Anmeldungs- und Registergesetz

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Anmeldungs- und Registergesetz (ARG)

 

SGS 111 || GS 36.0752 || Vom 19. Juni 2008(1) || In Kraft seit 1. Januar 2009 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 82 - 1.1.2009



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich
Dieses Gesetz regelt

a.

den Vollzug des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006(3) über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) sowie der darauf beruhenden Bundeserlasse;

b.

die An-, Um- und Abmeldungspflicht natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde;

c.

die Führung eines kantonalen Personenregisters.


§ 2 Einwohnerregister
1 Die Einwohnergemeinden führen Register über die Personen, die sich bei ihnen niedergelassen haben oder sich aufhalten (kurz: Einwohnerregister).
2 Das Einwohnerregister enthält die Daten zu den Merkmalen gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz(4).
3 Zusätzlich enthält es von jeder niedergelassenen Person die Daten zu folgenden Merkmalen:

a.

Eltern und Kinder mit jeweils amtlichem Namen, Vornamen und Geburtsdatum;

b.

familienrechtliche Beziehungen zu den Personen im selben Haushalt.

4 Auf Wunsch der verzeichneten Person enthält es zudem die Daten zu folgenden Merkmalen:

a.

Anrede und Titel;

b.

Name und Adresse derjenigen Person, die im Ereignisfall benachrichtigt werden soll.


§ 3 Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Private
1 Die Gemeindeverwaltung gibt Privaten auf Gesuch hin folgende Daten einer einzelnen Person, die im Einwohnerregister verzeichnet ist, bekannt:

a.

amtlicher Name,

b.

Vorname,

c.

Geschlecht,

d.

Geburtsdatum,

e.

Wohnadresse und Zustelladresse.

2 Sie gibt weitere Daten der verzeichneten Person bekannt, sofern die gesuchstellende Person an deren Identifizierung oder für Nachforschungen ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
3 Sie gibt nach Merkmalen geordnete Daten gemäss Absatz 1 über mehrere verzeichnete Personen bekannt, sofern die gesuchstellende Person die Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet.
4 Sie macht die im Einwohnerregister verzeichneten Personen namentlich bei deren An- oder Ummeldung auf die Möglichkeit der Datensperrung gemäss der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz aufmerksam.


B. Meldungen

§ 4 Anmeldungs-, Ummeldungs- und Abmeldungspflicht
1 Personen, die für Niederlassung oder Aufenthalt in die Einwohnergemeinde zuziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung an.
2 Angemeldete Personen, die innerhalb der Einwohnergemeinde umziehen oder die aus der Einwohnergemeinde wegziehen, melden sich bei der Gemeindeverwaltung um bzw. ab.

§ 5 Frist, Daten, Gebührenfreiheit
1 Meldepflichtige Personen nehmen die An-, Um- oder Abmeldung innert 14 Tagen seit dem begründenden Ereignis vor.
2 Sie geben allfällig fehlende Daten bekannt, die für das Einwohnerregister benötigt werden, und belegen sie nötigenfalls.
3 An-, Um- und Abmeldung sind gebührenfrei.

§ 6 Unterlassung der Meldung
1 Unterlässt eine Person die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung, nimmt die Gemeindeverwaltung diese von Amtes wegen sowie durch Verfügung vor.
2 Die Gemeindeverwaltung auferlegt der Person die Kosten des Verwaltungsaufwandes, sofern diese nicht nachweist, dass sie aus achtenswerten Gründen an der fristgerechten An-, Um- oder Abmeldung verhindert gewesen ist.
3 Die Verfügung der Gemeindeverwaltung kann durch Beschwerde innert 10 Tagen beim Gemeinderat angefochten werden.

§ 7 Mitteilungs- und Auskunftspflicht
1 Personen, die in eigenem oder fremdem Namen meldepflichtigen Personen Räumlichkeiten vermieten oder die meldepflichtige Personen bei sich oder in Kollektivhaushalten aufnehmen, teilen dies der Gemeindeverwaltung innert 14 Tagen seit dem Mietantritt bzw. seit der Aufnahme mit. Ebenso teilen sie die Beendigung der Miete oder der Aufnahme innert 14 Tagen mit.
2 Personen gemäss Absatz 1 sowie Arbeitgebende, die meldepflichtige Personen beschäftigen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen, wenn diese ihren Meldepflichten nicht nachkommen.
3 Inner- und ausserkantonale Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die für ihre Tä-tigkeit Verzeichnisse über Gebäude und Wohnungen führen, geben der Gemeindeverwaltung auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer meldepflichtigen Person.

§ 8 Adressnachtragsmeldungen
Bei der An-, Um- und Abmeldung bietet die Gemeindeverwaltung den Personen Adressnachtragsmeldungen an kantonale Verwaltungsstellen an und leitet diese unentgeltlich weiter.


C. Kantonales Personenregister

§ 9 Register, Zweck
1 Der Kanton führt ein kantonales Personenregister.
2 Im kantonalen Personenregister sind alle natürlichen Personen erfasst, die im Kanton Niederlassung, Aufenthalt oder Grundeigentum haben, sowie alle juristischen Personen, die im Kanton Grundeigentum haben.
3 Es hat zum Zweck,

a.

den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Personen- und Adressangaben an staatliche Stellen zu vereinfachen,

b.

den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten aktualisiert bereit zu stellen,

c.

im Ereignisfall aktuelle Personendaten abfragen zu können.


