Anmeldungs- und Registerverordnung

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Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV)

 

SGS 111.11 || GS 36.0976 || Vom 17. März 2009 || In Kraft seit 1. Januar 2009  || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Dezember 2010; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung vollzieht das Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008(1) (ARG).

§ 2 Zuständige Stelle (Art. 9 RHG)
Das Statistische Amt ist die gemäss Artikel 9 des Registerharmonisierungsgesetzes(2) (RHG) zuständige Stelle.

§ 3 Erhebung der Daten der Eltern und der Kinder (§ 2 Abs. 3 Buchst. a ARG)
1 Die Gemeindeverwaltung erhebt die Daten der Eltern und der Kinder nur bei der Anmeldung.
2 Sie kann dabei auf die Erhebung des Geburtsdatums verzichten.

§ 4 Familienrechtliche Beziehungen (§ 2 Abs. 3 Buchst. b ARG)
Als familienrechtliche Beziehungen zu den Personen im selben Haushalt gelten:

a.

Ehe,

b.

eingetragene Partnerschaft,

c.

elterliche Sorge,

d.

Kindsverhältnis,

e.

Pflegekindsverhältnis.



B. Meldungen

§ 5 Abstimmung der An- und Abmeldungsverfügungen (§ 6 Abs. 1 ARG)
1 Ist gegenüber einer Person die An- oder die Abmeldung zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsgemeinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich aufeinander ab.
2 Können sich die Zu- und die Wegzugsgemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

§ 6 Heimatscheine
1 Die Gemeindeverwaltung bewahrt hinterlegte Heimatscheine bis auf weiteres auf.
2 Sie gibt den Heimatschein der betroffenen Person auf Verlangen heraus.

§ 7 Adressnachtragsmeldungen (§ 8 ARG)
1 Die Gemeindeverwaltung bietet Adressnachtragsmeldungen an folgende kantonalen Verwaltungsstellen an:

a.

Grundbuchamt,

b.

Handelsregisteramt.

2 Die Sicherheitsdirektion stellt den Gemeindeverwaltungen Formulare für die Adressnachtragsmeldungen zur Verfügung.


C. Kantonales Personenregister

§ 8 Register (§ 9 Abs. 1 ARG)
1 Das kantonale Personenregister enthält den erstmaligen Datenbestand gemäss den Meldungen gemäss § 9 sowie alle nachfolgend aktualisierten Daten.(3)
2 Es wird von der Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) betrieben. Diese richtet dazu eine Fachstelle beim Statistischen Amt ein.
3 Die Fachstelle

a.

sorgt für konsistente Daten,

b.

ordnet den kantonalen Personenidentifikator zu,

c.

protokolliert die Abfragen,

d.

kontrolliert die Einhaltung der Abfrageberechtigungen durch Stichproben.


§ 9(4) Datenmeldungen für den erstmaligen Datenbestand
1 Die erste Datenmeldung der Einwohnergemeinden für den erstmaligen Datenbestand des kantonalen Personenregisters umfasst die Daten zu den Merkmalen gemäss Artikel 6 Buchstaben b, c, d, e (nur amtlicher Name), f, h (nur Geburtsdatum), j, k, l, m, n, q, r und u RHG(5) mit Stichtag vom 31. Dezember 2009 zusätzlich aller nachfolgenden Aktualisierungen.
2 Die zweite Datenmeldung der Einwohnergemeinden für den erstmaligen Datenbestand des kantonalen Personenregisters umfasst die Daten zu allen Merkmalen des Einwohnerregisters. Das Statistische Amt legt zusammen mit der betroffenen Einwohnergemeinde den Zeitpunkt und den Stichtag der zweiten Datenmeldung fest.
3 Das Statistischen Amt legt zusammen mit dem betroffenen Grundbuchamt den Zeitpunkt und den Stichtag dessen Datenmeldung für den erstmaligen Datenbestand des kantonalen Personenregisters fest.

§ 10 Datenmeldungen bei Personen mit Grundeigentum im Kanton (§ 11 Abs. 2 ARG)
Die Daten gemäss § 10 Absätze 2 und 3 ARG(6) werden durch folgende Stellen an das kantonale Personenregister gemeldet:

a.

durch die Grundbuchämter bei Eigentumsübertragungen,

b.

durch die Grundbuchämter, die Steuerverwaltung und die Einwohnergemeinden in den übrigen Fällen.


