatt bestimmt der Regierungsrat auf Antrag der Landeskanzlei die federführende Direktion für die allfällige Behandlung der Initiative.
2 Die federführende Direktion ist für die rechtzeitige Unterbreitung aller Anträge zur Behandlung der Initiative zuständig. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

Sie beauftragt den Rechtsdienst des Regierungsrates mit der Abklärung der Rechtsgültigkeit der Initiative oder stellt dem Regierungsrat nach Anhören des Rechtsdienstes des Regierungsrates Antrag über die Einholung eines externen Gutachtens zu dieser Frage.

b.

Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Vorlage zur Rechtsgültigkeit der Initiative.

c.

Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates die Vorlage, worin beantragt wird, der Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen.

d.

Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates gegebenenfalls die Vorlage über die Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfrist (§ 78a Absatz 3 GpR).

e.

Sie holt die schriftliche Zustimmung des Initiativkomitees ein, bevor sie dem Regierungsrat eine Vorlage gemäss Buchstabe d unterbreitet.

3 Unmittelbar nach Einreichung einer formulierten Initiative legt der Regierungsrat auf Antrag der Landeskanzlei die Fristen fest für

a.

die Erstellung der Vorlage zur Rechtsgültigkeit sowie

b.

die Erstellung der Vorlage, worin beantragt wird, der Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen.

4 Die Landeskanzlei führt zu Handen des Regierungsrates eine Kontrolle über die Einhaltung der beschlossenen Fristen.

§ 13 Erläuterungen zu kantonalen Volksabstimmungen
1 Bei der Ansetzung der kantonalen Volksabstimmungen über Initiativen und Referenden legt der Regierungsrat den maximalen Umfang (Vorgabe) der gesamten Erläuterungen fest.
2 Den Initiativ- und Referendumskomitees stehen für die Darstellung ihrer Standpunkte gesamthaft bei Initiativen maximal die Hälfte, bei Referenden maximal ein Drittel der regierungsrätlichen Vorgabe, mindestens aber 40 Zeilen à 70 Anschläge (= 1 A4-Seite) zur Verfügung. Für ihre Texte, die inhaltlich nicht verändert werden dürfen, sind die Komitees alleinverantwortlich.
3 Der Regierungsrat setzt den Initiativ- bzw. Referendumskomitees eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Ablieferung ihrer Texte bei der Landeskanzlei. Werden innerhalb dieser Frist keine Texte abgeliefert, verzichten die Komitees damit stillschweigend auf das Recht zur Darstellung ihrer Standpunkte.

§ 13a(10) Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge müssen am Stichtag bis 17 Uhr für kantonale Wahlen bei der Landeskanzlei und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein.

§ 13b(11) Amtliches Informationsblatt
1 Das amtliche Informationsblatt gemäss § 26 Absatz 3 des Gesetzes enthält

a.

die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge mit den zusätzlichen Angaben gemäss § 3 Absatz 2 und gegebenenfalls der Bezeichnung des Wahlvorschlages,

b.

einen Hinweis auf den Kreis der wählbaren Personen.

2 Das amtliche Informationsblatt wird durch die Landeskanzlei erstellt.

§ 14 Numerierung von Wahlvorschlägen
1 Bei Proporzwahlen erfolgt die Numerierung der Wahlvorschläge gemäss Vereinbarung der beteiligten Parteien.
2 Können die Parteien keine Vereinbarung erreichen, so erfolgt die Nummerierung bei kantonalen und kommunalen Wahlen durch die Landeskanzlei. Dabei sind den gleichen Parteien nach Möglichkeit die gleichen Nummern zuzuteilen.(12)

§ 15 Kantonales Wahlbüro
1 Die Ergebnisse von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen werden aufgrund der Protokolle der Gemeindewahlbüros von der Landeskanzlei ermittelt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wahlergebnisse dürfen erst öffentlich bekanntgemacht werden, wenn die letzten Urnen geschlossen sind.
2 Die Landeskanzlei berichtet der Erwahrungsinstanz schriftlich über ihre Feststellung bezüglich der Richtigkeit der Gemeindeprotokolle und über allfällige Beschwerden.

§ 16 Wahlbestätigung
Den Gewählten ist durch die Erwahrungsinstanz eine Wahlbestätigung ausstellen zu lassen.

§ 17 Ermittlung der Ergebnisse
Die Landeskanzlei erlässt Weisungen über das Vorgehen bei der Ermittlung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.

§ 18 Protokolle
1 Die Protokolle haben für jede Abstimmung oder Wahl zu enthalten:

a.

die Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde;

b.

die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise;

c.

die Zahl der eingelegten Stimm- oder Wahlzettel;

d.

die Zahl der leeren Stimm- oder Wahlzettel;

e.

die Zahl der ungültigen Stimm- oder Wahlzettel;

f.

die Zahl der gültigen Stimm- oder Wahlzettel;

g.

die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;

h.

bei Abstimmungen die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der leeren Stimmen;

i.

bei Wahlen die Zahl der Stimmen der Vorgeschlagenen sowie der übrigen Wählbaren.

2 Für die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen stellt die Landeskanzlei den Gemeinden Protokollformulare zu.
3 Für die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden haben diese selbst für die Protokollformulare zu sorgen.
4 Die Protokolle sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin und 2 Mitgliedern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Hat eine Gemeinde mehrere Wahlbüros bestellt, so obliegt die Unterzeichnung dem Hauptwahlbüro.
5 Die Protokolle sind im Doppel zu erstellen und jeweils gemäss Weisung der Landeskanzlei abzuliefern oder aufzubewahren.

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 4. Mai 1982(13) zum Gesetz über die politischen Rechte wird aufgehoben.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 30.763

2. Ergänzung vom 13. Juni 2006 (GS 35.938), in Kraft seit 1. August 2006.

3. Fassung vom 12. Mai 1998 (GS 33.137), in Kraft seit 1. Juli 1998.

4. SR 311.0

5. Fassung vom 17. März 2009 (GS 36.980), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2009.

6. SR 831.10

7. Fassung vom 8. April 1997 (GS 32.804), in Kraft seit 8. April 1997 (vom Bundesrat am 30. April 1997 genehmigt).

8. Fassung vom 11. August 2009 (GS 36.1165), in Kraft seit 1. September 2009.

9. Ergänzung vom 22. Januar 2002 (GS 34.405), in Kraft seit 1. Februar 2002.

10. Fassung vom 13. Juni 2006 (GS 35.938), in Kraft seit 1. August 2006.

11. Ergänzung vom 6. September 2005 (GS 35.653), in Kraft seit 1. Oktober 2005.

12. Fassung vom 13. Juni 2006 (GS 35.938), in Kraft seit 1. August 2006.

13. GS 28.84

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