§ 10 Inhalt
1 Das kantonale Personenregister enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten des Einwohnerregisters.
2 Es enthält von den natürlichen Personen, die im Kanton Grundeigentum und keine Niederlassung oder Aufenthalt haben, die aktuellen Daten zu folgenden Merkmalen:

a.

Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946(5) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: Versichertennummer),sofern vorhanden;

b.

amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;

c.

alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

d.

Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Land;

e.

Geburtsdatum;

f.

Geschlecht;

g.

Anrede und Titel.

3 Es enthält von den juristischen Personen mit Grundeigentum im Kanton die aktuellen Daten zu folgenden Merkmalen:

a.

Name;

b.

Sitzadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und gegebenenfalls Land;

c.

Handelsregisternummer, sofern vorhanden.


§ 11 Datenmeldungen ans Personenregister
1 Die Einwohnergemeinden melden die Daten des Einwohnerregisters und deren Änderungen an das kantonale Personenregister.
2 Der Regierungsrat regelt die Datenmeldungen der kantonalen Stellen an das kantonale Personenregister.
3 Die Datenmeldungen erfolgen innert eines Arbeitstages seit Kenntnis der Daten sowie in der vom Regierungsrat festgelegten elektronischen Form.

§ 12 Datenmeldungen des Personenregisters
1 Das kantonale Personenregister meldet den einwohnerregisterführenden Stellen innerhalb und ausserhalb des Kantons die Einwohnerregisterdaten zu- und wegziehender Personen.
2 Es meldet den Bundesstellen die bundesrechtlich verlangten Daten.

§ 13 Kantonaler Personenidentifikator
1 Der Kanton ordnet jeder Person, die im kantonalen Personenregister verzeichnet ist, einen kantonalen Personenidentifikator zu. Dieser ist so auszugestalten, dass an ihm keine Daten der Person ablesbar sind.
2 Der kantonale Personenidentifikator ist der betreffenden Person auf Verlangen bekannt zu geben.

§ 14 Abfrage
1 Kantonale und kommunale Stellen dürfen diejenigen Daten im kantonalen Personenregister abfragen oder sich systematisch melden lassen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2 Als kantonale und kommunale Stellen gelten:

a.

die Direktionen und ihre Dienststellen,

b.

die Landeskanzlei,

c.

die Gerichte,

d.

die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung,

e.

die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft,

f.

die Basellandschaftliche Pensionskasse,

g.

die Geschäftsstelle des Tarifverbundes Nordwestschweiz,

h.

die Verwaltungen der Einwohnergemeinden,

i.

die Verwaltungen der Bürgergemeinden,

j.

die Verwaltungen der Kirchgemeinden der Landeskirchen.

3 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Abfrageberechtigungen im Einzelnen fest.

§ 15 Systematische Verwendung der Identifikatoren
Abfrageberechtigte Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben den kantonalen Personenidentifikator sowie die Versichertennummer systematisch verwenden, wenn zu dieser die Bedingungen des Bundesrechts erfüllt sind.

§ 16 Datenschutz
1 Alle Tätigkeiten unterstehen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz.
2 Die zuständige Direktion erstellt für den Betrieb des kantonalen Personenregisters ein Datenschutz- und -sicherheitskonzept, das anerkannten Standards entspricht.

§ 17 Kosten
1 Die Einwohnergemeinden sowie der Kanton tragen die Kosten für die Erhebung und Erfassung ihrer meldepflichtigen Daten je selbst.
2 Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb des kantonalen Personenregisters und der Datenübermittlung an dieses.
3 Die Abfrage von Daten des kantonalen Personenregisters ist unentgeltlich.


D. Schlussbestimmungen

§ 18 Strafbestimmung
1 Wer die fristgerechte An-, Um- oder Abmeldung unterlässt, wer die Mitteilung gemäss § 7 Absatz 1 unterlässt, wer die Auskunft gemäss § 7 Absätze 2 oder 3 trotz schriftlicher Mahnung verweigert oder wer bei den Meldungen, Mitteilungen oder Auskünften vorsätzlich falsche Angaben macht, wird mit Busse bis 5'000 Fr. bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gemeindegesetz(6).

§ 19 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte
Das Gesetz vom 7. September 1981(7) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...(8)

§ 20 Änderung des Datenschutzgesetzes
Das Gesetz vom 7. März 1991(9) über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird wie folgt geändert: ...(10)

§ 21 Änderung des Begräbnisgesetzes
Das Gesetz vom 19. Oktober 1931(11) über das Begräbniswesen wird wie folgt geändert: ...(12)

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. März 1972(13) über Niederlassung und Aufenthalt wird aufgehoben.

§ 23 Übergangsregelungen
1 Die Einwohnergemeinden erstellen die Einwohnerregister spätestens bis zum 15. Januar 2010.
2 Die erstmaligen Datenmeldungen an das kantonale Personenregister erfolgen spätestens bis zum 15. April 2010.

§ 24 Inkrafttreten, Kenntnisgabe
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Es ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.


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Fussnoten:


 

1. Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. August 2008.

2. GS 29.276, SGS 100

3. SR 431.02

4. SR 431.02

5. SR 831.10

6. GS 24.293, SGS 180

7. GS 27.820, SGS 120

8. GS 36.757

9. GS 30.625, SGS 162

10. GS 36.757

11. GS 17.532, SGS 904

12. GS 36.758

13. GS 24.744, SGS 111