§ 11 Datenübermittlung (§ 11 Abs. 3 ARG)
Die Datenübermittlungen an das kantonale Personenregister sowie des kantonalen Personenregisters erfolgen über Sedex gemäss Artikel 2 Buchstabe b RHV(7).

§ 11a(8) Bundesrechtlich verlangte Daten (§ 12 Abs. 2 ARG)
Diejenigen Einwohnergemeinden, die noch nicht ans kantonale Personenregister angeschlossen sind, melden die bundesrechtlich verlangten Daten den Bundesstellen direkt.

§ 12 Abfrageberechtigungen der kantonalen Stellen (§ 14 Abs. 3 ARG)
Der Regierungsrat bestimmt im Anhang zu gegebenem Zeitpunkt die abfrageberechtigten Untereinheiten der kantonalen Stellen und legt die Merkmale fest, die diese abfragen dürfen.

§ 13 Abfrageberechtigungen der Einwohnergemeinden (§ 14 Abs. 3 ARG)
1 Der Regierungsrat bestimmt im Anhang zu gegebenem Zeitpunkt die Aufgabenbereiche der Verwaltungen der Einwohnergemeinden, die zur Abfrage von Daten ausserkommunaler Personen berechtigt sind, und legt die Merkmale fest, die sie abfragen dürfen.
2 Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter

a.

meldet der Fachstelle schriftlich die abfrageberechtigten Personen der einzelnen Aufgabenbereiche,

b.

nimmt die Meldung gemäss Buchstabe a unverzüglich nach Erteilung oder nach Entzug der Abfrageberechtigung vor,

c.

beaufsichtigt die Abfragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

d.

gibt der Fachstelle auf Anfrage Auskunft über alle erfolgten Abfragen,

e.

vollzieht gegebenenfalls deren Anweisungen.


§ 14 Abfrageverbot
Daten zu Personen mit Aufenthalt in Kollektivhaushalten gemäss Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 5 und 6 RHV(9) dürfen in keinem Falle abgefragt werden.

§ 15 Datenschutz- und -sicherheitskonzept (§ 16 Abs. 2 ARG)
1 Das Datenschutz- und -sicherheitskonzept für den Betrieb des kantonalen Personenregisters zeigt die konkreten rechtlichen, technischen und organisatorischen Schutz- und Sicherheitsaspekte und -massnahmen auf.
2 Es zeigt insbesondere auf,

a.

alle massgebenden Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung und für das Abrufverfahren;

b.

wie technisch und organisatorisch sichergestellt ist, dass die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunft und Einsicht, der Anspruch auf Berichtigung sowie das Recht auf Sperrung der Datenbekanntgabe gewährleistet sind;

c.

wie technisch und organisatorisch sichergestellt ist, dass die Datenbearbeitungen rechtmässig und verhältnismässig erfolgen und durch Kontrollmassnahmen überprüfbar sind;

d.

wie technisch und organisatorisch sichergestellt ist, dass die aufgenommenen Daten in Bestand und Qualität langfristig erhalten bleiben;

e.

wie die Verantwortlichkeiten für den Datenschutz und die Datensicherheit unter der Direktion und der Fachstelle sowie unter den Datenlieferanten und den Datenbezügern geregelt sind.

3 Es ist permanent auf dem aktuellen Stand zu halten.

§ 16 Kosten (§ 17 Abs. 2 ARG)
1 Die vom Kanton zu tragenden Kosten der Datenübermittlung umfassen:

a.

die Einrichtung und die Wartung der Gemeindeschnittstellen zu Sedex,

b.

die Einrichtung und der Betrieb der Übermittlungsleitungen.

2 Die Kosten gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden den Einwohnergemeinden einmalig mit 400'000 Fr. vergütet.(10)
3 (11) Von den 400'000 Fr. werden 331'274 Fr. wie folgt verteilt:

a.

die Hälfte auf die nicht unter Absatz 4 genannten Einwohnergemeinden je zu gleichen Teilen,

b.

die Hälfte auf die nicht unter Absatz 4 genannten Einwohnergemeinden je anteilsmässig gemäss deren Einwohnerzahl per 31. Dezember 2009.

