Verordnung
zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung)

 

SGS 114.11 || GS 36.0491 || Vom 18. Dezember 2007 || In Kraft seit 1. Januar 2008 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. März 2013; entspricht Print-Version: 91 - 1.9.2013



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:

§ 1 Integration
Art. 4 Abs. 1 + 2 AuG,(2) § 2 IntegrG(3)
Eine Person gilt als integriert, wenn sie:

a.

die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, respektiert;

b.

die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie in der Lage ist, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln;

c.

sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzt;

d.

befähigt ist, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen.


§ 2(4) Information von Ausländerinnen und Ausländern
Artikel 56 Absätze 1 + 2 Ausländergesetz(5), § 1 Absatz 2 Integrationsgesetz(6)
1 Die Sicherheitsdirektion stellt sicher, dass der Ausländerdienst Baselland für die in den Kanton zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, Informationsveranstaltungen anbietet. Im Beisein von dolmetschenden Personen sind insbesondere Informationen über die hiesigen Einrichtungen und Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Angebote zur Integrationsförderung zu vermitteln.
2 Die Sicherheitsdirektion sorgt dafür, dass die in den Kanton zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, schriftlich und mehrsprachig über die Informationsveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 orientiert werden.

§ 3 Anlaufstelle gegen Diskriminierung
§ 1 Abs. 3 IntegrG
1 Anlaufstelle gegen Diskriminierung ist die Nordwestschweizer Beratungsstelle gegen Diskriminierung und Rassismus.
2 Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Sicherheitsdirektion und der Beratungsstelle geregelt.(7)

§ 4 Schulung der Kantonalen Mitarbeitenden
§ 1 Abs. 5 IntegrG
Das Personalamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden im Umgang mit Ausländerinnen und Ausländern. Das Kursangebot steht gegen Entgelt auch den Mitarbeitenden der Einwohnergemeinden offen.

§ 5(8) Information der Arbeitgeberschaft
§ 1 Absatz 6 Integrationsgesetz
Die Sicherheitsdirektion sorgt für die zeitgerechte Information und Dokumentation der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Angebote zur Integrationsförderung.

§ 6 Sprach- und Integrationskurse
Art. 54 AuG, § 3 IntegrG
1 Die Verpflichtung zur Absolvierung eines Sprach- oder Integrationskurses hat die Befähigung zur Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben (Artikel 4 Absatz 2 AuG) und die Herstellung der Chancengleichheit (§ 1 Absatz 3 zweiter Satz IntegrG) zum Ziel.
2 Das Amt für Migration kann Integrationsvereinbarungen abschliessen mit Ausländerinnen und Ausländern:

a.

die in den Kanton zuziehen und die aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht in der Lage sind, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln, oder

b.

deren Aufenthaltsbewilligung zu erneuern oder zu verlängern ist und bei denen erhebliche Defizite der Integration im Sinne von § 1 dieser Verordnung vorliegen, insbesondere wenn sie nicht in der Lage sind, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln.

3 Die in der Integrationsvereinbarung festzuhaltenden Einzelheiten können umfassen:

a.

den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache: Alphabetisierung, zu erlangendes Referenzniveau A1, A2 oder B1 gemäss Europäischem Sprachenportfolio; nachzuweisen durch Vorlegen eines Zertifikats über Absolvierung eines anerkannten Sprachkurses und über bestandenen Test innert einer festgelegten Frist;

b.

den Erwerb von Kenntnissen über das schweizerische Rechtssystem, über die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen sowie über die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist; nachzuweisen durch Vorlegen eines Zertifikats über Absolvierung eines anerkannten Integrationskurses und über bestandenen Test innert einer festgelegten Frist.

4 Die Integrationsvereinbarung ist bei verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Ausländerinnen und Ausländern im Sinne der Kenntnisnahme vom Ehegatten oder der Partnerin bzw. dem Partner unterzeichnen zu lassen.
5 Das Lernpotential der Ausländerinnen und Ausländer ist durch anerkannte Kursanbietende feststellen zu lassen.

§ 7 Kursanbietende
1 Die Information, welche Sprach- und Integrationskurse sowie deren Zertifikate im Sinne von § 6 Absatz 3 Buchstaben a und b anerkennungswürdig sind und den kantonalen Qualitätsanforderungen entsprechen, ist bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Fachstelle Erwachsenenbildung, einzuholen.
2 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Bekanntmachung der anerkannten Kursanbietenden sowie der anerkannten Kurse und Zertifikate.(9)
3 Die Anerkennung der Kursanbietenden und deren Kurse sowie Zertifikate wird von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Fachstelle Erwachsenenbildung, regelmässig überprüft.

§ 8(10) Zuständige Direktion für Koordination und Berichterstattung
§ 5 Absatz 2 und § 6 Integrationsgesetz
Zuständige Direktion gemäss § 5 Absatz 2 und § 6 Integrationsgesetz ist die Sicherheitsdirektion.

§ 9 Information der Einwohnergemeinden
Art. 56 Abs. 2 AuG, § 5 Abs. 2 IntegrG
1 Die Sicherheitsdirektion stellt sicher, dass die Einwohnergemeinden über die Angebote zur Integrationsförderung zeitgerecht informiert und dokumentiert werden.(11)
2 Die Einwohnergemeinden legen die Dokumentation über die Angebote zur Integrationsförderung auf.

§ 10(12) Ansprechstelle für Integrationsfragen
§ 5 Absatz 3 Integrationsgesetz
Ansprechstelle im Sinne von § 5 Absatz 3 Integrationsgesetz ist die Fachstelle für Integrationsfragen der Sicherheitsdirektion.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


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Fussnoten:

1. GS 29.276, SGS 100

2. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

3. Integrationsgesetz BL, GS 36.394, SGS 114

4. Fassung vom 15. Januar 2013 (wg. GS 38.12), in Kraft seit 1. März 2013.

5. SR 142.20

6. GS 36.394, SGS 113

7. Fassung vom 15. Januar 2013 (wg. GS 38.12), in Kraft seit 1. März 2013.

8. Fassung vom 15. Januar 2013 (wg. GS 38.12), in Kraft seit 1. März 2013.

9. Fassung vom 15. Januar 2013 (wg. GS 38.12), in Kraft seit 1. März 2013.

10. Fassung vom 15. Januar 2013 (wg. GS 38.12), in Kraft seit 1. März 2013.

11. Fassung vom 15. Januar 2013 (wg. GS 38.12), in Kraft seit 1. März 2013.

12. Fassung vom 15. Januar 2013 (wg. GS 38.12), in Kraft seit 1. März 2013.