4 (12) Die restlichen 68'726 Fr. werden aufgrund nachgewiesenen Mehraufwands wie folgt verteilt:

a.

12'191 Fr. an die Einwohnergemeinde Aesch,

b.

8'902 Fr. an die Einwohnergemeinde Bubendorf,

c.

3'895 Fr. an die Einwohnergemeinde Burg i.L.,

d.

8'717 Fr. an die Einwohnergemeinde Duggingen,

e.

5'610 Fr. an die Einwohnergemeinde Känerkinden,

f.

5'233 Fr. an die Einwohnergemeinde Pfeffingen,

g.

3'384 Fr. an die Einwohnergemeinde Ramlinsburg,

h.

10'039 Fr. an die Einwohnergemeinde Waldenburg,

i.

10'755 Fr. an die Einwohnergemeinde Zwingen.

5 Die Auszahlung erfolgt bis zum 31. Dezember 2010.(13)


D. Schlussbestimmungen

§ 17 Änderung der Verordnung über die politischen Rechte
Die Verordnung vom 17. Dezember 1991(14) zum Gesetz über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...(15)

§ 18 Änderung der Datenschutzverordnung
Die Verordnung vom 13. August 1991(16) zum Datenschutzgesetz wird wie folgt geändert: ...(17)

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

das Reglement vom 30. Oktober 1973(18) über Niederlassung und Aufenthalt,

b.

die Verordnung vom 8. Juni 1976(19) über Gebühren für Niederlassung und Aufenthalt.


§ 20 Inkrafttreten, Kenntnisgabe
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen(20).


Anhang I
Auszüge aus dem Bundesrecht

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006(21) über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG):

Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:

a.

Einwohnerregister: manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten;

b.

Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben;

c.

Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde;

d.

Haushalt: Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben;


Art. 6 Minimaler Inhalt
Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:

a.

Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946(22) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);

b.

Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;

c.

Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;

d.

Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;

e.

amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;

f.

alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

g.

Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

h.

Geburtsdatum und Geburtsort;

i.

Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;

j.

Geschlecht;

k.

Zivilstand;

l.

Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;

m.

Staatsangehörigkeit;

n.

bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;

o.

Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;

p.

Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

q.

bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;

r.

bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;

s.

bei Umzug in der Gemeinde: Datum;

t.

Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;

u.

Todesdatum.



Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007(23) (RHV):

Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:

a.

Kollektivhaushalte:

1.

Alters- und Pflegeheime,

2.

Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,

3.

Internate und Studentenwohnheime,

4.

Institutionen für Behinderte,

5.

Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich,

6.

Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs,

7.

Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende,

8.

Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.



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Fussnoten:

 

1. GS 36.752, SGS 211

2. SR 431.02

3. Fassung vom 30. März 2010 (GS 37.54), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2010.

4. Fassung vom 30. März 2010 (GS 37.54), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2010.

5. SR 431.02

6. GS 36.752, SGS 111

7. SR 431.021

8. Ergänzung vom 30. März 2010 (GS 37.54), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2010.

9. SR 431.021

10. Ergänzung vom 21. Dezember 2010 (GS 37.353), rückwirkend in Kraft seit 1. Dezember 2010.

11. Ergänzung vom 21. Dezember 2010 (GS 37.353), rückwirkend in Kraft seit 1. Dezember 2010.

12. Ergänzung vom 21. Dezember 2010 (GS 37.353), rückwirkend in Kraft seit 1. Dezember 2010.

13. Ergänzung vom 21. Dezember 2010 (GS 37.353), rückwirkend in Kraft seit 1. Dezember 2010.

14. GS 30.773, SGS 120.11

15. GS 36.980

16. GS 30.634, SGS 162.11

17. GS 36.980

18. GS 25.303, SGS 111.11

19. GS 26.111, SGS 111.12

20. Von der Bundeskanzlei am 17. August 2009 genehmigt.

21. SR 431.02

22. SR 831.10

23. SR 431.021